GOÄ 1636: Ohrmuschelkorrektur richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1636
Plastische Operation zur Korrektur der Ohrmuschelform
Punktzahl 887  
Einfachsatz 51,70 € 1,0x
Regelhöchstsatz 118,91 € 2,3x
Höchstsatz 180,95 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1636 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles über Indikationen, Ausschlüsse und die korrekte Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1636

Plastische Operation zur Korrektur der Ohrmuschelform

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 1636 umfasst die operative, plastische Umformung der Ohrmuschel. Diese Leistung ist mit 887 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 51,70 € entspricht.

Im klinischen Alltag beinhaltet diese Ziffer alle chirurgischen Schritte, die zur Wiederherstellung oder ästhetischen Verbesserung der äußeren Ohrmuschelform notwendig sind. Dazu gehören unter anderem die Schnittführung, die Knorpelbearbeitung sowie die anschließende Hautnaht.

Wichtig ist die Abgrenzung zu reinen Stellungsänderungen. Die Ziffer 1636 zielt primär auf die anatomische Struktur und Kontur des Knorpelskeletts ab, ohne dass dabei die Neigung oder der Abstand zum Kopf (Stellungsanomalie) im Vordergrund steht.

GOÄ 1636 in der Praxis: Indikation und klinische Abgrenzung

Die Indikation zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1636 ist gegeben, wenn eine isolierte Deformität der Ohrmuschel vorliegt, die eine chirurgische Modellierung erfordert. Typische Beispiele sind angeborene Fehlbildungen wie die sogenannte Tassenohr-Deformität oder erworbene Defekte nach Traumata.

Für eine korrekte Honorierung ist die strikte Unterscheidung zwischen Form, Stellung und Größe der Ohrmuschel essenziell. Während die GOÄ 1636 ausschließlich die Formkorrektur beschreibt, regelt die GOÄ 1635 die reine Korrektur der Ohrmuschelstellung (z. B. das klassische Anlegen von abstehenden Ohren).

Tipp: Liegt eine kombinierte Deformität vor, bei der sowohl die Form als auch die Stellung oder die Größe der Ohrmuschel in einer Sitzung korrigiert werden, darf weder die Ziffer 1636 noch eine Kombination aus 1635 und 1636 gewählt werden. In diesen komplexen Fällen ist ausschließlich die höher bewertete GOÄ-Ziffer 1637 anzusetzen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1636

Fallbeispiel 1: Einseitige Korrektur einer Tassenohr-Deformität

Ein Patient stellt sich mit einer ausgeprägten, einseitigen Tassenohr-Deformität Grad I vor. Der Operateur führt eine plastische Rekonstruktion des oberen Ohrmuschelpols durch, um eine natürliche anatomische Ohrmuschelform wiederherzustellen.

Da es sich um eine isolierte Formkorrektur an einem Ohr handelt, erfolgt die Abrechnung über die GOÄ-Ziffer 1636 zum Regelsatz (2,3-fach). Zusätzlich wird der Ambulanzzuschlag GOÄ 444 geltend gemacht.

Fallbeispiel 2: Beidseitige plastische Rekonstruktion nach Trauma

Nach einem Sportunfall weisen beide Ohrmuscheln erhebliche Knorpeldeformationen auf, die das ästhetische Erscheinungsbild stark beeinträchtigen. In einer ambulanten Operation korrigiert der HNO-Arzt die Knorpelstruktur beider Ohren nacheinander.

Da die Leistung je Ohr anfällt, ist die GOÄ-Ziffer 1636 in diesem Fall zweimal berechnungsfähig. Auf der Liquidation muss dies durch den Zusatz „beidseitig“ oder die getrennte Aufführung der Ziffern mit entsprechendem Seitennachweis (rechts/links) dokumentiert werden.

Fallbeispiel 3: Kombinierte Korrektur von Form und Stellung

Ein Patient wünscht die Korrektur eines abstehenden Ohres, das gleichzeitig eine deutliche Formabweichung im Bereich der Anthelixfalte aufweist. Der Chirurg korrigiert in einer Sitzung sowohl die Stellung als auch die Form der Ohrmuschel.

In diesem Szenario ist die Abrechnung der GOÄ 1636 ausgeschlossen. Stattdessen muss die umfassendere GOÄ-Ziffer 1637 (Plastische Operation zur Korrektur der Ohrmuschelform und -stellung) abgerechnet werden, da eine Nebeneinanderberechnung von 1635 und 1636 unzulässig ist.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1636: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung operativer Eingriffe an der Ohrmuschel ist die unzulässige Kombination von Einzelleistungen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen Liquidationen akribisch auf die Einhaltung der Abrechnungsausschlüsse.

Die GOÄ-Ziffer 1636 darf für dasselbe Ohr unter keinen Umständen neben den Ziffern 1635 (Stellungskorrektur), 1637 (Form- und Stellungskorrektur) oder 1638 (Totalrekonstruktion) abgerechnet werden. Diese Ziffern schließen sich gegenseitig aus, da die höher bewerteten Ziffern die Teilleistungen der formgebenden Korrektur bereits vollständig abgelten.

