GOÄ 3175: Operation des Mekoniumileus korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3175
Operation des Mekoniumileus
Punktzahl 2700  
Einfachsatz 157,38 € 1,0x
Regelhöchstsatz 361,97 € 2,3x
Höchstsatz 550,83 € 3,5x

Die operative Behandlung des Mekoniumileus nach GOÄ-Ziffer 3175 erfordert chirurgische Präzision und eine lückenlose Abrechnungsdokumentation. So geht es richtig.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3175

GOÄ-Ziffer 3175: Operation des Mekoniumileus - Punktzahl: 2700

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt die Ziffer 3175 im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter den abdominalchirurgischen Eingriffen. Diese hochspezialisierte Leistung umfasst die operative Behebung eines Darmverschlusses bei Neugeborenen, der durch extrem zähflüssiges Mekonium verursacht wird. Die chirurgische Intervention erfordert ein äußerst behutsames Vorgehen am noch sehr vulnerablen Gewebe des Säuglings.

Im Leistungsumfang der GOÄ 3175 sind alle typischen Teilschritte der Operation enthalten. Dazu gehören die Identifikation des betroffenen Darmabschnitts, die Eröffnung des Darms (Enterotomie) sowie die Evakuierung des Mekoniums mittels Spülung. Auch der anschließende schichtweise Verschluss des Darmlumens ist mit dieser Gebühr abgegolten.

GOÄ 3175 in der Praxis: Indikation und klinischer Ablauf

Der Mekoniumileus stellt eine neonatologische Notfallsituation dar, die in rund 90 Prozent der Fälle auf dem Boden einer zystischen Fibrose (Mukoviszidose) entsteht. Durch den Mangel an funktionstüchtigen Chloridkanälen ist das Mekonium extrem wasserarm und zäh. Dies führt zu einer mechanischen Obstruktion im Bereich des terminalen Ileums, die konservativ oft nicht zu lösen ist.

Klinisch zeigt sich das Krankheitsbild meist in den ersten Lebensstunden durch ein geblähtes Abdomen, galliges Erbrechen und das Ausbleiben des ersten Stuhlgangs. Wenn konservative Therapieversuche mittels gastrografinhaltiger Einläufe versagen, ist die operative Darmentlastung zwingend indiziert. Der Chirurg muss hierbei das zähe Sekret vorsichtig mobilisieren, ohne die dünne Darmwand des Neugeborenen zu verletzen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3175

Fallbeispiel 1: Unkomplizierte Enterotomie und Spülung

Ein Neugeborenes zeigt am ersten Lebenstag die klassischen Zeichen eines Mekoniumileus. Nach erfolglosem konservativen Einlauf erfolgt die Indikation zur Operation. Über eine mediane Laparotomie wird das terminale Ileum dargestellt, eröffnet und das zähe Mekonium mittels N-Acetylcystein-Spülung vollständig mobilisiert. Nach erfolgreicher Passageprüfung wird die Enterotomie primär verschlossen. Die Abrechnung erfolgt mit dem Regelhöchstsatz (2,3-fach) der GOÄ-Ziffer 3175.

Fallbeispiel 2: Erschwerte Evakuierung bei extremer Zähigkeit

Bei einem frühgeborenen Patienten erweist sich das Mekonium als extrem verfestigt und haftet fest an der Schleimhaut. Die Spülung muss über einen Zeitraum von mehr als zwei Stunden unter ständiger Gefahr einer Darmperforation durchgeführt werden. Aufgrund des massiven zeitlichen Mehraufwands und der anatomischen Schwierigkeiten wird die GOÄ 3175 mit dem Höchstsatz (3,5-fach) liquidiert.

Fallbeispiel 3: Mekoniumileus mit segmentaler Resektion

Während der Operation zeigt sich ein umschriebener Bereich des Ileums durch die Dehnung bereits nekrotisch. Neben der Evakuierung des Mekoniums muss eine segmentale Resektion des betroffenen Darmabschnitts mit anschließender Anastomosierung durchgeführt werden. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die höher bewertete Resektionsziffer die Zielleistung darstellt oder ob beide Ziffern nebeneinander berechnet werden können, sofern es sich um getrennte operative Schritte handelt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3175: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3175 ist die zusätzliche Ansetzung der Laparotomie (z. B. nach GOÄ 3130) als eigenständige Leistung. Der operative Zugangsweg gilt nach den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ als unselbstständiger Teil der Hauptleistung. Private Krankenversicherungen kürzen solche Rechnungen daher regelmäßig und zu Recht.

