Die Abrechnung der Crossektomie nach GOÄ 2883 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles über Ausschlüsse, Steigerungsfaktoren und die rechtssichere Dokumentation.
1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2883
Crossektomie der Vena saphena magna oder parva und Exstirpation mehrerer Seitenäste
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 2883 umfasst die chirurgische Sanierung der Mündungsstelle (Crosse) der großen oder kleinen Rosenvene. Neben der eigentlichen Crossektomie ist auch die Exstirpation mehrerer Seitenäste integraler Bestandteil dieser Gebührenziffer. Dies bedeutet, dass die Entfernung von Seitenastvarizen im selben operativen Gebiet nicht separat berechnet werden darf.
Die Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Rubrik der Venenchirurgie angesiedelt. Mit einer Bewertung von 1200 Punkten spiegelt die Ziffer den signifikanten operativen Aufwand wider, der mit der Präparation und dem Verschluss der saphenofemoralen oder saphenopoplitealen Mündung einhergeht.
2. GOÄ 2883 in der Praxis: Indikation und chirurgische Durchführung
Die Abrechnung der GOÄ 2883 ist primär bei Patienten mit einer fortgeschrittenen Stammvarikosis der Vena saphena magna oder parva indiziert. Typische klinische Szenarien umfassen eine nachgewiesene Klappeninsuffizienz im Mündungsbereich, die zu einer venösen Hypertonie und entsprechenden Beschwerden führt. Der Eingriff dient der Verhinderung von trophischen Hautveränderungen oder Ulzera.
Im operativen Alltag erfordert die Crossektomie eine präzise Präparation der Mündungsbucht, um alle dort einmündenden Seitenäste einzeln zu ligieren. Erst nach dieser vollständigen Unterbindung aller Seitenäste im Mündungsbereich erfolgt die bündige Absetzung der Stammvene an der tiefen Leitvene. Die zusätzliche Entfernung weiterer, distal gelegener Seitenastvarizen komplettiert das Leistungsspektrum der GOÄ 2883.
Tipp: Die Unterscheidung zwischen der GOÄ 2881 und der GOÄ 2883 basiert im Wesentlichen auf der zusätzlichen Exstirpation von Seitenästen. Wird lediglich die Crosse ohne weitere Seitenastentfernung saniert, ist die GOÄ 2881 heranzuziehen.
3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2883
Fallbeispiel 1: Ambulante Crossektomie bei Vena saphena magna-Insuffizienz
Ein Patient stellt sich mit einer symptomatischen Stammvarikosis der Vena saphena magna links vor. Ambulant erfolgt in Allgemeinanästhesie die Crossektomie über einen Leistenschnitt sowie die Exstirpation von vier ausgeprägten Seitenästen am Oberschenkel. Der Eingriff verläuft komplikados.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2883 zum Regelsatz (2,3-fach). Da der Eingriff ambulant durchgeführt wurde, wird zusätzlich der Zuschlag nach GOÄ 445 (2200 Punkte) für ambulante Operationen in Ansatz gebracht.
Fallbeispiel 2: Erschwerte Crossektomie bei Zustand nach Thrombophlebitis
Bei einer Patientin mit rezidivierender Thrombophlebitis im Mündungsbereich der Vena saphena parva rechts wird eine Crossektomie durchgeführt. Aufgrund ausgeprägter vernarbter Verwachsungen im Bereich der Kniekehle gestaltet sich die Präparation der Mündung extrem schwierig und zeitaufwendig. Mehrere Seitenäste werden exstirpiert.
Aufgrund des erheblichen Mehraufwands durch die postentzündlichen Adhäsionen rechnet der Operateur die GOÄ-Ziffer 2883 mit dem Höchstsatz (3,5-fach) ab. Die medizinische Begründung wird detailliert im Rechnungsformular dargelegt.
Fallbeispiel 3: Beidseitige Crossektomie in einer Sitzung
Ein Patient unterzieht sich einer simultanen, beidseitigen Sanierung der Stammvarikosis der Vena saphena magna. An beiden Beinen werden die Crossektomie und die Exstirpation mehrerer Seitenäste vorgenommen.
Da es sich um zwei getrennte Operationsgebiete handelt, kann die GOÄ-Ziffer 2883 zweimal abgerechnet werden. Zur Verdeutlichung für die private Krankenversicherung empfiehlt sich der Zusatz "rechts" und "links" sowie die Angabe der jeweiligen Begründung für den bilateralen Eingriff.
4. Häufige Fehler bei der GOÄ 2883: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Leistungen, die bereits durch die GOÄ 2883 abgegolten sind. Insbesondere der Ausschluss der GOÄ-Ziffer 2890 (Sklerosierung von Varizen) am selben Behandlungstag muss zwingend beachtet werden. Private Krankenversicherungen kürzen Rechnungen umgehend, wenn diese Kombination ohne zeitlichen Abstand auftaucht.
