Die GOÄ 1540 deckt komplexe Kehlkopfeingriffe ab. Erfahren Sie, wie Sie die endolaryngeale und frontolaterale Stimmbandresektion korrekt abrechnen.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1540
Endolaryngeale Resektion oder frontolaterale Teilresektion eines Stimmbandes
Die GOÄ-Ziffer 1540 ist eine hoch bewertete operative Leistung aus dem HNO-Bereich. Sie beschreibt zwei alternative, komplexe chirurgische Eingriffe am Kehlkopf, die durch das Wort „oder“ verbunden sind. Das bedeutet, dass nur eine der beiden beschriebenen Methoden pro Sitzung abgerechnet werden kann.
Die endolaryngeale Resektion eines Stimmbandes bezeichnet die vollständige Entfernung eines Stimmbandes von innen (endolaryngeal), ohne dass der Kehlkopf von außen eröffnet werden muss. Dieser Eingriff wird häufig minimalinvasiv, beispielsweise mit einem CO2-Laser, bei Tumoren im Frühstadium durchgeführt.
Die frontolaterale Teilresektion ist ein offener oder ebenfalls laserchirurgischer Eingriff, bei dem ein dreieckiger Teil des Stimmbandes inklusive des vorderen Knorpelanteils entfernt wird. Diese Methode kommt bei bösartigen Tumoren zum Einsatz, die sich bereits bis in die vordere Kommissur (vorderer Verbindungspunkt der Stimmbänder) ausgebreitet haben.
GOÄ 1540 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung bei Kehlkopfeingriffen
Die Abrechnung der GOÄ 1540 ist bei spezifischen, meist onkologischen Indikationen gerechtfertigt. Typischerweise handelt es sich um die chirurgische Therapie von Stimmbandkarzinomen (Plattenepithelkarzinome der Glottis), insbesondere in den Stadien T1 und T2.
Eine präzise Abgrenzung zu anderen GOÄ-Ziffern ist für eine korrekte Abrechnung entscheidend. Während die GOÄ 1540 die therapeutische Resektion eines Stimmbandes oder eines wesentlichen Teils davon beschreibt, sind kleinere Eingriffe anders zu kodieren. Eine reine Probeentnahme fällt unter die GOÄ 1530 (Probeexzision aus dem Kehlkopfinnern), die Entfernung eines gutartigen Polypen unter die GOÄ 1534.
Tipp: Die Wahl zwischen endolaryngealer und frontolateraler Resektion hängt von der genauen Lokalisation und Ausdehnung des Tumors ab. Die Dokumentation im OP-Bericht muss die gewählte Methode und deren Notwendigkeit klar begründen, um die Abrechnung der GOÄ 1540 zu untermauern.
Die GOÄ 1540 ist somit für Eingriffe reserviert, die über eine einfache Tumorentfernung hinausgehen und eine strukturelle Resektion des Stimmbandes selbst beinhalten.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1540
Fallbeispiel 1: Laserchirurgische Stimmbandresektion
Klinische Situation: Ein 65-jähriger Patient stellt sich mit seit Wochen bestehender Heiserkeit vor. Die Laryngoskopie zeigt einen auf die Mitte des linken Stimmbandes begrenzten Tumor. Die Biopsie bestätigt ein T1a-Plattenepithelkarzinom.
Begründung und Abrechnung: Es wird eine endolaryngeale Resektion des kompletten linken Stimmbandes mittels CO2-Laser durchgeführt, um den Tumor im Gesunden zu entfernen. Die korrekte Abrechnungsziffer für diesen Eingriff ist die GOÄ 1540. Zusätzlich können Zuschläge für das Operationsmikroskop (GOÄ 480) und den Lasereinsatz (GOÄ 441) angesetzt werden.
Fallbeispiel 2: Frontolaterale Teilresektion bei Tumorausdehnung
Klinische Situation: Bei einer 58-jährigen Patientin wird ein Stimmbandkarzinom diagnostiziert, das bis in die vordere Kommissur reicht.
Begründung und Abrechnung: Um eine onkologisch sichere Resektion zu gewährleisten, wird eine frontolaterale Teilresektion des betroffenen Stimmbandes vorgenommen. Dieser Eingriff ist ebenfalls nach GOÄ 1540 abzurechnen, da er explizit in der Leistungslegende genannt ist.
