Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2596 (Hirnnervenersatzplastik): Erfahren Sie alles zu Fallbeispielen, Kombinationen mit GOÄ 2582 und Steigerungssätzen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2596
GOÄ 2596: Hirnnervenersatzplastik durch Implantation eines autologen peripheren Nerven – 2400 Punkte
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 2596 umfasst die mikrochirurgische Hirnnervenersatzplastik durch das Einpflanzen (Implantation) eines autologen peripheren Nerven. Diese hochkomplexe neurochirurgische Rekonstruktion dient der Wiederherstellung verloren gegangener Hirnnervenfunktionen.
Wichtig für die Abrechnungspraxis ist, dass diese Ziffer ausschließlich die eigentliche Implantation des Nerventransplantats abbildet. Die Freilegung und Entnahme des Spendernervs ist nicht Teil dieser Leistung und muss gesondert bewertet werden.
GOÄ 2596 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung
Die Indikation zur Durchführung einer Hirnnervenersatzplastik nach GOÄ 2596 ist meist eine irreversible Schädigung eines Hirnnervs, die zu schweren funktionellen Ausfällen führt. Ein klassisches Anwendungsgebiet ist die operative Behandlung der therapierefraktären Fazialisparese durch eine Hypoglossus-Fazialis-Anastomose.
Auch Rekonstruktionen im Bereich des Kehlkopfs, wie die Implantation des Nervus cranialis auf den Rekurrensstumpf bei beidseitiger Stimmbandlähmung, fallen unter dieses Leistungsspektrum. Die präzise mikrochirurgische Koaptation erfordert ein hohes Maß an chirurgischer Expertise und technischer Ausstattung.
Tipp: Achten Sie darauf, dass die Indikation und das genaue anatomische Zielgebiet (z. B. Fazialis- oder Rekurrenskonstruktion) detailliert im Operationsbericht festgehalten werden, um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2596
Fallbeispiel 1: Hypoglossus-Fazialis-Anastomose
Ein Patient stellt sich mit einer dauerhaften, traumatisch bedingten Fazialisparese vor. Zur Wiederherstellung der Mimik erfolgt eine mikrochirurgische Anastomosierung des Nervus hypoglossus auf den Nervus facialis mittels eines Interponats aus dem Nervus suralis.
Die Implantation des Interponats wird mit der GOÄ-Ziffer 2596 berechnet. Die Entnahme und Aufbereitung des Nervus suralis wird zusätzlich über die GOÄ-Ziffer 2582 in Ansatz gebracht.
Fallbeispiel 2: Rekurrensrekonstruktion bei Stimmbandlähmung
Nach einer Schilddrüsenresektion liegt eine beidseitige Rekurrensschädigung vor. Es erfolgt die Implantation eines autologen Nervenastes (z. B. aus der Ansa cervicalis) auf den Rekurrensstumpf zur Reinnervation des Kehlkopfs.
Die mikrochirurgische Einpflanzung des Nervenastes wird korrekt mit der GOÄ-Ziffer 2596 abgerechnet. Auch hier ist die Entnahme des Spendernervs separat über die GOÄ-Ziffer 2582 liquidierbar.
Fallbeispiel 3: Akzessorius-Rekurrens-Anastomose
Bei einem Patienten wird aufgrund eines neurogenen Defekts eine Verbindung zwischen dem Nervus accessorius und dem Nervus laryngeus recurrens hergestellt. Die Verbindung erfolgt unter Verwendung eines autologen Nerventransplantats.
Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2596 für die mikrochirurgische Verbindung. Die Freilegung des Spendernervs wird gesondert dokumentiert und nach GOÄ-Ziffer 2582 abgerechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2596: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das Versäumnis, die Entnahme des Transplantats separat zu berechnen. Da die GOÄ-Ziffer 2596 explizit nur die Implantation des Nerven umfasst, geht der Praxis ohne die zusätzliche Ziffer 2582 Honorar verloren.
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen beanstanden oft die Nebeneinanderberechnung von allgemeinen Nervennähten (z. B. nach GOÄ 2580) am selben Nervensegment. Eine Doppelberechnung von Ersatzplastik und einfacher Naht für dieselbe Verbindung ist unzulässig und führt regelmäßig zu Kürzungen.
Achtung: Die bloße Neurolyse (GOÄ 2583) im selben Operationsgebiet ist meist nicht neben der Ersatzplastik berechnungsfähig, es sei denn, sie erfolgt an einem anatomisch völlig selbstständigen Nervenast.
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Dokumentation der GOÄ 2596: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die mikrochirurgische Präparation, die genaue Identifikation der Spender- und Empfängernerven sowie die Art der Naht- und Klebetechnik detailliert beschrieben werden.
Zudem sollte die Verwendung des Operationsmikroskops (GOÄ-Ziffer 440) explizit erwähnt werden, da dieses für die Durchführung einer Hirnnervenersatzplastik medizinisch notwendig ist. Auch die Länge und der Zustand des verwendeten autologen Transplantats müssen dokumentiert sein.
Dokumentationsbeispiel: "...Mikrochirurgische Darstellung des proximalen Stumpfes des N. facialis und des N. hypoglossus unter dem Operationsmikroskop. Einpassung des zuvor entnommenen und aufbereiteten N. suralis-Transplantats (Länge: 3,5 cm). Spannungsfreie mikrochirurgische Koaptation mittels 10-0 Epineuralnähten..."
GOÄ 2596: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Aufgrund der extremen Komplexität von Hirnnerveneingriffen kann der Schwellenwert von 2,3 häufig überschritten werden. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 3,5 ist gerechtfertigt, wenn besondere Erschwernisse vorliegen, wie beispielsweise ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen oder anatomische Varianten.
Auch eine außergewöhnlich lange Operationsdauer oder ein erhöhter mikrochirurgischer Rekonstruktionsaufwand bei sehr dünnen Nervenfasern dienen als valide Begründung für den Schwellenwertüberstieg.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ-Ziffer 2596 lässt sich hervorragend mit anderen neurochirurgischen und operativen Ziffern kombinieren. Standardmäßig wird die GOÄ-Ziffer 2582 für die Entnahme des Transplantats hinzugesetzt. Ebenso ist der Zuschlag für die Verwendung eines Operationsmikroskops nach GOÄ-Ziffer 440 berechnungsfähig.
Anästhesiologische Leistungen sowie postoperative Überwachungsleistungen werden von den entsprechenden Fachabteilungen separat liquidiert.
Ziffer 2596 in der neuen GOÄ
Die Hirnnervenersatzplastik durch Implantation eines autologen peripheren Nervens erhält mit der neuen Nummer 8321 einen direkten Nachfolger — zum Festpreis von 1.151,33 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 321,75 €, also mehr als das Dreifache). Die neue Legende „Nervenersatzplastik eines Hirnnerven mittels autologer Transplantation, als selbständige Leistung, ggf. einschließlich mikrochirurgische Technik, Neurolysen, Stimulationen und Exzisionen von Narben" bildet die autologe Hirnnervenersatzplastik direkt ab. Abrechenbar je zu ersetzendem Nerv. Ausschluss: nicht neben Nr. 7008. Die Entnahme des Spendernervs wird weiterhin separat nach Nr. 8317 abgerechnet — analog zur alten Regelung.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2596
Was hat nicht gestimmt?