GOÄ 1532: Endobronchiale Behandlung korrekt abrechnen

1532
Endobronchiale Behandlung mit weichem Rohr
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
182
Einfachsatz
10,61 €
1,0x
Regelhöchstsatz
24,40 €
2,3x
Höchstsatz
37,13 €
3,5x
Ausschlüsse
435462463677678152915301533

Die GOÄ 1532 für die endobronchiale Behandlung ist mehr als nur Absaugen. Erfahren Sie, wie Sie die Bronchialtoilette korrekt abrechnen und Fehler vermeiden.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1532

Endobronchiale Behandlung mit weichem Rohr

Die GOÄ-Ziffer 1532 beschreibt eine spezifische therapeutische Maßnahme, die als Bronchialtoilette bekannt ist. Hierbei wird ein weicher, flexibler Katheter durch die Nase oder den Mund über den Kehlkopf hinaus in die Luftröhre und die Bronchien eingeführt. Ziel ist die gezielte Absaugung von festsitzendem oder übermäßigem Sekret, das der Patient nicht selbstständig abhusten kann.

Diese Leistung ist eine eigenständige ärztliche Behandlung und geht weit über das einfache Absaugen von Mund und Rachen hinaus, welches als pflegerische Tätigkeit gilt. Die Maßnahme dient der Sicherung der Lungenventilation, der Behandlung von Atelektasen oder der Prophylaxe von Lungenentzündungen bei Sekretverhalt.

GOÄ 1532 in der Praxis: Die Bronchialtoilette korrekt abrechnen

Die Abrechnung der GOÄ 1532 ist an klare Voraussetzungen geknüpft. Die Indikation ergibt sich aus klinischen Situationen, in denen die Atemwege durch Sekret blockiert sind und eine effektive Spontanatmung gefährdet ist. Dies ist häufig bei geschwächten, älteren oder neurologisch beeinträchtigten Patienten der Fall.

Typische Indikationen sind beispielsweise schwere Pneumonien mit massivem Sekretaufkommen, Exazerbationen einer COPD, postoperative Atelektasen durch Sekretstau oder neuromuskuläre Erkrankungen mit ineffektivem Hustenstoß. Die Leistung wird typischerweise am Krankenbett, auf einer Intensiv- oder Überwachungsstation durchgeführt. Entscheidend für die Abrechnung ist, dass die Behandlung therapeutischen Charakter hat und nicht als Routinemaßnahme erfolgt.

Tipp: Die GOÄ 1532 ist eine reine Behandlungsziffer. Diagnostische Maßnahmen wie die Entnahme von Sekret für mikrobiologische Untersuchungen sind hier nicht enthalten und können gegebenenfalls gesondert abgerechnet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1532

Fallbeispiel 1: Älterer Patient mit Pneumonie

Klinische Situation: Ein 88-jähriger, multimorbider Patient wird mit einer schweren ambulant erworbenen Pneumonie stationär behandelt. Er ist somnolent und kann zähes, bronchiales Sekret nicht abhusten, was zu einer Verschlechterung der Sauerstoffsättigung führt. Auskultatorisch zeigen sich grobblasige Rasselgeräusche.

Begründung und Abrechnung: Zur Verbesserung der Ventilation und zur Vermeidung einer maschinellen Beatmung wird eine endobronchiale Behandlung mit einem weichen Rohr durchgeführt. Dabei wird reichlich purulentes Sekret gefördert. Die Maßnahme ist medizinisch klar indiziert. Abgerechnet wird die GOÄ 1532 neben den zutreffenden Beratungs- und Untersuchungsziffern (z.B. GOÄ 3, GOÄ 7).

Fallbeispiel 2: Postoperativer Sekretverhalt

Klinische Situation: Eine Patientin entwickelt am zweiten Tag nach einer großen Bauchoperation Fieber und eine Tachypnoe. Ein Röntgen-Thorax zeigt eine Atelektase im rechten Unterlappen. Trotz intensiver Atemtherapie gelingt es der schmerzgeplagten Patientin nicht, das Sekret zu mobilisieren.

Begründung und Abrechnung: Es erfolgt eine gezielte Bronchialtoilette zur Entfernung des die Bronchien verlegenden Sekrets. Die Maßnahme führt zu einer raschen Besserung der Belüftung des betroffenen Lungenabschnitts. Die Abrechnung der GOÄ 1532 ist hier korrekt.

Fallbeispiel 3: Neurologischer Patient mit Schluckstörung

Klinische Situation: Ein Patient mit fortgeschrittener Amyotropher Lateralsklerose (ALS) leidet unter einer ausgeprägten Schwäche der Atemmuskulatur und einem ineffektiven Hustenstoß. Es kommt wiederholt zu Aspirationen und Ansammlungen von Sekret in den tiefen Atemwegen.

Begründung und Abrechnung: Zur Infektprophylaxe und zur Sicherstellung einer ausreichenden Oxygenierung wird regelmäßig, bei Bedarf auch mehrmals täglich, eine endobronchiale Absaugung durchgeführt. Jede einzelne, medizinisch notwendige und zeitlich getrennte Durchführung kann mit der GOÄ 1532 abgerechnet werden, sofern eine entsprechende Dokumentation (Uhrzeit, Indikation) vorliegt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1532: Was Prüfer beanstanden

Die Abrechnung der GOÄ 1532 wird von Kostenträgern häufig geprüft. Bestimmte Fehler führen dabei regelmäßig zu Kürzungen. Einer der häufigsten Fehler ist die Abrechnung im falschen Kontext, insbesondere im Zusammenhang mit Narkosen und anderen endoskopischen Eingriffen.

