Die GOÄ 1535 für die Entfernung von Kehlkopfpolypen korrekt anwenden. Unser Leitfaden zeigt typische Fälle, häufige Fehler und zulässige Ziffernkombinationen.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1535
Entfernung von Polypen oder anderen Geschwülsten aus dem Kehlkopf
Die GOÄ-Ziffer 1535 beschreibt die vollständige operative Entfernung von gutartigen Gewebeneubildungen aus dem Larynx. Dies umfasst typischerweise Stimmbandpolypen, Zysten, Papillome oder Reinke-Ödeme. Es handelt sich um eine rein therapeutische Leistung, deren Ziel die Beseitigung der Läsion und die Wiederherstellung der Funktion, z. B. der Stimme, ist.
Die Leistung beinhaltet den operativen Zugang zum Kehlkopf (indirekt oder direkt), die eigentliche Abtragung der Geschwulst mittels geeigneter Instrumente (z. B. Zange, Schere, Schlinge) und die Blutstillung. Die Formulierung „von Polypen oder anderen Geschwülsten“ im Plural ist entscheidend: Die Ziffer ist pro Sitzung nur einmal ansatzfähig, auch wenn mehrere Läsionen entfernt werden.
GOÄ 1535 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung
Die Abrechnung der GOÄ 1535 ist bei Patienten indiziert, die aufgrund von Neubildungen im Kehlkopf unter Symptomen wie chronischer Heiserkeit (Dysphonie), einem Fremdkörpergefühl (Globusgefühl) oder Atembeschwerden leiden. Die Diagnose wird in der Regel durch eine vorangehende Kehlkopfspiegelung (Laryngoskopie) gesichert.
Eine zentrale Abgrenzung besteht zur GOÄ-Ziffer 1534 (Probeexzision aus dem Kehlkopf). Während die GOÄ 1535 die vollständige Entfernung einer Läsion zum Ziel hat, beschreibt die GOÄ 1534 die Entnahme einer reinen Gewebeprobe zur diagnostischen Abklärung. Wird ein Polyp vollständig entfernt und zur Sicherheit histologisch untersucht, ist dennoch die GOÄ 1535 die korrekte Ziffer, da der therapeutische Charakter überwiegt.
Tipp: Eine vorangehende diagnostische Laryngoskopie zur Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit (z. B. nach GOÄ 1533) ist in derselben Sitzung neben der GOÄ 1535 berechnungsfähig. Die Laryngoskopie als reiner Zugangsweg für die bereits geplante Operation ist hingegen Bestandteil der Ziffer 1535.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1535
Fallbeispiel 1: Stimmbandpolyp bei einem Lehrer
Ein Lehrer leidet seit Monaten unter starker Heiserkeit. Eine Kehlkopfspiegelung mit dem starren Endoskop (GOÄ 1533) zeigt einen gestielten Polypen an der linken Stimmlippe. In derselben Sitzung wird der Polyp unter mikroskopischer Sicht (Zuschlag GOÄ 440) vollständig abgetragen. Die korrekte Abrechnung lautet: GOÄ 1533, GOÄ 1535, GOÄ 440.
Fallbeispiel 2: Multiple Kehlkopfpapillome
Bei einem Patienten werden im Rahmen einer Kontrolluntersuchung mehrere kleine Papillome an beiden Stimmlippen festgestellt. Mittels CO2-Laser werden alle sichtbaren Papillome in einer Sitzung verdampft und entfernt. Abgerechnet wird einmal die GOÄ 1535 zusammen mit dem Laser-Zuschlag nach GOÄ 443. Die Mehrfach-Entfernung rechtfertigt keine mehrfache Abrechnung der Ziffer 1535.
