GOÄ 1529: Intubation & Trachealkanülenwechsel abrechnen

1529
Intubation oder Einführung von Dehnungsinstrumenten in den Kehlkopf, als selbständige Leistung
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
152
Einfachsatz
8,86 €
1,0x
Regelhöchstsatz
20,38 €
2,3x
Höchstsatz
31,01 €
3,5x
Ausschlüsse
42943546246348910401532

Die GOÄ 1529 deckt die Intubation als selbständige Leistung ab. Erfahren Sie, wie Sie auch den Trachealkanülenwechsel analog abrechnen und Fehler vermeiden.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1529

Intubation oder Einführung von Dehnungsinstrumenten in den Kehlkopf, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 1529 beschreibt zwei unterschiedliche medizinische Verfahren. Zum einen die Intubation des Kehlkopfes, also das Einführen eines Beatmungstubus zur Sicherung der Atemwege. Zum anderen umfasst die Ziffer die Einführung von Dehnungsinstrumenten (Bougies) zur Behandlung von Verengungen (Stenosen) im Kehlkopfbereich.

Der entscheidende Zusatz lautet „als selbständige Leistung“. Das bedeutet, die Ziffer ist nur dann ansetzbar, wenn die Maßnahme den alleinigen oder primären Zweck des ärztlichen Eingriffs darstellt und nicht lediglich ein vorbereitender Teilschritt für eine andere, umfassendere Leistung ist, wie beispielsweise eine Operation in Narkose.

GOÄ 1529 in der Praxis: Notfallleistung und Tracheostoma-Versorgung

In der Praxis kommt die GOÄ 1529 in sehr unterschiedlichen Szenarien zur Anwendung. Die häufigsten Indikationen sind Notfallsituationen, geplante therapeutische Dehnungen und die Versorgung von Patienten mit einem Tracheostoma.

Ein klassisches Beispiel ist die lebensrettende Intubation im Rahmen der ärztlichen Ersthilfe, etwa bei einem anaphylaktischen Schock mit Zuschwellen der Atemwege. Ebenso fällt die geplante, serielle Dehnungsbehandlung bei Kehlkopfstenosen mit Bougies unter diese Ziffer. Hierbei handelt es sich um eine eigenständige therapeutische Maßnahme.

Tipp: Seit einer Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer (BÄK) vom April 2022 kann die GOÄ 1529 auch analog für den Wechsel, das Einbringen oder das Entfernen einer Trachealkanüle als selbständige Leistung abgerechnet werden. Dies schließt eine wichtige Lücke in der GOÄ.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1529

Fallbeispiel 1: Notfallintubation in der Praxis

Klinische Situation: Ein Patient erleidet in der Praxis eine schwere allergische Reaktion mit rasch zunehmender Atemnot und Stridor. Der Arzt erkennt die Notwendigkeit einer sofortigen Atemwegssicherung und führt eine orotracheale Intubation durch, bevor der Rettungsdienst eintrifft.

Begründung: Die Intubation ist hier eine selbständige, lebensrettende Maßnahme und nicht Teil einer Narkoseeinleitung. Sie ist der zentrale Bestandteil der ärztlichen Notfallversorgung.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1529, ggf. in Kombination mit Notfallziffern (z.B. GOÄ 50) und entsprechenden Zuschlägen.

Fallbeispiel 2: Geplante Bougierung einer Kehlkopfstenose

Klinische Situation: Ein Patient mit einer narbigen subglottischen Stenose nach Langzeitbeatmung stellt sich zur geplanten Dehnungsbehandlung in der HNO-Praxis vor. Unter Lokalanästhesie werden Bougies mit aufsteigendem Durchmesser in den Kehlkopf eingeführt, um die Engstelle aufzuweiten.

Begründung: Die Bougierung ist die alleinige therapeutische Leistung dieser Sitzung und somit eine selbständige Leistung im Sinne der Ziffer 1529.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1529 zuzüglich der erbrachten Beratungs-, Untersuchungs- und Anästhesieleistungen.

Fallbeispiel 3: Wechsel einer Trachealkanüle

Klinische Situation: Ein Patient mit einem Dauer-Tracheostoma kommt zum routinemäßigen Wechsel seiner Trachealkanüle. Die alte Kanüle wird entfernt, das Stoma inspiziert und gereinigt, und eine neue Kanüle wird fachgerecht eingesetzt.

Begründung: Gemäß BÄK-Empfehlung ist diese selbständige Leistung analog nach GOÄ 1529 abzurechnen. Wichtig ist, dass auch der Wechsel (Entfernung und Einbringung) nur einmal die Ziffer 1529 analog auslöst.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1529 analog.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1529: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste und schwerwiegendste Fehler ist die Abrechnung der GOÄ 1529 neben einer Intubationsnarkose. Die Intubation ist ein integraler Bestandteil von Anästhesieleistungen wie den GOÄ-Ziffern 462 oder 463 und darf daher nicht separat berechnet werden.

Ein weiterer häufiger Fehler ist der Ansatz der Ziffer für eine Intubation zur Bronchialtoilette. Das Einführen eines Tubus allein zum Zweck der Absaugung von Bronchialsekret erfüllt nicht den Leistungsinhalt der GOÄ 1529. Die Abrechnung ist hier explizit ausgeschlossen.

