GOÄ 2356: Pseudarthrose & Fehlstellung korrekt abrechnen

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GOÄ 2356
Operative Stabilisierung einer Pseudarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs nach Osteotomie mittels Nagelung, Verschraubung und/oder Metallplatten und/oder äußerem Spanner – auch zusätzliches Einpflanzen von Knochenspan –
Punktzahl 1480  
Einfachsatz 86,27 € 1,0x
Regelhöchstsatz 198,42 € 2,3x
Höchstsatz 301,94 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2356 birgt durch integrierte Leistungen wie Osteotomie und Knochenspan-Einpflanzung Fallstricke. Erfahren Sie, worauf es ankommt.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2356

Operative Stabilisierung einer Pseudarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs nach Osteotomie mittels Nagelung, Verschraubung und/oder Metallplatten und/oder äußerem Spanner – auch zusätzliches Einpflanzen von Knochenspan –

Die GOÄ-Ziffer 2356 beschreibt eine komplexe chirurgische Rekonstruktion am Skelettsystem. Sie umfasst sowohl die operative Behebung einer Falschgelenkbildung als auch die Achsenkorrektur fehlverheilter Frakturen. Voraussetzung für die Abrechnung ist die Durchführung einer Osteotomie zur Mobilisierung oder Korrektur des Knochens.

Die Stabilisierung erfolgt regelhaft durch moderne Osteosyntheseverfahren wie Platten, Marknägel oder einen Fixateur externe. Das im Leistungstext erwähnte Einpflanzen von Knochenspan ist integraler Bestandteil der Ziffer. Eine gesonderte Berechnung dieser Teilleistung ist daher ausgeschlossen.

GOÄ 2356 in der Praxis: Indikation und klinische Anwendung

Die Indikation zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2356 ist streng an die Durchführung einer Korrekturosteotomie gebunden. Typische klinische Szenarien umfassen die Behandlung einer atrophen Pseudarthrose, bei der biologische Aktivität fehlt und Knochenenden reseziert werden müssen. Auch hypertrophe Pseudarthrosen, die eine mechanische Stabilisierung nach Achsenkorrektur erfordern, fallen unter dieses Leistungsspektrum.

Ein weiteres großes Anwendungsgebiet ist die Korrektur von posttraumatischen Fehlstellungen. Wenn ein Knochenbruch in Fehlstellung verheilt ist, muss der Knochen operativ durchtrennt werden. Erst nach dieser Osteotomie erfolgt die anatomische Ausrichtung und anschließende stabile Fixierung.

Tipp: Die Abgrenzung zur GOÄ-Ziffer 2355 ist essenziell. Die Ziffer 2355 kommt dann zur Anwendung, wenn die Stabilisierung der Pseudarthrose ohne vorherige Osteotomie durchgeführt wird.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2356

Fallbeispiel 1: Korrektur einer Tibia-Fehlstellung

Ein Patient stellt sich mit einer symptomatischen Achsenfehlstellung nach einer Tibiafraktur vor. Der Operateur führt eine Korrekturosteotomie der Tibia durch, richtet das Alignement aus und stabilisiert das Segment mittels einer winkelstabilen Platte. Da eine Osteotomie zur Korrektur erfolgte, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2356 vollumfänglich gerechtfertigt.

Fallbeispiel 2: Atrophe Pseudarthrose des Femurs

Bei einer ausbleibenden Heilung eines Femurschaftbruchs zeigt sich eine atrophe Pseudarthrose. Im Rahmen des Eingriffs erfolgt die Resektion der Sklerosezone (Osteotomie), die Einbringung von Spongiosa und die Stabilisierung mittels eines retrograden Marknagels. Die biologische Rekonstruktion und die mechanische Stabilisierung werden über die Ziffer 2356 abgebildet.

Fallbeispiel 3: Korrekturosteotomie am Radius

Nach einer in Fehlstellung verheilten distalen Radiusfraktur leidet der Patient unter einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung. Es erfolgt eine Korrekturosteotomie des Radius mit Einbringung eines Beckenkammspans und anschließender Plattenosteosynthese. Die gesamte operative Leistung an der Speiche wird mit der GOÄ-Ziffer 2356 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2356: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Osteotomieziffern. Die GOÄ-Ziffern 2253 bis 2255 dürfen nicht zusätzlich für denselben Knochen berechnet werden. Die Osteotomie ist bereits ein immanenter Leistungsbestandteil der GOÄ-Ziffer 2356.

Ebenso führt die separate Abrechnung der Knochenspan-Einpflanzung regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen. Da der Leistungstext das Einpflanzen von Knochenspan explizit einschließt, ist diese Maßnahme mit der Gebühr abgegolten. Lediglich die Entnahme des Spans aus einem separaten Operationsgebiet kann unter Umständen eigenständig bewertet werden.

Achtung: Die Ziffer 2355 (Stabilisierung ohne Osteotomie) und die Ziffer 2356 schließen sich gegenseitig aus. Es darf pro Knochensegment nur eine der beiden Ziffern für denselben Eingriff abgerechnet werden.

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Dokumentation der GOÄ 2356: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die medizinische Notwendigkeit der Osteotomie und die genaue Lokalisation der Pseudarthrose detailliert beschreiben. Auch die verwendeten Osteosynthesematerialien und deren exakte Platzierung müssen dokumentiert sein.

Falls ein Knochenspan eingepflanzt wurde, sollte dessen Herkunft und die Art der Einbringung im Bericht auftauchen. Dies stützt die Plausibilität des komplexen Eingriffs und beugt Rückfragen der Prüfstellen effektiv vor.

