GOÄ 1512: Partielle Zungenentfernung korrekt abrechnen

1512
Teilweise Entfernung der Zunge – gegebenenfalls einschließlich Unterbindung der Arteria lingualis –
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
1110
Einfachsatz
64,70 €
1,0x
Regelhöchstsatz
148,81 €
2,3x
Höchstsatz
226,45 €
3,5x
Ausschlüsse
151315142803

Die GOÄ 1512 deckt die partielle Zungenresektion ab. Erfahren Sie, wie Sie diese anspruchsvolle Leistung korrekt von der Keilexzision abgrenzen und sicher abrec

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1512

Teilweise Entfernung der Zunge – gegebenenfalls einschließlich Unterbindung der Arteria lingualis –

Die GOÄ-Ziffer 1512 beschreibt die partielle Resektion der Zunge. Der Leistungstext stellt klar, dass es sich um eine Entfernung handelt, die nicht vollständig ist (im Gegensatz zur GOÄ 1514) und die vom Umfang her eine einfache Keilexzision (GOÄ 1513) übersteigt.

Ein wesentlicher Bestandteil der Leistungslegende ist der Zusatz „gegebenenfalls einschließlich Unterbindung der Arteria lingualis“. Dies bedeutet, dass die Ligatur dieses wichtigen Blutgefäßes zur Blutstillung als integraler Bestandteil der Leistung gilt und nicht separat abgerechnet werden darf, falls sie medizinisch notwendig wird.

GOÄ 1512 in der Praxis: Abgrenzung und Indikationen

Die Ziffer 1512 kommt bei operativen Eingriffen zur Anwendung, bei denen ein signifikanter Teil des Zungenkörpers entfernt werden muss. Die häufigste Indikation ist die onkologische Chirurgie, insbesondere bei Plattenepithelkarzinomen der Zunge, die eine Resektion mit Sicherheitsabstand erfordern.

Die korrekte Abgrenzung zu benachbarten Ziffern ist für eine rechtssichere Abrechnung entscheidend:

  • GOÄ 1513 (Keilexzision der Zunge): Diese Ziffer ist für kleinere, geometrisch definierte Exzisionen vorgesehen. Die GOÄ 1512 ist für alle umfangreicheren Teilresektionen, wie z.B. eine Hemiglossektomie, anzusetzen.
  • GOÄ 1514 (Vollständige Entfernung der Zunge): Diese Ziffer beschreibt die totale Glossektomie und ist für die radikalste Form des Eingriffs reserviert.
  • GOÄ 2803 (Exzision einer größeren Geschwulst an der Mundschleimhaut): Diese Ziffer betrifft Schleimhautveränderungen. Sobald die Resektion in die Zungenmuskulatur hineinreicht und einen größeren Umfang annimmt, ist GOÄ 1512 die zutreffendere Ziffer.

Tipp: Der operative Bericht sollte das Ausmaß der Resektion präzise beschreiben (z.B. „partielle Hemiglossektomie“), um die Abgrenzung zur GOÄ 1513 klar zu dokumentieren und Rückfragen von Kostenträgern vorzubeugen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1512

Fallbeispiel 1: Plattenepithelkarzinom am Zungenrand

Klinische Situation: Bei einem Patienten wird ein 3 cm großes Plattenepithelkarzinom am rechten Zungenrand diagnostiziert. Zur onkologisch sicheren Entfernung wird eine partielle Hemiglossektomie rechts durchgeführt.

Begründung: Der Eingriff übersteigt bei Weitem eine einfache Keilexzision. Es wird ein substanzieller Teil der Zunge entfernt, um die R0-Resektion zu gewährleisten.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1512.

Fallbeispiel 2: Ausgedehnte prämaligne Läsion

Klinische Situation: Eine Patientin leidet an einer großflächigen, hochgradig dysplastischen Leukoplakie auf dem Zungenrücken. Es erfolgt eine sogenannte „superficial glossectomy“, bei der die oberflächlichen Schichten der Zunge inklusive der Muskulatur abgetragen werden.

Begründung: Auch wenn der Eingriff primär oberflächlich ist, handelt es sich um eine flächenmäßig ausgedehnte Teilentfernung von Zungengewebe.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1512.

Fallbeispiel 3: Zungenverkleinerung bei Makroglossie

Klinische Situation: Ein Patient mit Amyloidose leidet an einer symptomatischen Makroglossie mit Schluck- und Atembeschwerden. Zur Funktionsverbesserung wird eine operative Zungenverkleinerung durch eine zentrale Teilresektion vorgenommen.