Achtung: Die GOÄ 1529 ist nicht neben den Ziffern 429, 435, 462, 463, 489, 1040 und 1532 berechnungsfähig. Diese Ausschlüsse beziehen sich primär auf Anästhesieleistungen und operative Eingriffe, bei denen die Intubation als unselbständiger Leistungsteil gilt.

Bei der analogen Abrechnung für den Trachealkanülenwechsel wird gelegentlich fälschlicherweise versucht, die Entfernung und die Neueinlage separat abzurechnen. Die BÄK-Empfehlung stellt jedoch klar, dass der gesamte Vorgang des Wechsels in einer Sitzung nur einmal mit GOÄ 1529 analog abgerechnet werden kann.

Dokumentation der GOÄ 1529: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist entscheidend, um die Abrechnung der GOÄ 1529 gegenüber Kostenträgern zu rechtfertigen. Die Dokumentation sollte immer die medizinische Indikation und den Umstand der selbständigen Leistung klar herausstellen.

Wichtige Elemente der Dokumentation sind:

  • Die genaue Indikation (z.B. „respiratorische Insuffizienz bei Larynxödem“, „subglottische Stenose“, „routinemäßiger Trachealkanülenwechsel“).
  • Beschreibung der durchgeführten Maßnahme (z.B. „orotracheale Intubation“, „Bougierung mit Bougies bis CH 18“, „Wechsel Trachealkanüle Gr. 8“).
  • Besondere Umstände oder Schwierigkeiten, die eine Steigerung des Faktors begründen.

Dokumentation: 10.05.2023: Geplanter Wechsel der Trachealkanüle bei Z.n. Laryngektomie. Entfernung der alten Kanüle, Reinigung des Stomarandes. problemlose Einlage einer neuen, geblockten Trachealkanüle Gr. 8. Cuff-Druck-Kontrolle. Patient toleriert den Wechsel gut.

GOÄ 1529: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1529 kann über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) gesteigert werden, wenn besondere Schwierigkeiten, ein erhöhter Zeitaufwand oder besondere Umstände bei der Ausführung vorliegen. Eine kurze, patientenbezogene Begründung in der Rechnung ist dafür erforderlich.

Mögliche Begründungen sind beispielsweise:

  • Erschwerte Intubation bei schwierigen anatomischen Verhältnissen (z.B. kurze Halswirbelsäule, fliehendes Kinn).
  • Durchführung unter Notfallbedingungen mit vitaler Bedrohung.
  • Hoher Grad der Stenose, der ein besonders vorsichtiges und zeitaufwändiges Vorgehen erfordert.
  • Unruhe oder mangelnde Kooperation des Patienten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1529 wird häufig in Kombination mit anderen Ziffern abgerechnet. Sinnvolle und erlaubte Kombinationen sind unter anderem:

  • Beratungs- und Untersuchungsziffern: GOÄ 1, 3, 5, 6, 7.
  • Notfallleistungen: GOÄ 50 und die entsprechenden Zuschläge (E-H).
  • Lokalanästhesien: z.B. GOÄ 490 oder 491 bei einer Bougierungsbehandlung.
  • Sauerstoffinsufflation: GOÄ 515, falls medizinisch indiziert.

Es ist entscheidend, die im Kommentar genannten Abrechnungsausschlüsse (z.B. zu Anästhesieleistungen) strikt zu beachten, um Beanstandungen zu vermeiden.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1529

Die GOÄ 1529 kann für eine Intubation oder die Dehnung des Kehlkopfes abgerechnet werden, wenn diese als selbständige Leistung erbracht wird. Dies ist typischerweise in Notfallsituationen oder bei geplanten Dehnungsbehandlungen der Fall. Sie darf nicht als Teil einer Narkoseeinleitung abgerechnet werden.
Ja, der Wechsel, das erstmalige Einbringen oder das Entfernen einer Trachealkanüle kann analog nach GOÄ 1529 abgerechnet werden. Dies basiert auf einer Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer. Der gesamte Vorgang in einer Sitzung, auch ein Wechsel, löst die Ziffer nur einmal aus.
Die Intubation ist ein fester und notwendiger Bestandteil einer Intubationsnarkose (z.B. nach GOÄ 462 oder 463). Die Vergütung für die Intubation ist daher bereits in der Honorierung der Narkoseleistung enthalten und kann nicht zusätzlich berechnet werden.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz erfordert eine patientenbezogene medizinische Begründung für einen erhöhten Aufwand. Gründe können erschwerte anatomische Verhältnisse, eine Notfallsituation unter Zeitdruck oder eine besondere Komplexität des Eingriffs sein.
Die GOÄ 1529 zielt auf die Sicherung der Atemwege oder die Dehnung des Kehlkopfes ab. Eine Intubation, die ausschließlich zum Zweck der Absaugung von Sekret aus den Bronchien (Bronchialtoilette) durchgeführt wird, ist explizit von der Abrechnung nach GOÄ 1529 ausgeschlossen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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