Die wichtigsten Abrechnungsausschlüsse sind:

  • Neben Intubationsnarkosen: Die GOÄ stellt klar, dass die Ziffer 1532 nicht im Zusammenhang mit einer Intubationsnarkose (z.B. GOÄ 462, 463) berechnungsfähig ist. Das Absaugen über den Tubus ist integraler Bestandteil der Narkoseführung.
  • Neben Bronchoskopien: Bei einer Bronchoskopie (GOÄ 677, 678) ist das Absaugen von Sekret eine grundlegende Teilleistung des Eingriffs. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 1532 ist daher ausgeschlossen.
  • Verwechslung mit Mund-/Rachenabsaugung: Das oberflächliche Absaugen von Speichel oder Erbrochenem aus dem Mund- und Rachenraum erfüllt nicht den Leistungsinhalt der GOÄ 1532 und ist nicht als ärztliche Leistung abrechenbar.

Achtung: Der Leistungsausschluss im Zusammenhang mit einer Intubationsnarkose ist absolut. Auch wenn das Absaugen besonders aufwendig ist, kann die GOÄ 1532 hier nicht angesetzt werden. Dies ist ein häufiger Grund für Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen.

Dokumentation der GOÄ 1532: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel zu einer erfolgreichen Abrechnung der GOÄ 1532. Sie muss die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme klar belegen. Ohne eine plausible Begründung in der Patientenakte wird die Leistung oft gestrichen.

Die Dokumentation sollte folgende Punkte umfassen:

  • Die klinische Indikation (z.B. ineffektiver Husten, Sekretverhalt, pathologisches Atemgeräusch, Hypoxämie).
  • Die Durchführung der Maßnahme selbst, inklusive des Zugangswegs (z.B. nasal, oral).
  • Das Ergebnis der Behandlung (z.B. Art und Menge des geförderten Sekrets, Besserung des Atemgeräuschs oder der Oxygenierung).

Dokumentation: 15.05.2023, 14:30 Uhr: Patient mit Pneumonie, zunehmend dyspnoisch, SpO2 89%. Auskult.: bds. grobblasige Rasselgeräusche, Hustenstoß ineffektiv. Indikation zur Bronchialtoilette. Durchführung einer endobronchialen Absaugung mit weichem Katheter über nasalen Zugang. Förderung von ca. 15 ml zähem, gelblichem Sekret. Anschließend SpO2-Anstieg auf 94%, Patient sichtlich entlastet.

GOÄ 1532: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1532 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Mögliche Gründe sind ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit.

Beispiele für Begründungen können sein: extrem zähes, festsitzendes Sekret, das mehrfache Absaugmanöver erforderte, eine erhebliche Abwehrreaktion oder Agitation des Patienten (bei erhaltenem Bewusstsein) oder schwierige anatomische Verhältnisse, die das Einführen des Katheters erschwerten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1532 wird oft im Rahmen der Behandlung schwerkranker Patienten erbracht und kann mit verschiedenen anderen Ziffern kombiniert werden:

  • Beratungen und Untersuchungen: GOÄ 1, 3, 7 oder 8 sind je nach Kontext neben der GOÄ 1532 berechnungsfähig.
  • Überwachung: Die kontinuierliche Pulsoxymetrie nach GOÄ 602 ist eine häufige und sinnvolle Begleitleistung.
  • Sauerstoffgabe: Falls im Anschluss eine Sauerstoffinsufflation (GOÄ 520) erforderlich wird, kann diese ebenfalls abgerechnet werden.
  • Ausschluss beachten: Eine Kombination mit den Ziffern 435, 462, 463, 677, 678, 1529, 1530 und 1533 ist laut Gebührenordnung nicht zulässig.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1532

Die GOÄ 1532 beschreibt eine gezielte therapeutische Maßnahme, bei der ein Katheter bis in die Bronchien vorgeschoben wird, um festsitzendes Sekret zu entfernen. Einfaches Absaugen von Mund und Rachen ist hingegen eine pflegerische Leistung und nicht nach GOÄ 1532 abrechenbar.
Nein, die GOÄ schließt die Abrechnung der Ziffer 1532 im Zusammenhang mit einer Intubationsnarkose explizit aus. Das Absaugen während einer Narkose gilt als integraler Bestandteil der Anästhesieleistung.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei besonderer Schwierigkeit oder einem außergewöhnlichen Zeitaufwand möglich. Dies muss mit einer patientenbezogenen Begründung in der Rechnung dargelegt werden, beispielsweise bei extrem zähem Sekret oder starker Abwehr des Patienten.
Nein, das Absaugen von Sekret ist eine grundlegende Teilleistung einer jeden Bronchoskopie nach GOÄ 677 oder 678. Eine separate Abrechnung der GOÄ 1532 ist daher nicht gestattet und wird von Kostenträgern regelmäßig gestrichen.
Für eine rechtssichere Abrechnung muss die medizinische Indikation, die Durchführung der Maßnahme und das Ergebnis dokumentiert werden. Wichtige Stichpunkte sind der klinische Befund vor der Behandlung (z.B. Rasselgeräusche), die Art des geförderten Sekrets und die klinische Besserung danach.
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