Fallbeispiel 3: Entfernung einer Reinke-Ödems
Eine starke Raucherin hat beidseitige, ausgeprägte Reinke-Ödeme, die ihre Stimme tief und rau machen. Der Operateur führt eine Dezortikation und Reduktion des überschüssigen Gewebes an beiden Stimmlippen durch. Dieser Eingriff fällt ebenfalls unter die Leistungslegende der GOÄ 1535 und wird einmalig abgerechnet. Ein erhöhter Schwierigkeitsgrad kann über einen höheren Steigerungsfaktor abgebildet werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1535: Was Prüfer beanstanden
Einer der häufigsten Fehler ist die Mehrfachabrechnung der GOÄ 1535 in einer Sitzung bei Entfernung mehrerer Polypen. Die Leistungslegende ist im Plural formuliert und schließt die Entfernung mehrerer Geschwülste explizit mit ein. Eine solche Abrechnung wird von Kostenträgern regelmäßig gekürzt.
Ein weiterer Punkt ist die Verwechslung mit der Probeexzision nach GOÄ 1534. Wird eine Läsion nur teilweise entfernt, um eine histologische Diagnose zu sichern (z. B. bei Verdacht auf Malignität), ist die GOÄ 1534 anzusetzen. Die GOÄ 1535 setzt die Intention der vollständigen, therapeutischen Entfernung voraus.
Achtung: Das Vergessen der anfallenden Zuschläge führt zu Honorarverlusten. Die Verwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440) oder eines Lasers (GOÄ 443) ist bei diesem Eingriff häufig und muss aktiv als Zuschlag zur Operationsziffer angesetzt werden.
Prüfer beanstanden auch oft den Ansatz der GOÄ 1533, wenn die Dokumentation nicht klar zwischen einer vorgeschalteten diagnostischen Maßnahme und dem reinen operativen Zugangsweg differenziert. Eine klare Trennung in der Dokumentation ist hier entscheidend.
Dokumentation der GOÄ 1535: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist entscheidend für die Erstattungsfähigkeit. Sie sollte alle abrechnungsrelevanten Aspekte widerspiegeln und die medizinische Notwendigkeit belegen. Die Dokumentation muss die Indikation, den Befund und den durchgeführten Eingriff detailliert beschreiben.
Wichtige Elemente der Dokumentation sind:
- Die genaue Lokalisation und Beschreibung der Geschwulst (z. B. „gestielter, glasiger Polyp am vorderen Drittel der rechten Stimmlippe“).
- Die Beschreibung des operativen Vorgehens (z. B. „mikrolaryngoskopische Abtragung in toto“).
- Die Bestätigung der vollständigen Entfernung.
- Ein expliziter Vermerk über die Verwendung besonderer technischer Hilfsmittel wie Operationsmikroskop oder Laser zur Begründung der entsprechenden Zuschläge.
Dokumentation: Anhaltende Dysphonie. Laryngoskopischer Befund (GOÄ 1533): solitärer, ca. 4 mm großer Polyp am freien Rand der linken Stimmlippe. Nach Aufklärung erfolgt die mikrolaryngoskopische Entfernung (GOÄ 1535) des Polypen vollständig mittels Mikroschere unter Einsatz des Operationsmikroskops (Zuschlag GOÄ 440). Komplikationsloser Verlauf. Exzidat zur Histologie.
GOÄ 1535: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 1535 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Mögliche Gründe sind beispielsweise:
- Besonders schwierige anatomische Verhältnisse (z. B. enger Kehlkopfeingang, Adipositas).
- Ungewöhnliche Lokalisation oder Größe der Geschwulst.
- Erhöhte Blutungsneigung während des Eingriffs.
- Technisch aufwendige Entfernung bei flächenhaften oder multiplen Läsionen.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1535 wird häufig in Kombination mit anderen Ziffern abgerechnet. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind:
- GOÄ 1533: Für die vorausgehende diagnostische Laryngoskopie mit Stütze, z. B. nach Kleinsasser.
- Zuschlag GOÄ 440: Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops.
- Zuschlag GOÄ 443: Zuschlag für die Anwendung eines Lasers.
- Beratungs- und Untersuchungsziffern (z. B. GOÄ 1, 3, 6): In der Regel in einer vorangehenden oder nachfolgenden Sitzung.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1535
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