GOÄ 2501: Offene Schädelfraktur korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2501
Operation einer offenen Impressions- oder Splitterfraktur des Schädels – einschließlich Reimplantation von Knochenstücken –
Punktzahl 3100  
Einfachsatz 180,69 € 1,0x
Regelhöchstsatz 415,59 € 2,3x
Höchstsatz 632,41 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2501 bei offenen Schädelfrakturen birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie Ausschlüsse beachten und Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2501

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt die Ziffer 2501 im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter den neurochirurgischen Leistungen. Der offizielle Leistungstext beschreibt die Maßnahme präzise.

GOÄ Ziffer 2501: Operation einer offenen Impressions- oder Splitterfraktur des Schädels – einschließlich Reimplantation von Knochenstücken –

Diese Leistung umfasst die operative Versorgung schwerer Schädelverletzungen, bei denen Knochenfragmente verschoben oder zertrümmert sind. Die Reimplantation von Knochenstücken ist dabei explizit in die Bewertung der Ziffer eingeschlossen. Eine gesonderte Berechnung dieses Teilschritts ist daher ausgeschlossen.

GOÄ 2501 in der Praxis: Indikation und klinische Abgrenzung

Die Anwendung der GOÄ 2501 setzt zwingend eine offene Schädelfraktur voraus. Dies bedeutet klinisch, dass neben der knöchernen Verletzung auch eine Durchtrennung der Kopfschwarte (Galea aponeurotica) vorliegen muss. Liegt eine solche offene Verbindung nicht vor, ist die Leistung nicht nach Ziffer 2501 berechenbar.

Bei einer geschlossenen Verletzung kommt stattdessen die Ziffer 2500 zur Anwendung. Eine Impressionsfraktur beschreibt die Verschiebung von Knochenfragmenten in Richtung des Schädelinneren. Eine Splitterfraktur hingegen erfordert oft die aufwendige Rekonstruktion der Schädelkalotte aus mehreren Fragmenten.

Tipp: Sollte bei einer geschlossenen Splitterfraktur ein extrem hoher rekonstruktiver Aufwand entstehen, kann dieser über einen erhöhten Steigerungsfaktor bei der Ziffer 2500 abgebildet werden. Die Ziffer 2501 darf in diesem Fall jedoch keinesfalls herangezogen werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2501

Fallbeispiel 1: Offene Impressionsfraktur nach Sturz

Ein Patient stellt sich nach einem Sturz aus großer Höhe mit einer tiefen Kopfplatzwunde und einer tastbaren Knochenstufe vor. Intraoperativ zeigt sich eine Durchtrennung der Galea sowie ein eingedrücktes Knochenfragment, das angehoben und fixiert wird. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2501 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Trümmerfraktur mit Knochenreimplantation

Nach einem schweren Verkehrsunfall liegt eine ausgedehnte, verschmutzte Splitterfraktur des Os frontale vor. Die Knochenfragmente werden entnommen, gereinigt und zur Wiederherstellung der Kontinuität wieder eingesetzt. Da die Reimplantation integraler Bestandteil ist, wird die Ziffer 2501 berechnet, wobei der erhöhte Aufwand über den Steigerungsfaktor begründet wird.

Fallbeispiel 3: Schädelfraktur mit begleitender Hirnverletzung

Neben einer offenen Impressionsfraktur des Schädeldachs wird eine traumatische Hirnverletzung mit einer Parenchymblutung festgestellt. Die operative Versorgung der Fraktur erfolgt nach Ziffer 2501. Die gleichzeitige Versorgung der Hirnverletzung wird zusätzlich nach Ziffer 2503 abgerechnet, da beide Leistungen nebeneinander zulässig sind.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2501: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Liquidation der Wundversorgung der Kopfschwarte. Da die Versorgung der Weichteile ein unumgänglicher Bestandteil der operativen Freilegung ist, greift hier das Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a GOÄ. Eine separate Abrechnung von Wundnähten ist somit unzulässig.

