Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2355 birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Pseudarthrosen-OPs und Korrekturen rechtssicher und optimiert liquidieren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2355
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Leistung unter der Ziffer 2355 wie folgt:
Operative Stabilisierung einer Pseudarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs
Diese Ziffer ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Frakturbehandlung angesiedelt. Sie deckt die operative Sanierung von Knochenheilungsstörungen ab, bei denen sich ein sogenanntes Falschgelenk gebildet hat oder ein Knochen in einer funktionell beeinträchtigenden Fehlstellung zusammengewachsen ist. Die Leistung beinhaltet den operativen Zugang, die Mobilisation des Knochens sowie die operative Stabilisierung, beispielsweise durch eine einfache Naht oder Fixierung.
GOÄ 2355 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung
Die Indikation zur Abrechnung der GOÄ 2355 ist gegeben, wenn eine konservative oder primär operative Frakturbehandlung nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat. Typische klinische Szenarien umfassen die persistierende Instabilität nach Knochenbrüchen oder eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung durch Achsenfehlstellungen. Die Ziffer setzt voraus, dass eine operative Korrektur oder Stabilisierung stattfindet.
Wichtig ist die Abgrenzung zur höher bewerteten GOÄ-Ziffer 2356. Während die Ziffer 2355 die operative Stabilisierung (z. B. mittels Naht) abbildet, umfasst die Ziffer 2356 komplexere Verfahren wie die Nagelung oder Knochenspaneinpflanzung. Wird ein Knochenspan zur biologischen Rekonstruktion eingebracht, muss zwingend auf die Ziffer 2356 ausgewichen werden.
Achtung: Die operative Sanierung einer Kahnbein-Pseudarthrose an der Hand erfordert fast immer eine Knochenspantransplantation. Daher ist dieser Eingriff regelhaft nach der GOÄ-Ziffer 2356 und nicht nach der Ziffer 2355 zu liquidieren.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2355
Fallbeispiel 1: Korrektur einer fehlverheilten Claviculafraktur
Ein Patient stellt sich mit einer schmerzhaften Funktionseinschränkung nach einer in Fehlstellung verheilten Schlüsselbeinfraktur vor. Es erfolgt die operative Osteotomie zur Achsenkorrektur und die anschließende Stabilisierung. Da keine Knochenspantransplantation durchgeführt wird, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2355 vollumfänglich gerechtfertigt.
Fallbeispiel 2: Stabilisierung einer hypertrophen Pseudarthrose
Bei einer hypertrophen Pseudarthrose der Ulna wird eine operative Revision durchgeführt. Der Knochen wird mechanisch stabilisiert, um die biologische Heilung wieder anzuregen. Da die Stabilisierung ohne zusätzliche Einbringung eines Knochenspans erfolgt, wird die Leistung nach GOÄ 2355 liquidiert.
Fallbeispiel 3: Operative Korrektur einer Metatarsale-Fehlstellung
Nach einer unzureichend verheilten Mittelfußfraktur leidet der Patient unter einer schmerzhaften Fehlbelastung. Der Operateur führt eine Korrekturosteotomie durch und stabilisiert das Segment. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2355, kombiniert mit den entsprechenden Anästhesie- und Sachkostenleistungen.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2355: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Kombination mit der GOÄ-Ziffer 2254 (Knochenspaneinpflanzung). Da die GOÄ-Ziffer 2355 die einfache Stabilisierung beschreibt, schließen die Bestimmungen die separate Berechnung der Knochenspaneinpflanzung aus. Wird ein Knochenspan implantiert, ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 2356 anzusetzen, welche diese Leistung bereits enthält.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die Nebeneinanderberechnung von Ziffer 2355 und Ziffer 2356 für denselben Knochen. Es handelt sich hierbei um einen strikten Abrechnungsausschluss. Nur wenn an unterschiedlichen anatomischen Lokalisationen getrennte Eingriffe stattfinden, können beide Ziffern nebeneinander existieren, was jedoch eine präzise Dokumentation erfordert.
Tipp: Achten Sie bei der Abrechnung darauf, dass eventuell verwendete Osteosynthesematerialien oder spezielle Instrumente als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ korrekt erfasst und separat ausgewiesen werden.
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Dokumentation der GOÄ 2355: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation des Operationsverlaufs ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. Im Operationsbericht muss die Indikation – also das Vorliegen einer Pseudarthrose oder einer klinisch relevanten Fehlstellung – zweifelsfrei dargestellt werden. Auch die genauen Schritte der operativen Mobilisation und der anschließenden Stabilisierung müssen detailliert beschrieben sein.