Achtung: Wird bei einer beidseitigen Operation an einem Ohr eine reine Stellungskorrektur (GOÄ 1635) und am anderen Ohr eine reine Formkorrektur (GOÄ 1636) durchgeführt, ist dies zulässig. In der Rechnung muss dann zwingend eine präzise seitenbezogene Zuordnung (z. B. „rechts“ für 1635 und „links“ für 1636) erfolgen, um Rückfragen oder Kürzungen zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 1636: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte OP-Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss den medizinischen Befund sowie die konkreten chirurgischen Einzelschritte exakt abbilden.

Aus der Dokumentation muss zweifelsfrei hervorgehen, welche anatomischen Strukturen der Ohrmuschel bearbeitet wurden. Insbesondere die Abgrenzung zur reinen Stellungsänderung muss durch die Beschreibung der Knorpelmodellierung oder -resektion plastisch dargestellt werden.

Dokumentationsbeispiel: „Präoperative Fotodokumentation erfolgt. Lokalanästhesie links. Schnittführung retroaurikulär, Darstellung des deformierten Ohrknorpels. Plastische Modellierung der Anthelix durch kontrollierte Knorpelausdünnung und Fixationsnähte zur Wiederherstellung der physiologischen Ohrmuschelform. Keine Stellungsänderung des Gesamtohrs. Hautverschluss, steriler Verband.“

GOÄ 1636: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder zeitaufwendigen Rekonstruktionen kann der Schwellenwert von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen, eine extrem asymmetrische Knorpelstruktur oder ein erhöhter Zeitaufwand bei der Symmetrieherstellung.

Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert werden. Allgemeine Floskeln wie „erhöhter Zeitaufwand“ reichen ohne nähere klinische Spezifizierung meist nicht aus, um einer Überprüfung standzuhalten.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der operativen Hauptleistung nach GOÄ 1636 können begleitende Leistungen abgerechnet werden. Hierzu gehören die Lokalanästhesie (z. B. GOÄ 490 oder 491) sowie der Zuschlag für ambulante Operationen nach GOÄ 444.

Nicht zulässig ist hingegen die gesonderte Berechnung von Standard-Wundverschlüssen oder einfachen kosmetischen Hautnähten im Operationsgebiet, da diese als Zielleistung der Primäroperation anzusehen und somit mit der GOÄ 1636 abgegolten sind.

Ziffer 1636 in der neuen GOÄ

Die bisherige Plastische Operation zur Korrektur der Ohrmuschelform (2,3-facher Satz: 118,91 €) wird in der neuen GOÄ nach der konkreten klinischen Situation aufgeteilt (Festsatz je 413,78 €). Die Dokumentation entscheidet über die zutreffende Ziffer:

  • 9010 „Partielle Ohrmuschelplastik (z.B. Reduktionsplastik, Korrektur eines Stahl- oder Schneckenohres, Ohrmuschelteilaufbau)" — bei partielle ohrmuschelplastik (413,78 €)
  • 9010 „Partielle Ohrmuschelplastik (z.B. Reduktionsplastik, Korrektur eines Stahl- oder Schneckenohres, Ohrmuschelteilaufbau)" — bei plastische rekonstruktion der gesamten ohrmuschel (413,78 €)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1636

Die GOÄ-Ziffer 1636 wird für die plastische Operation zur Korrektur der Ohrmuschelform berechnet. Dies betrifft Eingriffe, bei denen ausschließlich die anatomische Kontur des Knorpels ohne Stellungsänderung modifiziert wird. Typische Indikationen sind angeborene oder traumatisch bedingte Formfehler.
Ja, die GOÄ-Ziffer 1636 ist bei einer beidseitigen Operation zweimal berechnungsfähig. Da sich die Ziffer auf die Korrektur an einer einzelnen Ohrmuschel bezieht, muss bei beidseitiger Durchführung der entsprechende Seitennachweis in der Rechnung erbracht werden.
Der Unterschied liegt im konkreten Operationsziel am jeweiligen Ohr. Die GOÄ 1635 regelt die reine Stellungsänderung, die GOÄ 1636 die reine Formkorrektur und die GOÄ 1637 die kombinierte Korrektur von Form und Stellung. Eine Nebeneinanderberechnung dieser Ziffern für dasselbe Ohr ist ausgeschlossen.
Für die ambulante Durchführung der Leistung nach GOÄ 1636 kann der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 444 berechnet werden. Dieser Zuschlag ist mit 1300 Punkten bewertet und sichert zusätzliche Honorierung für den ambulanten OP-Aufwand. Er ist nur einmal je Sitzung ansetzbar.
Eine Steigerung der GOÄ 1636 über den Faktor 2,3 hinaus erfordert eine patientenindividuelle, medizinische Begründung. Typische Gründe sind eine stark erschwerte Präparation durch Narbengewebe nach Voroperationen oder eine extrem asymmetrische Knorpelstruktur. Die Begründung muss den konkreten zeitlichen oder technischen Mehraufwand plausibel beschreiben.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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