GOÄ 2885: Blutadergeschwulst korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2885
Entfernung einer kleinen Blutadergeschwulst
Punktzahl 1110  
Einfachsatz 64,70 € 1,0x
Regelhöchstsatz 148,81 € 2,3x
Höchstsatz 226,45 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2885 für die Entfernung kleiner Blutadergeschwülste birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Indikationen und Ausschlüssen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2885

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Leistung unter der Ziffer 2885 im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) wie folgt:

Entfernung einer kleinen Blutadergeschwulst

Die Leistung ist mit 1110 Punkten bewertet. Dies entspricht einem Einfachsatz von 64,70 € und einem Regelsatz von 148,81 €. Die Ziffer beschreibt den operativen oder lasertherapeutischen Eingriff an oberflächlichen, ohne Eröffnung von Körperhöhlen zugänglichen Gefäßneubildungen.

Unter diese Definition fallen echte vaskuläre Tumoren und Fehlbildungen. Die Abgrenzung zur größeren Variante nach GOÄ 2886 erfolgt primär nach klinischen Kriterien und der anatomischen Lokalisation.

GOÄ 2885 in der Praxis: Indikationen und klinische Abgrenzung

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2885 setzt das Vorliegen einer echten Blutadergeschwulst voraus. Typische Indikationen im Praxisalltag umfassen unter anderem solitäre Hämangiome, vaskuläre Glomustumoren, geschwürig-thrombotische Wandtumoren oder Lippenrandangiome.

Wichtig ist die Abgrenzung zu reinen Gefäßerweiterungen. Krampfadern oder deren lokale Ausbuchtungen stellen keine Blutadergeschwülste dar und dürfen nicht über diese Ziffer abgerechnet werden. Hierfür stehen die spezifischen Ziffern der Venenchirurgie zur Verfügung.

Tipp: Auch die Lasertherapie von Hämangiomen wird analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ über die Ziffer 2885 abgerechnet. Im Gegensatz zur Behandlung eines Naevus flammeus erfolgt die Abrechnung hierbei jedoch nicht je Sitzung, sondern pro behandelter Blutadergeschwulst.

Die Entscheidung, ob eine Geschwulst als "klein" (GOÄ 2885) oder "groß" (GOÄ 2886) einzustufen ist, obliegt der klinischen Einschätzung des behandelnden Arztes. Dabei spielen neben den reinen Abmessungen auch die anatomische Lokalisation und der damit verbundene Präparationsaufwand eine entscheidende Rolle.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2885

Die folgenden Fallbeispiele veranschaulichen die korrekte Anwendung und Kombination der GOÄ-Ziffer 2885 im medizinischen Alltag.

Fallbeispiel 1: Exzision eines Lippenrandangioms

Ein Patient stellt sich mit einem störenden, mechanisch irritierten Lippenrandangiom vor. Der Arzt entfernt die kleine Blutadergeschwulst operativ in Lokalanästhesie und verschließt die Wunde mittels Naht.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2885 für die operative Entfernung. Zusätzlich können die Lokalanästhesie (z. B. GOÄ 490) und der Wundverschluss (z. B. GOÄ 2001) in Ansatz gebracht werden, sofern es sich um eigenständige Leistungen handelt.

Fallbeispiel 2: Lasertherapie eines solitären Hämangioms

Bei einer Patientin wird ein kleines, kosmetisch störendes Hämangiom im Gesichtsbereich mittels Lasertherapie therapiert. Die Behandlung erfolgt in einer einzigen Sitzung.

Da Hämangiome klinisch vom Naevus flammeus abzugrenzen sind, erfolgt die Abrechnung analog über die GOÄ-Ziffer 2885 und nicht über die Ziffer 2440. Die Abrechnung erfolgt einmalig pro behandelter Geschwulst.

Fallbeispiel 3: Entfernung eines vaskulären Glomustumors am Finger

Ein Patient leidet unter einem schmerzhaften, subungualen vaskulären Glomustumor am Zeigefinger. Der Tumor wird unter Lokalanästhesie und teilweiser Nagelplattenentfernung exzidiert.

Die chirurgische Entfernung des Tumors wird mit der GOÄ-Ziffer 2885 abgerechnet. Der erhöhte präparatorische Aufwand im empfindlichen Endgliedbereich rechtfertigt zudem eine Faktorerhöhung über den Regelsatz hinaus.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2885: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ziffern. Die GOÄ-Ziffer 2885 ist explizit nicht neben den Ziffern 2403 (Exzision einer großen Hautgeschwulst) und 2404 (Exzision einer großen Schleimhautgeschwulst) berechenbar.

Ebenso ist der gleichzeitige Ansatz der Ziffer 2886 für dieselbe anatomische Struktur ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zudem genau, ob es sich tatsächlich um eine Blutadergeschwulst oder lediglich um eine Krampfader handelt.

