Die GOÄ 1533 (Schwebelaryngoskopie) ist eine wichtige diagnostische Leistung. Erfahren Sie hier, wie Sie sie korrekt abrechnen und typische Fehler vermeiden.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1533
Schwebe- oder Stützlaryngoskopie, jeweils als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 1533 beschreibt die endoskopische Untersuchung des Kehlkopfes unter Verwendung eines speziellen Laryngoskops, das eine stabilisierte und freihändige Sicht ermöglicht. Typischerweise kommen hier Instrumente nach Kleinsasser oder Weerda zum Einsatz. Diese Technik erlaubt eine detaillierte, oft mikroskopische Inspektion der laryngealen Strukturen.
Der entscheidende Aspekt dieser Ziffer ist die Formulierung „jeweils als selbständige Leistung“. Das bedeutet, die Laryngoskopie muss einen eigenen diagnostischen Zweck erfüllen und darf nicht lediglich eine vorbereitende Maßnahme oder der Zugangsweg für einen anderen, in derselben Sitzung durchgeführten operativen Eingriff sein.
GOÄ 1533 in der Praxis: Diagnostische Abklärung und Indikationsstellung
Die Schwebe- oder Stützlaryngoskopie ist ein zentrales diagnostisches Verfahren in der HNO-Heilkunde. Sie kommt immer dann zum Einsatz, wenn eine einfache indirekte (Spiegel) oder direkte Laryngoskopie keine ausreichende Beurteilung des Kehlkopfes zulässt. Typische Indikationen sind der Verdacht auf maligne oder benigne Tumoren, die Abklärung chronischer Heiserkeit oder die Beurteilung von Stimmlippenlähmungen.
Die Leistung dient primär der exakten Diagnosestellung. Ein weiterer wichtiger Anwendungsfall ist die Indikationsstellung für ein operatives Vorgehen. Findet im Rahmen der diagnostischen Laryngoskopie eine Befunderhebung statt, die zur Entscheidung für eine Operation führt, ist die Abrechnung der GOÄ 1533 auch dann gerechtfertigt, wenn der operative Eingriff unmittelbar folgt.
Tipp: Die GOÄ 1533 ist eine rein diagnostische Ziffer. Werden während der Untersuchung operative Maßnahmen wie eine Probeexzision durchgeführt, kann hierfür zusätzlich die GOÄ-Ziffer 1534 abgerechnet werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1533
Fallbeispiel 1: Abklärung einer unklaren Leukoplakie
Ein 60-jähriger Patient klagt über seit Monaten bestehende Heiserkeit. Die indirekte Laryngoskopie zeigt eine weißliche Veränderung (Leukoplakie) an der rechten Stimmlippe. Zur genauen Beurteilung der Ausdehnung und Oberflächenbeschaffenheit wird eine diagnostische Schwebelaryngoskopie in Narkose durchgeführt.
Begründung: Die Maßnahme dient der detaillierten Diagnostik, die mit einfacheren Methoden nicht möglich war. Sie ist eine eigenständige Leistung zur Befundsicherung.
Abrechnung: GOÄ 1533 (ggf. plus Anästhesieleistungen).
Fallbeispiel 2: Diagnostik mit anschließender Probebiopsie
Bei einer Patientin besteht der Verdacht auf ein Larynxkarzinom. Zur histologischen Sicherung wird eine Stützlaryngoskopie geplant. Während der Untersuchung wird das verdächtige Areal genau inspiziert und anschließend eine gezielte Gewebeprobe entnommen.
Begründung: Die GOÄ 1533 bildet die diagnostische Grundlage und ermöglicht die gezielte Entnahme. Die Probeexzision ist eine separate Leistung.
Abrechnung: GOÄ 1533 + GOÄ 1534.
Fallbeispiel 3: Indikationsstellung vor einer Operation
Ein Patient hat ein bekanntes Reinke-Ödem. Vor der geplanten Abtragung wird eine Schwebelaryngoskopie durchgeführt, um das genaue Ausmaß zu beurteilen und die Operationsstrategie festzulegen. Die Operation selbst wird in einer zweiten Sitzung durchgeführt.
Begründung: Die Laryngoskopie ist eine eigenständige diagnostische Maßnahme zur Therapieplanung und somit voll berechnungsfähig.
Abrechnung: GOÄ 1533.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1533: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Abrechnungsfehler bei der GOÄ 1533 ist die Berechnung neben einem operativen Eingriff am Kehlkopf (z.B. GOÄ 1535 - Exstirpation eines Tumors) in derselben Sitzung. Die Laryngoskopie wird in diesem Fall von Prüfstellen oft als bloßer Zugangsweg und damit als integraler Bestandteil der Operationsleistung gewertet.
Eine separate Abrechnung ist nur dann zulässig, wenn die diagnostische Laryngoskopie zur Indikationsstellung für den unmittelbar folgenden Eingriff zwingend erforderlich war. Dieser Sachverhalt muss aus der Dokumentation klar und unmissverständlich hervorgehen.
Weitere Ausschlüsse sind zu beachten:
- GOÄ 1529-1532: Die Abrechnung neben anderen, einfacheren Laryngoskopie-Verfahren ist nicht möglich, da die GOÄ 1533 die umfassendste Leistung darstellt.
- GOÄ 1535: Wie oben beschrieben, ist die GOÄ 1533 nicht neben der operativen Tumorentfernung berechenbar, da sie hier als methodisch notwendiger Bestandteil gilt.
Achtung: Wird die GOÄ 1533 in derselben Sitzung vor einer Operation abgerechnet, muss die Dokumentation explizit begründen, warum diese diagnostische Maßnahme zur Entscheidungsfindung für die Operation notwendig war. Eine pauschale Abrechnung wird regelmäßig beanstandet.
Dokumentation der GOÄ 1533: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist entscheidend, um die Abrechnung der GOÄ 1533 gegenüber Kostenträgern zu sichern. Die Patientenakte sollte alle relevanten Informationen enthalten.
Folgende Punkte müssen dokumentiert werden: die medizinische Indikation für die Untersuchung, die Durchführung der Schwebe- oder Stützlaryngoskopie (ggf. mit Angabe des verwendeten Instruments) und ein detaillierter Befundbericht. Wird die Ziffer als Indikationsstellung für eine Operation abgerechnet, muss auch dieser Entscheidungsprozess dokumentiert sein.
Dokumentation: "Z.n. unklarer Heiserkeit. Diagnostische Schwebelaryngoskopie zur Detailbeurteilung der Stimmlippenmotilität und -oberfläche. Befund: Ausgedehnte Leukoplakie der linken Stimmlippe mit Verdacht auf Carcinoma in situ. Die Indikation zur umgehenden Probeexzision (GOÄ 1534) wurde gestellt und diese im Anschluss durchgeführt."
GOÄ 1533: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Steigerung des Faktors über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Diese müssen in der Rechnung schriftlich begründet werden. Mögliche Gründe sind ein erhöhter Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit bei der Durchführung.
Beispiele für Begründungen können erschwerte anatomische Verhältnisse (z.B. steife Halswirbelsäule, Adipositas, prominente Zahnreihe) oder eine durch starke Blutungen oder Sekretion erschwerte Sicht sein, die die Untersuchung erheblich verlängern.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1533 wird häufig mit anderen Ziffern kombiniert, um den gesamten Behandlungsfall abzubilden. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind:
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1533
Verwandte GOÄ-Ziffern
Was hat nicht gestimmt?