Ebenso beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die Nebeneinanderberechnung der Ziffern 2254 oder 2255 für die Knochenreplantation. Diese Knochenrekonstruktion ist bereits in der Leistungsbeschreibung der Ziffer 2501 enthalten. Auch der Ausschluss der Ziffer 2508 bei gleichzeitiger Hirnoperation muss zwingend beachtet werden.

Achtung: Die Ziffern 2254, 2255, 2500 und 2508 sind am selben Behandlungstag für dasselbe Operationsgebiet explizit ausgeschlossen. Ein Verstoß führt unweigerlich zur Kürzung der Liquidation durch die Prüfstellen.

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Dokumentation der GOÄ 2501: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die Durchtrennung der Kopfschwarte sowie den Zustand der Galea detailliert beschreiben. Nur so kann der charakteristische Befund einer offenen Fraktur zweifelsfrei nachgewiesen werden.

Zudem sollten die Lage, das Ausmaß der Impression und die Anzahl der replantierten Knochenfragmente genau dokumentiert werden. Bei einer Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 ist die medizinische Begründung direkt im OP-Bericht zu verankern.

Dokumentation: Versorgung einer offenen Impressionsfraktur rechts parietal. Darstellung der durchtrennten Galea aponeurotica. Mobilisation und Reinigung von drei dislozierten Knochenfragmenten. Reimplantation und Fixierung zur Wiederherstellung der Schädelkontur. Primärer Wundverschluss.

GOÄ 2501: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz erfordert eine patientenindividuelle Begründung. Typische Kriterien sind ein erhöhter Zeitaufwand durch eine starke Verschmutzung der Wunde oder eine schwierige Blutstillung. Auch eine ausgeprägte Trümmerzone mit vielen Kleinstfragmenten rechtfertigt eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt ist die Kombination mit Leistungen zur Versorgung von Hirnverletzungen nach den Ziffern 2503 oder 2504. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit der Ziffer 2508. Ein späterer, sekundärer plastischer Verschluss eines verbliebenen Defekts nach mehreren Monaten ist als selbstständige Leistung nach Ziffer 2554 berechenbar.

Ziffer 2501 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 2501 (Operation einer offenen Impressions- oder Splitterfraktur des Schädels – einschließlich Reimplantation von Knochenstücken –) wird zur neuen Nummer 8343 — „Operation einer offenen Impressions- oder Splitterfraktur des Hirnschädels". Der feste Satz beträgt 1.099,35 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 415,59 €).

Die Reimplantation von Knochenstücken ist nach dem Altkommentar Bestandteil der alten Leistung; die neue Legende bildet die offene Impressions- oder Splitterfraktur als eigene Hauptleistung ab. Der Umfang ist deckungsgleich.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2501

Die GOÄ-Ziffer 2501 wird bei der operativen Versorgung einer offenen Impressions- oder Splitterfraktur des Schädels berechnet. Voraussetzung ist eine Durchtrennung der Kopfschwarte (Galea). Ohne diese offene Wunde ist stattdessen die Ziffer 2500 anzusetzen.
Nein, die Versorgung der Kopfschwartenwunde ist ein unumgänglicher Bestandteil der operativen Versorgung einer offenen Schädelfraktur. Gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ ist diese Leistung mit der Ziffer 2501 abgegolten und kann nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Nein, die Reimplantation von Knochenstücken ist explizit im Leistungstext der GOÄ 2501 enthalten. Sie stellt einen integralen Leistungsbestandteil dar und darf nicht über zusätzliche Ziffern wie die 2254 oder 2255 abgerechnet werden.
Neben der GOÄ-Ziffer 2501 dürfen die Ziffern 2254, 2255, 2500 und 2508 nicht am selben Tag für dasselbe Operationsgebiet abgerechnet werden. Dies dient der Vermeidung von Doppelabrechnungen für ähnliche oder integrierte knöcherne Rekonstruktionen.
Ein zeitlich versetzter plastischer Verschluss eines verbliebenen Knochendefekts am Hirnschädel wird mit der GOÄ-Ziffer 2554 berechnet. Diese Leistung gilt als selbstständiger Eingriff, wenn sie nach einem zeitlichen Abstand von meist mehreren Monaten oder Jahren.
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