GOÄ 1797: Bluttamponade korrekt abrechnen – Tipps & Praxis

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1797
Ausräumung einer Bluttamponade der Harnblase als selbstständige Leistung
Punktzahl 355  
Einfachsatz 20,69 € 1,0x
Regelhöchstsatz 47,59 € 2,3x
Höchstsatz 72,42 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1797 birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie die Ausräumung einer Bluttamponade rechtssicher und vollständig liquidieren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1797

Im offiziellen Gebührenverzeichnis der Ärzte wird die Ziffer 1797 wie folgt beschrieben:

Ausräumung einer Bluttamponade der Harnblase als selbstständige Leistung

Diese Leistung ist mit 355 Punkten bewertet. Dies entspricht einem Gebührensatz von 20,69 € beim einfachen Satz und 47,59 € beim Regelhöchstsatz (2,3-fach). Der Höchstsatz (3,5-fach) beläuft sich auf 72,42 €.

Die Ziffer beschreibt eine urologische Notfallmaßnahme zur Wiederherstellung des Harnabflusses. Sie umfasst das mechanische Lösen und Absaugen von Blutkoageln, die das Lumen der Harnblase blockieren. Diese Verlegung führt meist zu einem schmerzhaften Harnverhalt und erfordert sofortiges Handeln.

GOÄ 1797 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Abrechnung der GOÄ 1797 setzt eine schwere Harnblasenblutung voraus. Typische klinische Szenarien umfassen traumatische Verletzungen, fortgeschrittene Tumorerkrankungen oder spontane Blutungen unter antikoagulativer Therapie. Der Patient stellt sich meist als urologischer Notfall mit akutem Harnverhalt vor.

Entscheidend für die Wahl dieser Ziffer ist die mechanische Verlegung der Blase. Es müssen sich tastbare oder sonografisch nachweisbare Blutkoagel gebildet haben. Eine einfache Hämaturie ohne Koagelbildung rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer ausdrücklich nicht.

Die Maßnahme erfolgt in der Regel über spezielle Spülkatheter oder Evakuatoren. Das Ziel ist die vollständige Befreiung der Harnblase von den blockierenden Blutbestandteilen. Erst nach erfolgreicher Ausräumung kann eine kontinuierliche Spülung etabliert werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1797

Fallbeispiel 1: Postoperative Nachblutung

Ein Patient stellt sich drei Tage nach einer transurethralen Prostataresektion (TUR-P) mit akutem Harnverhalt vor. Die Sonografie zeigt eine prall gefüllte Blase mit massiver Koagelbildung (Bluttamponade). Über einen dreiläufigen Spülkatheter wird die Tamponade mittels einer Blasenspritze unter hohem Kraftaufwand manuell evakuiert. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 1797 zum Schwellenwert.

Fallbeispiel 2: Spontane Blutung unter Antikoagulation

Eine Patientin unter therapeutischer Antikoagulation mit Phenprocoumon leidet unter einer schweren Makrohämaturie. Es kommt zur Ausbildung einer Bluttamponade der Harnblase, die ambulant in der Praxis ausgeräumt werden muss. Nach erfolgreicher Ausräumung wird ein Dauerkatheter gelegt. Neben der GOÄ 1797 wird der Zuschlag GOÄ 442 für ambulantes Operieren abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Tumorblutung bei bekanntem Harnblasenkarzinom

Bei einem Patienten mit fortgeschrittenem Blasenkarzinom tritt eine akute, massive Tumorblutung auf. Die Harnblase ist vollständig mit Blutkoageln verlegt, was eine sofortige Intervention erfordert. Die Ausräumung gestaltet sich aufgrund der Tumormorphologie als äußerst schwierig. Hier kann die GOÄ 1797 mit einem erhöhten Steigerungssatz liquidiert werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1797: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die Verwechslung mit einer einfachen Harnblasenspülung. Wenn die Entfernung von Blutbeimengungen mittels einer einfachen Spülung gelingt, ist nicht die 1797, sondern die GOÄ 1729 oder 1731 anzusetzen. Private Krankenversicherungen prüfen sehr genau, ob tatsächlich eine echte Bluttamponade vorlag.

Ein weiterer Ausschluss betrifft intraoperative Blutungen. Tritt eine Blutung während eines laufenden operativen Eingriffs auf, ist die Blutstillung mit der Hauptleistung abgegolten. Eine separate Berechnung der Ausräumung ist in diesem Fall unzulässig.

Achtung: Die GOÄ-Ziffer 1797 darf niemals neben der GOÄ-Ziffer 1796 (operative Ausräumung) abgerechnet werden. Die Ziffer 1797 ist explizit als selbstständige Leistung definiert und schließt operative Verfahren nach 1796 am selben Organ aus.

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Dokumentation der GOÄ 1797: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der urologische Befund muss die Diagnose einer Bluttamponade zweifelsfrei belegen. Die Dokumentation sollte die geschätzte Menge der entleerten Koagel sowie das verwendete Instrumentarium enthalten.