Fallbeispiel 3: Eingriff mit intraoperativem Schnellschnitt und Tracheotomie
Klinische Situation: Während der unter Fallbeispiel 2 beschriebenen Operation wird zur Überprüfung der Resektionsränder ein Schnellschnitt angefordert. Postoperativ entwickelt sich ein starkes Larynxödem, das eine temporäre Tracheotomie zur Sicherung der Atemwege erfordert.
Begründung und Abrechnung: Neben der GOÄ 1540 für die Resektion sind die Schnellschnittuntersuchung nach GOÄ 2402 und die Tracheotomie nach GOÄ 2751 gesondert berechnungsfähig. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil der Ziffer 1540.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1540: Was Prüfer beanstanden
Die hohe Bewertung der GOÄ 1540 führt zu einer genauen Prüfung durch Kostenträger. Folgende Fehler sollten vermieden werden:
- Falsche Anwendung bei kleineren Eingriffen: Die Abrechnung der GOÄ 1540 für eine einfache Biopsie (GOÄ 1530) oder die Abtragung eines Stimmbandpolypen (GOÄ 1534) ist nicht korrekt und wird regelmäßig beanstandet. Es muss sich um eine echte Resektion des Stimmbandgewebes handeln.
- Ungenügende Dokumentation: Ein OP-Bericht, der nur „Tumorentfernung am Stimmband“ beschreibt, reicht nicht aus. Es muss klar dokumentiert sein, dass eine endolaryngeale Resektion oder eine frontolaterale Teilresektion durchgeführt wurde.
- Fehlende Abgrenzung zu GOÄ 1535: Die GOÄ 1535 (Abtragung von Tumoren im Kehlkopfinnern) ist für Tumoren vorgesehen, die nicht das Stimmband betreffen oder deren Entfernung keine formale Stimmbandresektion darstellt. Die GOÄ 1540 ist spezifisch für das Stimmband.
Achtung: Das „oder“ in der Leistungslegende ist bindend. Es kann pro Sitzung und pro Seite nur eine der beiden genannten Operationsmethoden abgerechnet werden, nicht beide nebeneinander.
Dokumentation der GOÄ 1540: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen und Kürzungen. Sie sollte alle abrechnungsrelevanten Aspekte des Eingriffs widerspiegeln.
Die operative Dokumentation muss zwingend folgende Punkte enthalten:
- Die genaue Indikation (z.B. histologisch gesichertes Karzinom mit Staging).
- Die exakte Beschreibung der durchgeführten Operation unter Verwendung der Begriffe aus der Leistungslegende („endolaryngeale Resektion“ oder „frontolaterale Teilresektion“).
- Angaben zur verwendeten Technik (z.B. Laser, Operationsmikroskop).
- Beschreibung der Ausdehnung der Resektion und der intraoperativen Befunde.
Dokumentation: Patient mit Plattenepithelkarzinom des rechten Stimmbandes (T1a). Durchführung einer endolaryngealen Resektion des kompletten rechten Stimmbandes in Intubationsnarkose mittels CO2-Laser unter mikroskopischer Sicht. Vollständige Entfernung des Tumors im Gesunden. Histologische Schnellschnittuntersuchung bestätigt R0-Resektion.
GOÄ 1540: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Steigerung des Faktors über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines erhöhten Zeitaufwandes oder besonderer Umstände möglich. Eine nachvollziehbare Begründung in der Rechnung ist hierfür zwingend erforderlich.
Mögliche Begründungen für einen Faktor bis 3,5 sind:
- Erschwerte Operationsbedingungen durch anatomische Besonderheiten (z.B. enger Larynx, Adipositas).
- Starke, schwer stillbare Blutungen während des Eingriffs.
- Besonders schwierige Tumorlokalisation, z.B. an der vorderen Kommissur, die eine äußerst präzise Präparation erfordert.
- Erhöhter Zeitaufwand durch unerwartete Komplikationen.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1540 wird häufig in Kombination mit anderen Ziffern abgerechnet. Folgende Kombinationen sind typisch und zulässig:
- GOÄ 480: Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops.
- GOÄ 441: Zuschlag für die Anwendung eines Lasers.
- GOÄ 2402: Histologische Untersuchung (Schnellschnitt).
- GOÄ 2751: Tracheotomie, falls zur Atemwegssicherung erforderlich.
- Anästhesieleistungen: Ziffern aus dem Kapitel D der GOÄ.
- Prä- und postoperative Untersuchungen: Ziffern wie GOÄ 6, 7, 1400, 1401.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1540
Verwandte GOÄ-Ziffern
Was hat nicht gestimmt?