Dokumentation: Nach Darstellung der Tibia-Fehlstellung erfolgt die exakte Korrekturosteotomie. Einbringung von autologer Spongiosa in den Osteotomiespalt. Anschließend stabile Fixierung mittels winkelstabiler Plattenosteosynthese und Einbringen von Verriegelungsschrauben.

GOÄ 2356: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der hohen Komplexität dieser Eingriffe kann der Regelsatz von 2,3 oft überschritten werden. Ein erhöhter Steigerungssatz bis zum 3,5-fachen Satz ist bei schwierigen anatomischen Verhältnissen oder starker Vernarbung nach Voroperationen begründbar. Auch ein erheblicher Knochendefekt, der eine aufwendige Modellierung des Knochenspans erfordert, rechtfertigt einen höheren Faktor.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Hauptleistung können begleitende Maßnahmen abgerechnet werden. Hierzu gehören die Anästhesieleistungen sowie postoperative Röntgenkontrollen. Bei ambulanter Durchführung ist zudem der Zuschlag nach GOÄ 445 für ambulante Operationen ansetzbar, um die Sachkosten adäquat abzubilden.

Ziffer 2356 in der neuen GOÄ

An die Stelle der Ziffer 2356 (Operative Stabilisierung einer Pseudarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs nach Osteotomie mittels Nagelung, Verschraubung und/oder Metallplatten und/oder äußerem Spanner – auch zusätzliches Einpflanzen von Knochenspan –) treten in der neuen GOÄ mehrere spezifische Leistungen — welche gilt, hängt vom Verfahren und ggf. der Lokalisation ab:

  • bei: Pseudarthrose an kleinem Knochen — 7577 „Operative Behandlung einer Pseudarthrose an einem kleinen Knochen" (483,39 €)
  • bei: Pseudarthrose an großem Knochen — 7578 „Operative Behandlung einer Pseudarthrose an einem großen Knochen" (644,41 €)
  • bei: Pseudarthrose an Hand- oder Fußwurzelknochen — 7579 „Operative Behandlung einer Pseudarthrose an einem Handwurzel- oder Fußwurzelknochen" (723,55 €)
  • bei: Pseudarthrose der Klavikula, des Sternums oder der Patella — 7580 „Operative Behandlung einer Pseudarthrose der Klavicula, des Sternums oder der Patella" (637,72 €)
  • bei: in Fehlstellung verheilter Bruch an Tibia, Femur oder Humerus (mit Osteosynthese) — 7571 „Korrekturosteotomie an Tibia, Femur oder Humerus" (766,88 €)
  • bei: in Fehlstellung verheilter Bruch eines sonstigen großen Knochens mit Osteosynthese — 7572 „Korrekturosteotomie an sonstigen großen Knochen" (514,00 €)
  • bei: in Fehlstellung verheilter Bruch an Klavikula, Sternum oder Patella mit Osteosynthese — 7560 „Korrekturosteotomie an Klavikula, Sternum, Patella" (529,89 €)
  • bei: in Fehlstellung verheilter Bruch von Radius oder Ulna mit Osteosynthese — 7561 „Korrekturosteotomie am Radius oder an der Ulna" (551,16 €)
  • bei: in Fehlstellung verheilter Bruch eines Hand- oder Fußwurzelknochens mit Osteosynthese — 7562 „Korrekturosteotomie an einem Hand- oder Fußwurzelknochen" (510,37 €)
  • bei: in Fehlstellung verheilter Bruch eines Mittelhandknochens mit Osteosynthese — 7563 „Korrekturosteotomie an einem Mittelhandknochen" (419,99 €)
  • bei: in Fehlstellung verheilter Bruch eines Finger- oder Zehenknochens mit Osteosynthese — 7564 „Korrekturosteotomie an einem Finger- oder Zehenknochen" (366,08 €)

Von 366,08 € bis 766,88 € reicht die Spanne — die genaue Dokumentation des Verfahrens entscheidet, welche Ziffer abgerechnet werden kann. Zum Vergleich: Beim 2,3-fachen Satz brachte die alte Ziffer 2356 bisher 198,42 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2356

Die GOÄ-Ziffer 2356 wird für die operative Stabilisierung einer Falschgelenkbildung (Pseudarthrose) oder die operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochens nach einer Osteotomie angewendet. Voraussetzung ist die Stabilisierung mittels Osteosyntheseverfahren wie Platten, Schrauben oder Nägeln.
Das Einpflanzen des Knochenspans ist explizit im Leistungstext der GOÄ 2356 enthalten und kann nicht separat berechnet werden. Die Entnahme des Knochenspans aus einer separaten Schnittführung kann unter Umständen gesondert berechnet werden, sofern dies medizinisch notwendig und dokumentiert ist.
Neben der GOÄ-Ziffer 2356 dürfen die Ziffern 2253 bis 2255 (Osteotomien) sowie die Ziffer 2355 (Stabilisierung ohne Osteotomie) nicht für dieselbe anatomische Region abgerechnet werden. Diese Leistungen sind bereits in der Ziffer 2356 abgegolten.
Ja, bei ambulanter Durchführung der Operation kann der Zuschlag nach der GOÄ-Ziffer 445 berechnet werden. Dieser Zuschlag deckt die besonderen Kosten bei ambulanten operativen Leistungen ab.
Ein erhöhter Steigerungssatz (über 2,3-fach) lässt sich durch einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, erheblichen Knochendefekt oder ausgeprägte Weichteilverwachsungen begründen. Auch eine signifikant verlängerte Operationsdauer aufgrund anatomischer Besonderheiten rechtfertigt eine Steigerung.
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