Die Abrechnung der Varizenexhairese nach GOÄ 2881 birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie Stammvenen, Crossektomien und Sachkosten rechtssicher liquidieren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2881
Varizenexhairese, einseitig - Gebühr: 1110 Punkte (Einfachsatz: 64,70 €, Regelhöchstsatz: 148,81 €, Höchstsatz: 226,45 €)
Die GOÄ-Ziffer 2881 beschreibt die operative Entfernung einer Stammvene am Bein. Diese sogenannte Varizenexhairese umfasst das operative Herausziehen der betroffenen Vene mittels eines Venenstrippers. Die Leistung bezieht sich explizit auf eine Stammvene, also entweder auf die Vena saphena magna oder die Vena saphena parva.
GOÄ 2881 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
Die Indikation zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2881 ist bei einer nachgewiesenen Stammvarikosis gegeben. Da die Leistungslegende den Begriff im Singular verwendet, bezieht sich die Ziffer auf eine einzelne Stammvene. Werden an einem Bein sowohl die Vena saphena magna als auch die Vena saphena parva entfernt, ist die Ziffer zweimal berechnungsfähig. Die Formulierung einseitig bedeutet, dass die Abrechnung je Bein erfolgt.
Tipp: Bei der Exstirpation beider Stammvenen an einem Bein kann die GOÄ 2881 zweifach abgerechnet werden. Eine entsprechende Dokumentation der anatomischen Gegebenheiten ist hierfür zwingend erforderlich.
Die operative Sanierung von Seitenastvarizen ist in dieser Ziffer jedoch nicht enthalten. Eine zusätzliche Berechnung der GOÄ 2890 für die Seitenastexhairese ist neben der GOÄ 2881 ausgeschlossen. Der Mehraufwand durch ausgeprägte Seitenäste lässt sich jedoch über den Steigerungsfaktor abbilden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2881
Fallbeispiel 1: Stripping der Vena saphena magna
Ein Patient stellt sich mit einer symptomatischen Stammvarikosis der Vena saphena magna am rechten Bein vor. Der Operateur führt eine klassische Crossektomie und das anschließende Stripping der Stammvene durch. Abgerechnet werden die GOÄ 2881 für die Exhairese und die GOÄ 2883 für die Crossektomie. Zusätzlich wird der postoperative Kompressionsverband nach GOÄ 204 liquidiert.
Fallbeispiel 2: Beidseitige Stammvarikosis
Bei einer Patientin liegt eine behandlungsbedürftige Stammvarikosis der Vena saphena magna an beiden Beinen vor. In einer Sitzung erfolgt die beidseitige Varizenexhairese. Die Abrechnung der GOÄ 2881 erfolgt daher zweifach, jeweils mit dem Zusatz für das linke und rechte Bein. Auch die begleitende Crossektomie nach GOÄ 2883 wird für beide Seiten separat in Rechnung gestellt.
Fallbeispiel 3: Kombinierte Sanierung an einem Bein
Am linken Bein eines Patienten sind sowohl die Vena saphena magna als auch die Vena saphena parva insuffizient und werden operativ entfernt. Da es sich um zwei getrennte Stammvenen handelt, wird die GOÄ 2881 zweimal für dasselbe Bein berechnet. Die medizinische Notwendigkeit dieser Doppelabrechnung muss im OP-Bericht detailliert begründet werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2881: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der unzulässigen Kombination mit der GOÄ 2890 für die Seitenastexhairese. Private Krankenversicherungen kürzen diese Rechnungen regelmäßig, da die Ausschlussziffern der GOÄ 2881 die Ziffer 2890 explizit nennen. Der Aufwand für die Seitenäste muss stattdessen über den Steigerungsfaktor der GOÄ 2881 geltend gemacht werden.
Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 2881 und der GOÄ 2882 am selben Bein ist ausgeschlossen. Die GOÄ 2882 enthält bereits die Unterbrechung der Perforansvenen und schließt die GOÄ 2881 als einfachere Leistung ein.
Auch die Abrechnung von Unfallwundversorgungen nach den GOÄ-Ziffern 2000 bis 2005 ist im Zusammenhang mit einer geplanten Varizenoperation nicht zulässig. Solche Fehler führen bei Prüfungen durch Beihilfestellen oder Versicherungen unweigerlich zu Beanstandungen.
