GOÄ 2502: Epidurales Hämatom korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2502
Operation eines epiduralen Hämatoms
Punktzahl 2750  
Einfachsatz 160,29 € 1,0x
Regelhöchstsatz 368,67 € 2,3x
Höchstsatz 561,01 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2502 erfordert Präzision. Erfahren Sie alles über Fallbeispiele, Ausschlüsse und die korrekte Dokumentation für die Praxis.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2502

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 2502 wie folgt:

GOÄ-Nr. 2502: Operation eines epiduralen Hämatoms (2750 Punkte)

Diese neurochirurgische Leistung umfasst die operative Sanierung einer Blutansammlung, die sich im Spaltraum zwischen der harten Hirnhaut (Dura mater) und dem inneren Schädelknochen befindet. Im Leistungsumfang ist die operative Eröffnung des Schädels (Trepanation bzw. Kraniotomie) zwingend inbegriffen. Das im Rahmen des Zugangs herausgefräste Schädelkalottenstück wird im Verlauf des Eingriffs wieder reimplantiert, was ebenfalls mit dieser Gebühr abgegolten ist.

GOÄ 2502 in der Praxis: Indikation und klinische Abgrenzung

Die Indikation zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2502 ist primär bei traumatischen Hirnschädigungen gegeben, die zu einer arteriellen Blutung im Epiduralraum führen. Typischerweise liegt hierbei eine Ruptur der Arteria meningea media vor, die eine rasche operative Entlastung zur Vermeidung eines lebensbedrohlichen Hirndrucks erfordert. Die Ziffer deckt somit die Notfall-Dekompression durch Hämatomevakuierung und anschließende Blutstillung ab.

Neben dem klassischen epiduralen Hämatom kann diese Ziffer auch für die operative Behandlung eines oberflächlichen Hirnabszesses herangezogen werden. Dies erfolgt im Wege der analogen Bewertung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ, da für den oberflächlichen Abszess keine eigene Ziffer existiert. Hiervon streng abzugrenzen ist der tiefe Hirnabszess, welcher spezifisch nach der GOÄ-Nr. 2509 zu bewerten ist.

Tipp: Bei der analogen Anwendung für einen oberflächlichen Hirnabszess sollte dies auf der Liquidation explizit mit dem Hinweis „analog gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ“ vermerkt werden, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2502

Fallbeispiel 1: Akutes epidurales Hämatom nach Schädeltrauma

Ein Patient stellt sich nach einem Sturz mit einem akuten, raumfordernden epiduralen Hämatom in der Notaufnahme vor. Es erfolgt die sofortige osteoplastische Trepanation, die vollständige Evakuierung des Hämatoms sowie die Blutstillung der blutenden Meningealgefäße. Nach erfolgreicher Sanierung wird der Knochendeckel wieder reimplantiert und fixiert. Die Abrechnung erfolgt regulär über die GOÄ-Ziffer 2502 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Operative Sanierung eines oberflächlichen Hirnabszesses

Bei einem Patienten wird ein oberflächlich gelegener Hirnabszess diagnostiziert, der operativ entlastet und saniert werden muss. Der Operateur führt die Schädelöffnung durch, entleert den Abszess und spült die Höhle aus. Da für den oberflächlichen Prozess keine eigene Ziffer existiert, wird die GOÄ-Ziffer 2502 analog herangezogen und entsprechend begründet.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Hämatomevakuierung bei hämorrhagischer Diathese

Ein älterer Patient unter therapeutischer Antikoagulation erleidet ein epidurales Hämatom. Die Operation gestaltet sich aufgrund der massiven, diffusen Sickerblutungen und der erschwerten Blutstillung im Epiduralraum zeitlich und technisch hochgradig anspruchsvoll. Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2502 erfolgt hier mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 unter Angabe der konkreten Erschwernisgründe.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2502: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Liquidation der Schädelöffnung. Da die Eröffnung des Schädels explizit im Leistungsumfang der GOÄ 2502 enthalten ist, dürfen Ziffern für eine solitäre Trepanation nicht nebeneinander berechnet werden. Dies führt bei Prüfungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen unweigerlich zur Streichung der Zusatzpositionen.