Besonders wichtig ist der Ausschluss von Maßnahmen, die zu einer Höherbewertung führen würden. Wurde kein Knochenspan eingebracht, sollte dies im Bericht klar hervorgehen, um Missverständnisse bei der Rechnungsprüfung zu vermeiden. Eine präzise Beschreibung des verwendeten Stabilisierungsmaterials stützt die Wahl der Ziffer 2355.
Dokumentationsbeispiel: "Nach sterilem Abwaschen und Abdecken erfolgt der Hautschnitt über der tastbaren Fehlstellung der Ulna. Darstellung des in Fehlstellung verheilten Knochens. Durchführung der Korrekturosteotomie zur Wiederherstellung der anatomischen Achse. Anschließende operative Stabilisierung mittels stabiler Naht und Fixierung. Wundverschluss schichtweise."
GOÄ 2355: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelhöchstsatz der GOÄ 2355 liegt beim 2,3-fachen Satz (148,81 €). Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz (226,45 €) ist bei erhöhtem operativem Aufwand möglich. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ausgeprägte Vernarbungen im Operationsgebiet, anatomische Besonderheiten oder eine stark verzögerte Knochenheilung, die den Eingriff zeitlich und technisch erheblich verlängern.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 2355 können Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ 451 oder 452) sowie postoperative Überwachungsleistungen berechnet werden. Bei ambulanter Durchführung ist der Zuschlag nach GOÄ 444 (Zuschlag für ambulante operative Leistungen) ansetzbar. Nicht berechenbar sind hingegen primäre Frakturbehandlungsziffern für denselben Knochenabschnitt, da die Pseudarthrosenbehandlung die primäre Versorgung konsumiert.
Ziffer 2355 in der neuen GOÄ
Die Leistung nach Ziffer 2355 (Operative Stabilisierung einer Pseudarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs) wird im Entwurf je nach klinischer Situation unterschiedlich abgebildet — die Dokumentation entscheidet über die Zielziffer:
- bei: Pseudarthrose an kleinem Knochen — 7577 „Operative Behandlung einer Pseudarthrose an einem kleinen Knochen" (483,39 €)
- bei: Pseudarthrose an großem Knochen — 7578 „Operative Behandlung einer Pseudarthrose an einem großen Knochen" (644,41 €)
- bei: Pseudarthrose an Hand- oder Fußwurzelknochen — 7579 „Operative Behandlung einer Pseudarthrose an einem Handwurzel- oder Fußwurzelknochen" (723,55 €)
- bei: Pseudarthrose der Klavikula, des Sternums oder der Patella — 7580 „Operative Behandlung einer Pseudarthrose der Klavicula, des Sternums oder der Patella" (637,72 €)
- bei: in Fehlstellung verheilter Bruch an Tibia, Femur oder Humerus — 7571 „Korrekturosteotomie an Tibia, Femur oder Humerus" (766,88 €)
- bei: in Fehlstellung verheilter Bruch eines sonstigen großen Knochens (nicht Tibia, Femur, Humerus, Radius, Ulna) — 7572 „Korrekturosteotomie an sonstigen großen Knochen" (514,00 €)
- bei: in Fehlstellung verheilter Bruch an Klavikula, Sternum oder Patella — 7560 „Korrekturosteotomie an Klavikula, Sternum, Patella" (529,89 €)
- bei: in Fehlstellung verheilter Bruch von Radius oder Ulna — 7561 „Korrekturosteotomie am Radius oder an der Ulna" (551,16 €)
- bei: in Fehlstellung verheilter Bruch eines Hand- oder Fußwurzelknochens — 7562 „Korrekturosteotomie an einem Hand- oder Fußwurzelknochen" (510,37 €)
- bei: in Fehlstellung verheilter Bruch eines Mittelhandknochens — 7563 „Korrekturosteotomie an einem Mittelhandknochen" (419,99 €)
- bei: in Fehlstellung verheilter Bruch eines Finger- oder Zehenknochens (Phalanx) — 7564 „Korrekturosteotomie an einem Finger- oder Zehenknochen" (366,08 €)
Von 366,08 € bis 766,88 € reicht die Spanne — die genaue Dokumentation des Verfahrens entscheidet, welche Ziffer abgerechnet werden kann. Zum Vergleich: Beim 2,3-fachen Satz brachte die alte Ziffer 2355 bisher 148,81 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2355
Was hat nicht gestimmt?