Auch der klinische Zustand des Patienten vor und nach dem Eingriff ist festzuhalten. Insbesondere der akute Harnverhalt und dessen Beseitigung müssen dokumentiert werden. Dies liefert die medizinische Begründung für die Dringlichkeit der Maßnahme.

Dokumentation: Akuter Harnverhalt bei sonografisch gesicherter Bluttamponade der Harnblase. Einbringen eines Spülkatheters Ch. 22. Manuelle Evakuation von ca. 150 ml festen Blutkoageln mittels Janette-Spritze bis zum klaren Rücklauf. Anschließend Etablierung einer Dauerspülung.

Tipp: Notieren Sie im Protokoll immer die Konsistenz der Koagel. Je fester und massiver die Blutgerinnsel sind, desto deutlicher unterscheidet sich der Eingriff von einer einfachen Spülung nach GOÄ 1729.

GOÄ 1797: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei der GOÄ 1797 gut begründbar. Typische Gründe sind ein extrem hoher Zeitaufwand bei sehr festen, alten Koageln. Auch anatomische Besonderheiten wie eine ausgeprägte Urethrastriktur oder eine massive Prostatahyperplasie rechtfertigen einen höheren Faktor.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Ausräumung ambulant durchgeführt, sodass der Zuschlag GOÄ 442 (Zuschlag für ambulante Operationen) berechnungsfähig ist. Diagnostische Leistungen wie die Sonografie der Harnblase nach GOÄ 410 sind ebenfalls neben der 1797 ansetzbar. Die anschließende Verweildauer oder Überwachung kann unter Umständen gesondert bewertet werden.

Ziffer 1797 in der neuen GOÄ

Die alte Ziffer 1797 (Ausräumung einer Bluttamponade der Harnblase als selbstständige Leistung, heute 47,59 € beim 2,3-fachen Satz) löst sich in der neuen GOÄ in mehrere Leistungen auf — die Abrechnung hängt vom konkreten Eingriff und den Patientenmerkmalen ab:

  • Bei Weibliche Patientin (Frau oder Mädchen ab 13 Jahren):
    • 10108 Diagnostische Endoskopie des unteren Harntraktes (Urethrozystoskopie) bei der Frau bzw. beim Mädchen ab dem 13. Lebensjahr, flexibel (77,12 €)
    • 10112 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 10100, 10101, 10102, 10103, 10104, 10105, 10106, 10107, 10108, … (35,53 €) (Zuschlag)
  • Bei Männlicher Patient (Mann oder Junge ab 13 Jahren):
    • 10102 Diagnostische Endoskopie des unteren Harntraktes (Urethrozystokopie) beim Mann bzw. Jungen ab dem 13… (84,21 €)
    • 10112 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 10100, 10101, 10102, 10103, 10104, 10105, 10106, 10107, 10108, … (35,53 €) (Zuschlag)

Die Spanne der primären Festpreise reicht von 77,12 € bis 84,21 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs und der Patientenmerkmale entscheidet über die zutreffende Ziffer.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1797

Die GOÄ-Ziffer 1797 darf nur bei einer echten, die Harnblase verlegenden Bluttamponade als selbstständige Leistung abgerechnet werden. Voraussetzung ist das Vorliegen von Blutkoageln, die den Harnabfluss blockieren. Eine einfache Hämaturie ohne Verstopfung reicht für diese Ziffer nicht aus.
Die GOÄ 1797 beschreibt die mechanische Ausräumung einer massiven Bluttamponade, während die GOÄ 1729 für eine einfache Harnblasenspülung herangezogen wird. Gelingt die Entfernung der Blutkoagel bereits durch eine einfache Spülung, ist zwingend die GOÄ 1729 oder 1731 abzurechnen. Die GOÄ 1797 erfordert einen deutlich höheren interventionellen Aufwand.
Nein, wenn die Blutung während eines operativen Eingriffs auftritt, ist die Ausräumung der Koagel mit der Gebühr für die Hauptoperation abgegolten. Die GOÄ 1797 ist nur als selbstständige Leistung, beispielsweise bei einer postoperativen Nachblutung oder als urologischer Notfall, berechnungsfähig.
Bei ambulanter Durchführung der Ausräumung kann der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 442 berechnet werden. Dieser Zuschlag ist für ambulante operative Leistungen mit einer Punktzahl von 250 bis 499 Punkten vorgesehen. Er sichert eine zusätzliche Vergütung für den ambulanten Mehraufwand.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz kann durch einen außergewöhnlich hohen Zeitaufwand bei der Evakuation sehr fester Koagel begründet werden. Auch anatomische Erschwernisse wie eine hochgradige Harnröhrenstriktur oder eine massive Prostatahyperplasie sind anerkannte Begründungen. Die genauen Erschwernisse müssen individuell in der Rechnung dokumentiert werden.
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