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Dokumentation der GOÄ 2881: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche Honorardurchsetzung. Der OP-Bericht muss die genaue anatomische Zuordnung der therapierten Vene enthalten. Insbesondere bei der mehrfachen Abrechnung der GOÄ 2881 an einem Bein müssen die Vena saphena magna und die Vena saphena parva separat beschrieben werden.
Dokumentation: Varizenexhairese der Vena saphena magna rechts mittels Einweg-Venenstripper. Schnittführung in der Leiste, Darstellung der Crosse, Ligatur der Seitenäste und Crossektomie. Einführen des Strippers und vollständiges Strippen der Stammvene bis zum oberen Unterschenkel. Postoperativer Kompressionsverband angelegt.
Zusätzlich sollten verwendete Einmalmaterialien wie der Einweg-Venenstripper präzise in der Akte dokumentiert werden. Nur so können diese Sachkosten im ambulanten Bereich rechtssicher nach § 10 GOÄ weiterberechnet werden.
GOÄ 2881: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein erhöhter Steigerungsfaktor über den Regelsatz von 2,3 hinaus ist bei erschwerten Bedingungen medizinisch begründbar. Typische Gründe sind ausgeprägte Adhäsionen nach abgelaufenen Thrombophlebiden oder ein extrem geschlängelter Venenverlauf. Auch ein hoher Grad an Adipositas des Patienten oder eine ausgeprägte, zusätzliche Seitenastvarikosis rechtfertigen eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 2881 wird regelmäßig mit der GOÄ 2883 für die Crossektomie kombiniert. Für den postoperativen Verband kommt die GOÄ 204 zum Einsatz. Im ambulanten Bereich kann zudem der Zuschlag 444 für ambulantes Operieren angesetzt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Sachkosten für sterile Einmal-Venenstripper werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt.
Ziffer 2881 in der neuen GOÄ
Die Ziffer 2881 (Varizenexhairese, einseitig, heute 148,81 € beim 2,3-fachen Satz) wird in der neuen GOÄ je nach klinischer Konstellation unterschiedlich abgebildet:
- 9777 „Exhairese der V. saphena magna, einschließlich Ligatur des sapheno-poplitealen Übergangs (Krossektomie), ggf. einschließlich - unilateraler Seitenastexhairese - offen chirurgische Unterbrechung von Perforansvenen und/oder geschlossener Fasziotomie, je Extremität“ (543,49 €) — bei: Krossektomie (Nr. 2883) auf gleicher Rechnung
- 9778 „Exhairese der V. saphena parva, einschließlich Ligatur des sapheno-poplitealen Übergangs (Krossektomie), ggf. einschließlich - unilateraler Seitenastexhairese - offen chirurgische Unterbrechung von Perforansvenen und/oder geschlossener Fasziotomie, je Extremität“ (543,49 €) — bei: Krossektomie (Nr. 2883) auf gleicher Rechnung
- 9779 „Isolierte Exhairese der V. saphena magna (ohne Krossektomie), ggf. einschließlich - offen chirurgische Unterbrechung von Perforansvenen und/oder geschlossener Fasziotomie, je Extremität“ (312,34 €) — bei: V. saphena magna
- 9788 „Radiofrequenzobliteration oder endovenöse Lasertherapie der V. saphena magna oder parva, einschließlich intraoperativer Ultraschallkontrolle, je Extremität“ (502,71 €) — bei: Radiofrequenzobliteration oder endovenöse Lasertherapie der V. saphena magna oder parva
- 13291 „Perkutane Obliteration von oberflächlichen Venen durch intravasal eingebrachte Sonden, z.B. mittels Radiofrequenzablation oder Laser, einschließlich Angiographie, je Extremität“ (422,95 €) — bei: perkutane endovenöse thermische Ablation einer oberflächlichen Vene mittels Sonde
Fallback (keine Krossektomie auf gleicher Rechnung): isolierte Exhairese ohne Krossektomie oder Ligatur des sapheno-poplitealen Übergangs → 9780.
Die Dokumentation der konkreten Leistung entscheidet: Die Spanne reicht von 312,34 € bis 543,49 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2881
Was hat nicht gestimmt?