Begründung: Die geplante Entfernung eines Teils des Zungenkörpers zur Volumenreduktion fällt klar unter die Definition der teilweisen Zungenentfernung.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1512.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1512: Was Prüfer beanstanden

Die Abrechnung der GOÄ 1512 wird von Kostenträgern häufig geprüft, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung zu niedriger bewerteten Ziffern. Folgende Fehler sollten vermieden werden:

  • Falsche Abgrenzung zur GOÄ 1513: Die häufigste Beanstandung ist die Abrechnung der GOÄ 1512 für eine Operation, die laut OP-Bericht lediglich eine Keilexzision war. Eine detaillierte Beschreibung des Resektionsausmaßes ist hier unerlässlich.
  • Doppelabrechnung von Leistungsinhalten: Die Unterbindung der Arteria lingualis ist explizit in der Ziffer 1512 enthalten. Eine zusätzliche Berechnung, z.B. über GOÄ 2885 oder 2886, ist nicht zulässig.
  • Verstoß gegen Abrechnungsausschlüsse: Die GOÄ 1512 darf nicht neben den Ziffern 1513, 1514 oder 2803 für denselben Eingriff abgerechnet werden. Es gilt das Prinzip, diejenige Ziffer anzusetzen, die die erbrachte Leistung am umfassendsten beschreibt.

Achtung: Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern bei dieser Ziffer regelmäßig den Operationsbericht an. Eine lückenhafte oder unpräzise Dokumentation führt fast immer zu Kürzungen und aufwendigen schriftlichen Auseinandersetzungen.

Dokumentation der GOÄ 1512: Praxisbewährte Hinweise

Eine rechtssichere und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel zur erfolgreichen Abrechnung der GOÄ 1512. Der Operationsbericht sollte zwingend folgende Punkte enthalten:

  • Präzise Indikation und Befundbeschreibung (Lokalisation, Größe).
  • Genaue Beschreibung des chirurgischen Vorgehens und des Resektionsausmaßes (z.B. „partielle Glossektomie“, „Hemiglossektomie“).
  • Angabe der Dimensionen des Resektats.
  • Erwähnung besonderer intraoperativer Schritte, wie der Unterbindung der A. lingualis.
  • Dokumentation des Wundverschlusses oder einer eventuellen Rekonstruktion.

Dokumentation: T2-Plattenepithelkarzinom am rechten Zungenrand. Durchführung einer partiellen Hemiglossektomie rechts mit 2 cm Sicherheitsabstand. Intraoperativ erfolgte die gezielte Darstellung und Unterbindung der A. lingualis. Resektatgröße 5x3x2 cm. Defektdeckung durch primäre Naht. Histologie bestätigt R0-Resektion.

GOÄ 1512: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1512 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenindividuelle Begründung in der Rechnung. Mögliche Gründe sind:

  • Erschwerte Operationsbedingungen durch Vernarbungen nach Voroperationen oder Strahlentherapie.
  • Stark erhöhte Blutungsneigung, die umfangreiche zusätzliche Hämostasemaßnahmen erfordert.
  • Anatomische Besonderheiten oder eine eingeschränkte Mundöffnung, die den Zugang erheblich erschweren.
  • Ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand, der über das übliche Maß hinausgeht.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1512 kann je nach Eingriff mit weiteren Ziffern kombiniert werden. Häufige und zulässige Kombinationen sind:

  • Zuschläge: Zuschläge für ambulantes Operieren (z.B. 444, 445) sowie Laser-Zuschläge (z.B. 441), falls zutreffend.
  • Histologische Untersuchung: GOÄ 4800 ff. für die pathologische Aufarbeitung des Resektats.
  • Rekonstruktive Maßnahmen: Ist eine einfache Naht nicht ausreichend und eine Lappenplastik zur Defektdeckung notwendig, können Ziffern wie GOÄ 2381 oder 2382 zusätzlich berechnungsfähig sein.
  • Neck Dissection: Wird im Rahmen des onkologischen Eingriffs eine Halslymphknotenausräumung durchgeführt, sind die entsprechenden Ziffern (z.B. GOÄ 2751, 2752) zusätzlich abrechenbar.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1512

GOÄ 1512 beschreibt eine teilweise Entfernung der Zunge, die umfangreicher ist als die Keilexzision nach GOÄ 1513. Während die Ziffer 1513 eine geometrisch definierte, kleinere Exzision meint, kommt die Ziffer 1512 bei größeren Resektionen, wie einer Hemiglossektomie, zur Anwendung.
Nein, die Unterbindung der Arteria lingualis ist explizit Bestandteil der Leistungslegende der GOÄ 1512. Eine separate Abrechnung, beispielsweise über die GOÄ-Ziffern 2885 oder 2886, ist daher nicht zulässig.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines außergewöhnlichen Zeitaufwands oder besonderer Umstände möglich. Beispiele hierfür sind erschwerte Operationsbedingungen durch Vernarbungen nach Vorbestrahlung oder eine stark erhöhte Blutungsneigung. Diese Gründe müssen in der Rechnung patientenindividuell und nachvollziehbar dargelegt werden.
Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung der Ziffer 1512 mit den Ziffern 1513 (Keilexzision der Zunge), 1514 (vollständige Zungenentfernung) und 2803 (Exzision einer größeren Geschwulst an der Mundschleimhaut) aus. Es ist stets die Ziffer anzusetzen, die die durchgeführte Leistung am zutreffendsten beschreibt.
Eine rechtssichere Dokumentation sollte die genaue Lokalisation, die Größe des Befundes und das Ausmaß der Resektion detailliert beschreiben. Der Operationsbericht muss klar belegen, dass der Eingriff über eine einfache Keilexzision hinausging. Die Erwähnung der durchgeführten Maßnahmen, wie z.B. die Arterienunterbindung, ist ebenfalls wichtig.
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