Zudem versuchen Prüfstellen regelmäßig, die zusätzliche Abrechnung von kleineren Veneneingriffen im selben anatomischen Areal zu monieren. Die Exstirpation von Seitenästen ist, wie der Leistungstext explizit vorgibt, bereits mit der GOÄ 2883 abgegolten. Eine separate Berechnung von Einzel-Exstirpationen nach anderen Ziffern im selben Operationsgebiet ist daher meist nicht statthaft.
Achtung: Die bloße Ligatur von Seitenästen im Rahmen der Crossektomie ohne deren tatsächliche Exstirpation (Entfernung) rechtfertigt nicht den Ansatz der GOÄ 2883. In solchen Fällen ist die niedrigere GOÄ 2881 zu wählen, um Honorarkürzungen oder Vorwürfe der Falschabrechnung zu vermeiden.
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5. Dokumentation der GOÄ 2883: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die medizinische Notwendigkeit und den exakten Ablauf des Eingriffs detailliert widerspiegeln. Insbesondere die Darstellung der anatomischen Strukturen und die Anzahl der entfernten Seitenäste sollten explizit erwähnt werden.
Für die Rechtssicherheit gegenüber Beihilfestellen und privaten Versicherern empfiehlt es sich, auch die topographische Zuordnung (z. B. saphenofemoraler Übergang) genau zu beschreiben. Falls Komplikationen oder anatomische Varianten vorliegen, müssen diese im Bericht dokumentiert werden, um spätere Steigerungen des Gebührensatzes zu rechtfertigen.
Dokumentationsbeispiel: "Schnittführung in der rechten Leistenbeuge. Darstellung der saphenofemoralen Mündung. Einzelne Ligatur und Durchtrennung von vier einmündenden Seitenästen (V. epigastrica superficialis, V. circumflexa ilium superficialis, V. pudenda externa, V. saphena accessoria). Bündige Absetzung der Vena saphena magna an der Vena femoralis mittels Durchstechungsligatur. Anschließend Exstirpation von drei weiteren Seitenastvarizen am proximalen Oberschenkel über separate Stichinzisionen."
6. GOÄ 2883: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert des 2,3-fachen Satzes (160,86 €) kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (244,79 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine solche Schwellenwertüberschreitung sind ein extrem adipöser Ernährungszustand des Patients, der den operativen Zugang erschwert. Auch ausgeprägte, narbige Verwachsungen nach abgelaufenen Thrombophlebitiden oder Voroperationen (Rezidivvarikosis) stellen anerkannte Steigerungsgründe dar.
Die Begründung muss stets patientenindividuell formuliert sein. Pauschale Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne nähere Erläuterung der anatomischen oder pathologischen Ursache werden von den Kostenträgern meist nicht akzeptiert.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 2883 können weitere operative Leistungen berechnet werden, sofern sie eigenständige operative Schritte darstellen. Häufig wird die Crossektomie mit dem Stripping der Stammvene kombiniert. Hierbei ist auf die korrekte Kombination mit den entsprechenden Ziffern für das Stripping (z. B. GOÄ 2885) zu achten.
Zudem ist bei ambulanten Operationen der Zuschlag nach GOÄ 445 obligat. Dieser Zuschlag sichert dem Operateur eine zusätzliche Vergütung für den erhöhten Sach- und Vorbereitungsaufwand bei ambulanten Eingriffen. Narkoseleistungen oder postoperative Überwachungen werden durch die entsprechenden Anästhesie-Ziffern abgebildet.
Ziffer 2883 in der neuen GOÄ
Die Ziffer 2883 (Crossektomie der Vena saphena magna oder parva und Exstirpation mehrerer Seitenäste, heute 160,86 € beim 2,3-fachen Satz) wird in der neuen GOÄ je nach klinischer Konstellation unterschiedlich abgebildet:
- 9783 „Isolierte Krossektomie der V. saphena magna, einseitig“ (200,84 €) + Begleitziffer 9781 (133,49 €) — bei: Crossektomie der Vena saphena magna (Einmündung in V. femoralis) ohne gleichzeitige Stammvenenexhairese
- 9784 „Isolierte Krossektomie der V. saphena parva, einseitig“ (217,66 €) + Begleitziffer 9781 (133,49 €) — bei: Crossektomie der Vena saphena parva (Ligatur des sapheno-poplitealen Übergangs) ohne gleichzeitige Stammvenenexhairese
Kein Nachfolger für den Fall: Varizenexhairese (Nr. 2881 oder Nr. 2882) auf gleicher Rechnung. Wenn 2881 oder 2882 auf derselben Rechnung erscheint, wird die Krossektomie durch die neue Gesamtleistung 9778 (bei V.
Die Dokumentation der konkreten Leistung entscheidet: Die Spanne reicht von 133,49 € bis 217,66 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2883
Was hat nicht gestimmt?