Die GOÄ 1511 für die Eröffnung eines Zungenabszesses korrekt anwenden. Unser Leitfaden zu Indikation, Ausschlüssen, Steigerung und Dokumentation.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1511
Eröffnung eines Zungenabszesses
Die GOÄ-Ziffer 1511 beschreibt die vollständige operative Versorgung eines Zungenabszesses. Der Leistungsinhalt ist umfassend und beinhaltet alle notwendigen Teilschritte für eine erfolgreiche Drainage. Dazu gehören die initiale Punktion zur Lokalisation und Diagnosesicherung, die eigentliche Inzision der Schleimhaut über dem Abszess sowie das anschließende stumpfe Aufspreizen des Gewebes, um einen adäquaten Abfluss des Eiters zu gewährleisten.
Die Leistungslegende differenziert dabei nicht nach der Lage des Abszesses. Sowohl die Eröffnung eines oberflächlichen als auch eines tiefen Zungengrundabszesses fällt unter diese Ziffer. Spezifische Vorbemerkungen im GOÄ-Abschnitt J sind für diese Ziffer nicht vorhanden.
GOÄ 1511 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung
Die Abrechnung der GOÄ 1511 ist bei Vorliegen eines klinisch gesicherten Zungenabszesses indiziert. Typische Patientenszenarien umfassen starke, lokalisierte Schmerzen, eine sicht- und tastbare Schwellung der Zunge, Schluckbeschwerden (Dysphagie) und eine „kloßige“ Sprache. Ursachen können bakterielle Infektionen, Verletzungen der Zunge oder Komplikationen nach Zungenpiercings sein.
Eine präzise Abgrenzung zu anderen Abszessen im Mund- und Rachenraum ist entscheidend. Insbesondere die Unterscheidung zum Peritonsillarabszess (GOÄ 1509) ist abrechnungstechnisch relevant, da beide Ziffern nebeneinander ausgeschlossen sind. Während der Zungenabszess im Muskelgewebe der Zunge liegt, befindet sich der Peritonsillarabszess im Bindegewebe neben der Gaumenmandel.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1511
Fallbeispiel 1: Oberflächlicher Abszess nach Zungenbiss
Klinische Situation: Ein Patient stellt sich nach einem versehentlichen, kräftigen Biss auf die Zunge vor drei Tagen vor. Am Zungenrand hat sich eine ca. 1,5 cm große, schmerzhafte und fluktuierende Schwellung gebildet. Die Diagnose eines oberflächlichen Zungenabszesses wird gestellt.
Begründung und Abrechnung: Die klinischen Kriterien für einen Abszess sind erfüllt. Nach einer lokalen Infiltrationsanästhesie wird der Abszess inzidiert, gespreizt und Eiter entleert. Abgerechnet werden die GOÄ 1511 sowie die GOÄ 490 für die Lokalanästhesie und eine Beratungsziffer (z.B. GOÄ 1).
Fallbeispiel 2: Tiefer Zungengrundabszess
Klinische Situation: Eine Patientin leidet unter starken Schluckschmerzen und dem Gefühl, einen „Kloß im Hals“ zu haben. Die Untersuchung zeigt eine massive Schwellung am Zungengrund, die den Zugang erschwert. Es besteht der Verdacht auf einen tiefen Abszess, der sich nach einer dentalen Infektion entwickelt hat.
Begründung und Abrechnung: Die Eröffnung eines tiefen Zungengrundabszesses ist explizit von der GOÄ 1511 umfasst. Aufgrund der schwierigen Lokalisation und des erhöhten Zeitaufwands ist die Anwendung eines erhöhten Steigerungsfaktors (z.B. 3,2-fach) mit entsprechender Begründung gerechtfertigt. Zusätzlich wird die notwendige Leitungsanästhesie (GOÄ 491) abgerechnet.
Fallbeispiel 3: Abszess nach Zungenpiercing
Klinische Situation: Ein junger Patient kommt mit einer schmerzhaften, eitrigen Schwellung im Bereich eines kürzlich gestochenen Zungenpiercings. Es hat sich eine abgekapselte Infektion gebildet.
Begründung und Abrechnung: Hierbei handelt es sich um einen klar definierten Zungenabszess, dessen Eröffnung nach GOÄ 1511 abgerechnet wird. Die Entfernung des Piercingschmucks ist dabei als Teilleistung in der Ziffer 1511 enthalten. Zusätzlich können Beratungs- und Anästhesieleistungen angesetzt werden.