Zudem existiert ein strikter Abrechnungsausschluss bezüglich der GOÄ-Nr. 2397, welche die Exstirpation eines intrakraniellen Tumors oder Prozesses beschreibt. Beide Leistungen dürfen für denselben operativen Zugang nicht nebeneinander aufgeführt werden. Auch die separate Abrechnung der Reimplantation des Knochendeckels ist unzulässig, da dieser Schritt integraler Bestandteil des Gesamteingriffs ist.

Achtung: Die gesonderte Abrechnung der Schädelöffnung oder der Knochendeckel-Reimplantation neben der GOÄ 2502 führt regelmäßig zu Beanstandungen und Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen.

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Dokumentation der GOÄ 2502: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die genaue Lokalisation, die Ausdehnung des Hämatoms sowie der detaillierte Ablauf der osteoplastischen Trepanation dokumentiert werden. Auch die erfolgreiche Reimplantation und Fixierung des Schädelkalottenstücks müssen explizit Erwähnung finden.

Besonders bei der analogen Anwendung für den oberflächlichen Hirnabszess muss die anatomische Lage präzise beschrieben werden. Aus der Dokumentation muss zweifelsfrei hervorgehen, dass es sich um einen oberflächlichen und nicht um einen tiefen Prozess gehandelt hat. Nur so kann die Abgrenzung zur GOÄ-Nr. 2509 plausibel dargelegt werden.

Dokumentationsbeispiel: Osteoplastische Trepanation temporoparietal rechts. Evakuation eines raumfordernden epiduralen Hämatoms (ca. 60 ml). Sorgfältige Blutstillung der A. meningea media mittels Bipolar-Koagulation. Spülung des Epiduralraums. Reimplantation des Schädelkalottenstücks und Fixierung mit Miniplatten. Keine intraoperativen Komplikationen.

GOÄ 2502: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 kann bei Vorliegen besonderer Erschwernisse bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Faktorsteigerung sind eine ausgeprägte hämorrhagische Diathese, massive Adhäsionen der Dura mater am Knochen oder ein extrem ausgedehntes Hämatomvolumen. Auch anatomische Besonderheiten, die den Zugang erschweren, rechtfertigen eine Erhöhung des Multiplikators.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2502 können selbstverständlich die Anästhesieleistungen sowie die postoperative Überwachung liquidiert werden. Auch die Abrechnung von Zuschlägen für ambulante Operationen oder mikrochirurgische Techniken (z. B. unter Verwendung des Operationsmikroskops nach GOÄ-Nr. 440) ist unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen möglich. Nicht kombiniert werden dürfen hingegen rein zugangsbezogene Leistungen des Kopfes.

Ziffer 2502 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 2502 (Operation eines epiduralen Hämatoms) wird zur neuen Nummer 8344 — „Operation eines intrakraniellen epiduralen Prozesses (z.B. Hämatom". Der feste Satz beträgt 1.117,85 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 368,67 €).

Die neue Ziffer ist als intrakranieller epiduraler Prozess formuliert und nennt das Hämatom ausdrücklich als Beispiel. Der Altkommentar verwies auch auf die §-6-Analogabrechnung für den oberflächlichen Hirnabszess – dieser Anwendungsfall ist in der neuen GOÄ durch 8352 eigenständig abgebildet und bedarf keiner Analogziffer mehr.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2502

Nein, die Eröffnung des Schädels ist bereits in der GOÄ-Ziffer 2502 enthalten. Eine zusätzliche Abrechnung von Trepanationsziffern ist daher für denselben Zugang nicht zulässig.
Ein oberflächlicher Hirnabszess kann analog gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ über die Ziffer 2502 abgerechnet werden. Tiefe Hirnabszesse müssen hingegen zwingend mit der GOÄ-Nr. 2509 liquidiert werden.
Die GOÄ-Ziffer 2502 darf nicht neben der GOÄ-Nr. 2397 für die Exstirpation eines intrakraniellen Tumors oder Prozesses abgerechnet werden. Zudem sind integrierte Teilleistungen wie der operative Zugang ausgeschlossen.
Eine Erhöhung des Faktors über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus ist bei erhöhtem operativem Aufwand gerechtfertigt. Typische Gründe sind starke Blutungen bei Antikoagulation oder schwierige anatomische Verhältnisse.
Ja, die Reimplantation des herausgefrästen Schädelkalottenstücks ist integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 2502. Sie darf nicht als eigenständige Leistung in Rechnung gestellt werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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