Die Abrechnung der Nervenpfropfung nach GOÄ 2595 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles über Indikationen, Kombinationen und rechtssichere Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2595
Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 2595 wie folgt:
Nervenpfropfung (1600 Punkte, Einfachsatz: 93,26 €, Regelhöchstsatz: 214,50 €)
Unter einer Nervenpfropfung versteht man eine hochspezialisierte Form der Nervenplastik. Hierbei wird in physiologischer Impulsrichtung das periphere Ende eines gesunden Nerven in einer sogenannten End-zu-Seit-Anastomosierung mit einem gelähmten Nerven oder Muskel vereinigt. Das primäre Ziel dieses anspruchsvollen neurochirurgischen Eingriffs ist die erfolgreiche Re-Innervation des betroffenen Gewebes.
Diese Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie), Unterabschnitt VIII (Neurochirurgie) der GOÄ angesiedelt. Sie umfasst die gesamte Präparation des Spender- und Empfängernervs sowie die mikrochirurgische Verbindung. Vorbereitende Maßnahmen und die postoperative Überwachung am Operationstag sind ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
GOÄ 2595 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag
Die Indikation zur Durchführung einer Nervenpfropfung ist meist bei schweren, irreversiblen Schädigungen peripherer Nerven gegeben. Typische klinische Szenarien umfassen traumatische Nervenläsionen, beispielsweise nach schweren Unfällen oder komplexen Schnittverletzungen. Auch nach Tumorresektionen, bei denen ein Nervensegment geopfert werden musste, kommt dieses Verfahren regelmäßig zum Einsatz.
Ein klassisches Anwendungsgebiet ist die Behandlung der Fazialisparese. Wenn eine direkte End-zu-End-Naht des Gesichtsnervs nicht möglich ist, kann eine Nerventransposition oder -pfropfung (z. B. unter Nutzung des Nervus hypoglossus) die mimische Muskulatur reaktivieren. Die präzise Indikationsstellung und die präoperative elektrophysiologische Diagnostik sind für den Erfolg entscheidend.
Tipp: Dokumentieren Sie die präoperative Lähmungsdiagnostik und den elektrophysiologischen Status des Empfängermuskels lückenlos, um die medizinische Notwendigkeit der Re-Innervationsmaßnahme gegenüber Kostenträgern zweifelsfrei nachzuweisen.
Abzugrenzen ist die Nervenpfropfung von der einfachen Nervennaht oder der freien Nerventransplantation. Während bei Letzterer ein Interponat zwischengeschaltet wird, nutzt die Pfropfung die direkte Anastomosierung eines intakten Nachbarnervs. Diese anatomische Besonderheit rechtfertigt die spezifische Abrechnung nach der GOÄ-Ziffer 2595.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2595
Fallbeispiel 1: Rekonstruktion bei Fazialisparese
Ein Patient stellt sich mit einer irreversiblen, traumatischen Fazialisparese vor. Zur Wiederherstellung der mimischen Funktion erfolgt eine hypoglosso-faziale Nervenpfropfung. Der Operateur mobilisiert das periphere Ende des gelähmten Nervus facialis und anastomosiert es End-zu-Seit an den intakten Nervus hypoglossus.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2595 zum 2,3-fachen Satz. Da der Eingriff unter schwierigen anatomischen Verhältnissen stattfindet, wird ein begründeter Steigerungssatz gewählt. Zusätzlich werden die Anästhesieleistungen und gegebenenfalls der Zuschlag für das Operationsmikroskop liquidiert.
Fallbeispiel 2: Versorgung einer Plexus-brachialis-Läsion
Nach einem Motorradunfall leidet ein Patient unter einer oberen Plexus-brachialis-Parese. Zur Re-Innervation des Musculus biceps brachii wird eine Nervenübertragung (Nerventransfer) durchgeführt. Hierbei wird ein Faszikel des Nervus ulnaris auf den Nervus musculocutaneus gepfropft.
Dieser mikrochirurgische Eingriff erfüllt die Kriterien der End-zu-Seit-Anastomosierung zur Re-Innervation. Die Abrechnung der GOÄ 2595 ist hier vollumfänglich begründet. Die aufwendige mikrochirurgische Präparation rechtfertigt zudem eine Erhöhung des Faktors.
Fallbeispiel 3: Spätversorgung nach Tumorresektion
Im Rahmen einer Tumorresektion am Unterschenkel musste ein Teil des Nervus peroneus entfernt werden. Monate nach dem Ersteingriff zeigt sich keine spontane Regeneration. Es erfolgt die sekundäre Nervenrekonstruktion mittels Pfropfung eines Astes des Nervus tibialis auf den distalen Stumpf des Nervus peroneus.
Die erbrachte Leistung wird über die Ziffer 2595 abgerechnet. Da es sich um einen Sekundäreingriff in vernarbtem Gebiet handelt, wird der Steigerungsfaktor auf 3,5 angehoben. Die Begründung verweist auf die ausgeprägte Vernarbung und die schwierige Identifikation der Nervenfasern.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2595: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von einfacher Nervennaht und Nervenpfropfung am selben Nervensegment. Die GOÄ-Ziffern 2580 bis 2584 (Nervennaht) sind für dieselbe anatomische Struktur nicht neben der Ziffer 2595 berechnungsfähig. Private Krankenversicherungen und Beihilgestellen kürzen solche Rechnungen regelmäßig.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zur freien Nerventransplantation nach GOÄ 2590. Wird ein Nerveninterponat (z. B. Nervus suralis) verwendet, um eine Lücke zu überbrücken, ist die Ziffer 2590 anzusetzen. Die Pfropfung nach 2595 setzt zwingend eine direkte End-zu-Seit-Verbindung ohne Interponat voraus.