Achtung: Die Entfernung von Krampfadersegmenten oder die Durchführung einer Crossektomie darf niemals unter der GOÄ 2885 abgerechnet werden. Diese Maßnahmen sind als Zielleistungen über die spezifischen venenchirurgischen Ziffern (z. B. GOÄ 2881) abzugelten.

Wird die Ziffer 2885 fälschlicherweise als "flankierende Maßnahme" im Rahmen einer größeren Venenoperation deklariert, führt dies regelmäßig zur Rechnungskürzung durch die Kostenträger. Die Ziffer darf nur als eigenständige Zielleistung abgerechnet werden.

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Dokumentation der GOÄ 2885: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genaue Lokalisation, die geschätzte oder gemessene Größe der Geschwulst sowie die angewandte OP-Methode dokumentiert werden.

Auch die histopathologische Sicherung des entnommenen Gewebes sollte, sofern durchgeführt, dokumentiert und dem Abrechnungsvorgang beigefügt werden. Dies liefert den unumstößlichen Nachweis über das Vorliegen einer echten Blutadergeschwulst.

Dokumentationsbeispiel: "Lokalanästhesie mit 1% Lidocain. Spindelförmige Exzision eines mechanisch irritierten, 0,8 cm großen Lippenrandangioms an der Unterlippe rechts. Präparation bis ins gesunde Gewebe. Blutstillung mittels Elektrokoagulation. Wundverschluss durch zwei Einzelknopfnähte (Monocryl 5-0). Präparat zur Histologie versandt."

Bei der Durchführung einer Lasertherapie ist die Dokumentation der Laserparameter (Wellenlänge, Energie, Pulsdauer) sowie der Anzahl der behandelten Läsionen für die Begründung der Analogabrechnung zwingend erforderlich.

GOÄ 2885: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 kann bei Vorliegen besonderer Erschwernisse bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Überschreitung des Regelsatzes sind eine schwierige anatomische Lokalisation (z. B. im Gesichtsbereich oder subungual) oder eine erhöhte Blutungsneigung des Gewebes.

Auch ein überdurchschnittlicher zeitlicher Aufwand durch ausgeprägte Verwachsungen mit dem umliegenden Gewebe rechtfertigt eine Faktorerhöhung. Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2885 können begleitende Leistungen wie die Lokalanästhesie nach den Ziffern 490 oder 491 berechnet werden. Auch der primäre Wundverschluss mittels Naht ist unter Beachtung der chirurgischen Grundregeln separat ansetzbar, sofern er nicht integraler Bestandteil der Zielleistung ist.

Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit histologischen Untersuchungsziffern durch den operierenden Arzt selbst; diese werden vom pathologischen Labor direkt abgerechnet. Ambulante Zuschläge (z. B. nach Abschnitt C VIII) können bei Erfüllung der Voraussetzungen zusätzlich geltend gemacht werden.

Ziffer 2885 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Entfernung einer kleinen Blutadergeschwulst“ erhält in der neuen GOÄ die Nummer 9822 „Entfernung eines kleinen Gefäßtumors ohne Eröffnung der Körperhöhlen (z.B. kavernöses Hämangiom, Rankenhämangiom, maligne Hämangiome)“ mit einem festen Satz von 224,51 € — ein Plus von rund 51 % (heute beim 2,3-fachen Satz: 148,81 €) (Berechnungseinheit: 1).

Die neue Ziffer übernimmt die Entfernung eines kleinen Gefäßtumors ohne Eröffnung der Körperhöhlen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2885

Die GOÄ-Ziffer 2885 wird für die operative Entfernung oder Lasertherapie einer kleinen, oberflächlichen Blutadergeschwulst wie einem Hämangiom oder Lippenrandangiom berechnet. Voraussetzung ist, dass der Eingriff ohne Eröffnung von Körperhöhlen durchgeführt werden kann.
Der Unterschied liegt ausschließlich in der klinischen Größe und dem damit verbundenen operativen Aufwand der Blutadergeschwulst. Die Einstufung als "klein" (2885) oder "groß" (2886) trifft der Arzt anhand der Befundgröße und der Lokalisation.
Nein, die Entfernung von Krampfadern oder deren Ausbuchtungen darf nicht über die GOÄ 2885 abgerechnet werden. Hierfür sind die spezifischen venenchirurgischen Ziffern wie die GOÄ 2881 oder 2882 anzuwenden.
Nein, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffern 2885 und 2403 ist laut den Abrechnungsbestimmungen explizit ausgeschlossen. Auch die Kombination mit der Ziffer 2404 ist nicht zulässig.
Die Lasertherapie eines Hämangioms wird analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ über die Ziffer 2885 abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt dabei pro behandelter Blutadergeschwulst und nicht je Sitzung.
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