Tipp: Die intraorale Leitungsanästhesie nach GOÄ 491 ist bei Eingriffen an der Zunge oft medizinisch notwendig und kann zusätzlich zur GOÄ 1511 abgerechnet werden. Sie betäubt einen größeren Bereich als die einfache Infiltration.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1511: Was Prüfer beanstanden
Abrechnungsfehler bei der GOÄ 1511 entstehen oft durch eine falsche Zuordnung der Pathologie oder die Nichtbeachtung von Abrechnungsausschlüssen. Kostenträger und Prüfstellen achten hier auf eine plausible und korrekte Abgrenzung.
Die häufigsten Beanstandungen betreffen:
- Verwechslung mit GOÄ 1509: Die Abrechnung neben der Eröffnung eines Peritonsillarabszesses (GOÄ 1509) ist ausgeschlossen. Die anatomische Lokalisation muss in der Dokumentation eindeutig als Zunge beschrieben sein.
- Falsche Anwendung statt GOÄ 2428: Die GOÄ 2428 (Inzision einer Schleimhaut) ist für einfache Einschnitte ohne Abszesscharakter vorgesehen. Sobald eine abgekapselte Eiterhöhle eröffnet und drainiert wird, ist die spezifischere und höher bewertete GOÄ 1511 die korrekte Ziffer.
- Abrechnung neben GOÄ 2430/2432: Die Eröffnung eines Abszesses ist nicht neben der Entfernung eines Fremdkörpers (GOÄ 2430) oder der Exzision eines Furunkels (GOÄ 2432) abrechenbar. Handelt es sich primär um einen Abszess, ist GOÄ 1511 die Ziffer der Wahl.
Achtung: Die alleinige Punktion zur Diagnostik ohne anschließende Inzision und Drainage ist nicht mit der GOÄ 1511 abrechenbar. In diesem Fall wäre die GOÄ 300 (diagnostische Punktion) anzusetzen.
Dokumentation der GOÄ 1511: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung und beugt Rückfragen von Kostenträgern vor. Sie sollte alle abrechnungsrelevanten Aspekte des Eingriffs widerspiegeln.
Folgende Punkte müssen in der Patientenakte festgehalten werden:
- Anamnese und Befund: Beschreibung der Symptome, Größe und Lokalisation der Schwellung, Fluktuation.
- Diagnose: Eindeutige Benennung als „Zungenabszess“.
- Durchgeführte Prozedur: Art der Anästhesie, Beschreibung von Inzision, Spreizung und Art des entleerten Sekrets (z.B. „putrides Eiter“).
- Besonderheiten: Ggf. Vermerk über besondere Schwierigkeiten, die eine Steigerung des Faktors begründen.
Dokumentation: 15.08.2023 - Patient mit schmerzhafter, fluktuierender Schwellung am linken Zungenrand. D: Zungenabszess. Nach Leitungsanästhesie des N. lingualis Inzision mit Skalpell, stumpfe Spreizung mit Klemme, reichlich putrides Sekret entleert. Einlage einer Gaze-Lasche zur Offenhaltung.
GOÄ 1511: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 1511 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene medizinische Begründung in der Rechnung.
Mögliche Begründungen sind:
- Besonders tiefe Lage des Abszesses (Zungengrund) mit erschwerter Übersicht
- Eingeschränkte Mundöffnung (Trismus), die den Zugang erheblich behindert
- Starke Blutungsneigung im Operationsgebiet
- Besonders aufwendige Vorgehensweise bei einem stark gekammerten Abszess
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1511 wird in der Praxis häufig mit anderen Ziffern kombiniert, um den gesamten Behandlungsfall abzubilden. Erlaubte und sinnvolle Kombinationen sind:
- Untersuchung und Beratung: GOÄ 1, 3, 5 oder 6 (je nach Umfang und Kontext).
- Anästhesie: Fast immer erforderlich ist eine Lokalanästhesie. Hier kommen die GOÄ 490 (Infiltrationsanästhesie) oder die Leitungsanästhesie (GOÄ 491) infrage.
- Wundversorgung: Die primäre Einlage einer Drainage ist Bestandteil der GOÄ 1511. Nachfolgende Wundkontrollen oder Verbandswechsel können an Folgetagen z.B. mit der GOÄ 2006 (Streifenwechsel) abgerechnet werden.
- Zuschläge: Die Zuschläge für ambulantes Operieren (z.B. GOÄ 442 ff.) sind neben der GOÄ 1511 nicht ansetzbar, da die Ziffer nicht im entsprechenden Abschnitt der GOÄ aufgeführt ist.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1511
Verwandte GOÄ-Ziffern
Was hat nicht gestimmt?