Achtung: Die bloße Neurolyse (GOÄ 2560) ist in der Regel Bestandteil der Freilegung und Präparation für die Nervenpfropfung. Eine separate Abrechnung der Neurolyse am selben Nervenabschnitt ist honorarrechtlich nicht zulässig und führt fast immer zu Beanstandungen.
Prüfstellen achten zudem penibel darauf, ob die Indikation zur Re-Innervation schlüssig dargelegt ist. Fehlen in den Krankenunterlagen Hinweise auf eine manifeste Lähmung oder den Funktionsverlust, wird die medizinische Notwendigkeit der Nervenplastik angezweifelt. Eine präzise Dokumentation schützt hier vor Honorarverlusten.
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Dokumentation der GOÄ 2595: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und detaillierte Operationsdokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Rechnungskürzungen. Der Operationsbericht muss die anatomischen Gegebenheiten, die Identifikation des Spender- und Empfängernervs sowie die konkrete Nahttechnik präzise beschreiben. Insbesondere die Durchführung der End-zu-Seit-Anastomosierung muss explizit erwähnt werden.
Auch die Verwendung von mikrochirurgischem Nahtmaterial und optischen Vergrößerungshilfen gehört in den Bericht. Die Dokumentation sollte zudem Angaben zur Ischämiezeit und zum neurologischen Ausgangsbefund enthalten. Dies erleichtert im Nachgang auch die Begründung von Schwellenwertüberschreitungen.
Dokumentation: "...Nach Darstellung des gelähmten N. facialis und des intakten N. hypoglossus erfolgt die mikrochirurgische Epineurektomie. End-zu-Seit-Anastomosierung des peripheren Fazialisstumpfes an den N. hypoglossus mittels Einzelknophnähten (9-0 Prolene) unter dem Operationsmikroskop. Spannungsfreie Adaptation und erfolgreiche Re-Innervationsplastik..."
Bewahren Sie prä- und postoperative elektrophysiologische Befunde (z. B. Elektromyographie) sorgfältig in der Patientenakte auf. Diese Befunde dienen als objektiver Nachweis des Behandlungserfolgs und der medizinischen Indikation.
GOÄ 2595: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Aufgrund der hohen Komplexität mikrochirurgischer Eingriffe an peripheren Nerven ist eine Überschreitung des Regelsatzes von 2,3 häufig gerechtfertigt. Typische Begründungen für eine Steigerung bis zum Höchstsatz (3,5-fach) sind erhebliche anatomische Varianten, extreme Enge des Operationsfeldes oder ausgeprägte Vernarbungen bei Sekundäreingriffen. Auch eine überdurchschnittliche Operationsdauer kann als Kriterium herangezogen werden.
Die Begründung auf der Liquidation muss stets patientenindividuell formuliert sein. Standardfloskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne nähere Erläuterung werden von den Kostenträgern meist nicht anerkannt. Beschreiben Sie stattdessen die konkrete anatomische oder pathologische Schwierigkeit im Einzelfall.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 2595 können verschiedene begleitende Leistungen abrechnungsfähig sein. Dazu gehört insbesondere der Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops nach GOÄ-Ziffer 440, sofern dieser nicht durch allgemeine Bestimmungen ausgeschlossen ist. Auch ambulante OP-Zuschläge nach Abschnitt C VIII sind zu prüfen.
Anästhesieleistungen (z. B. Plexusanästhesie oder Allgemeinanästhesie) werden separat durch den Anästhesisten oder den operierenden Arzt liquidiert. Postoperative Überwachungsleistungen oder spezielle Verbände können die Abrechnung abrunden, sofern sie die Kriterien der GOÄ erfüllen und nicht in der Hauptleistung aufgehen.
Ziffer 2595 in der neuen GOÄ
Die Nervenpfropfung (End-zu-Seit-Anastomose, alte Nr. 2595, 2,3-facher Satz: 214,50 €) wird in der neuen GOÄ nach dem Nerventyp aufgeteilt:
- Nummer 8318 „Mikrochirurgische Nervenersatzplastik eines peripheren Nervens mittels autologer Transplantation, als selbständige Leistung" (842,83 €, je zu ersetzendem Nerv) — bei peripherem Nerv. Der neue Katalog enthält keine eigene Ziffer mit dem Terminus Nervenpfropfung; 8318 ist die nächstliegende eigenständige periphere Nervenersatzplastik.
- Nummer 8321 „Nervenersatzplastik eines Hirnnerven mittels autologer Transplantation, als selbständige Leistung" (1.151,33 €, je zu ersetzendem Nerv) — bei einem Hirnnerven. Ausschluss neben Nr. 7008 beachten.
Der Nerventyp in der Operationsdokumentation entscheidet über die Ziffer.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2595
Was hat nicht gestimmt?