Ebenso führt die fehlerhafte Kombination mit einfachen Enterotomieziffern häufig zu Beanstandungen. Die GOÄ 3175 ist eine spezifische Komplexgebühr für den Mekoniumileus und verdrängt allgemeinere Ziffern zur Darmeröffnung am selben Operationsgebiet. Nur bei völlig getrennten Eingriffen an unterschiedlichen Darmabschnitten ist eine Nebeneinanderberechnung denkbar.

Achtung: Die postoperative intensivmedizinische Überwachung des Neugeborenen ist nicht in der GOÄ 3175 enthalten. Diese Leistungen müssen gesondert über die entsprechenden Ziffern des Abschnitts B liquidiert werden.

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Dokumentation der GOÄ 3175: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation des Operationsberichts ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. Der Operateur sollte die Konsistenz des Mekoniums sowie die genaue Lokalisation der Obstruktion präzise beschreiben. Auch die verwendeten Spüllösungen und die Dauer der Spülprozedur gehören zwingend in den Bericht.

Besonders wichtig ist die Dokumentation von anatomischen Besonderheiten oder Komplikationen, die einen erhöhten Aufwand rechtfertigen. Nur so lässt sich ein erhöhter Steigerungsfaktor im Nachgang plausibel gegenüber den Kostenträgern begründen. Jede Abweichung vom Standardverfahren muss im Protokoll klar ersichtlich sein.

Dokumentation: Medianer Zugang, Darstellung des prall gefüllten terminalen Ileums. Enterotomie 4 cm proximal der Bauhin-Klappe. Evakuierung von hochviskosem, pechartigem Mekonium unter fraktionierter Spülung mit 2%iger N-Acetylcystein-Lösung. Spüldauer 45 Minuten aufgrund starker Adhäsion an der Mukosa. Primärer zweireihiger Verschluss der Enterotomie.

GOÄ 3175: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Abrechnung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5-fach erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe bei der GOÄ 3175 sind eine extreme Rigidität des Mekoniums oder ein hochgradig vulnerabler Darmzustand bei Frühgeborenen. Auch ein erhöhtes Perforationsrisiko, das eine extrem langsame und vorsichtige Präparation erzwingt, rechtfertigt die Schwellenwertüberschreitung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der operativen Ziffer 3175 können begleitende Anästhesieleistungen (z. B. nach GOÄ 451/452) sowie postoperative Überwachungsleistungen abgerechnet werden. Auch präoperative sonographische Untersuchungen des Abdomens nach GOÄ-Ziffer 410 sind in der Regel problemlos kombinierbar. Es ist jedoch darauf zu achten, dass keine Überschneidungen mit anderen intraoperativen Standardleistungen entstehen.

Tipp: Verwenden Sie bei der Begründung von Steigerungsfaktoren konkrete Zeitangaben oder anatomische Beschreibungen. Allgemeine Floskeln wie "schwierige Präparation" werden von den Prüfstellen meist zurückgewiesen.

Ziffer 3175 in der neuen GOÄ

Operation des Mekoniumileus (Ziffer 3175) wird in der neuen GOÄ als Nummer 10699 weitergeführt — „Operation des Mekoniumileus, ggf. einschließlich -Dekompression des Dünn- und/oder Dickdarmes mit …". Der Festsatz beträgt 841,15 € (bisher 2,3-facher Satz: 361,97 €).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3175

Die GOÄ-Ziffer 3175 beschreibt die operative Behandlung eines Mekoniumileus bei Neugeborenen. Dabei wird der zähflüssige erste Stuhl operativ aus dem eröffneten Darm entfernt, um den Verschluss zu beseitigen.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 3175 liegt bei 361,97 Euro. Der einfache Gebührensatz beträgt 157,38 Euro.
Ein erhöhter Steigerungsfaktor bis zum 3,5-fachen Satz ist gerechtfertigt, wenn die Evakuierung des Mekoniums durch extreme Zähigkeit erschwert ist. Auch ein erhöhtes Perforationsrisiko bei fragilem Gewebe begründet die Steigerung.
Nein, der operative Zugang mittels Laparotomie ist als vorbereitender Schritt integraler Bestandteil der GOÄ 3175. Eine separate Abrechnung der Eröffnung des Bauchraums ist daher nicht zulässig.
Die Hauptindikation ist der Mekoniumileus des Neugeborenen, welcher in den meisten Fällen das erste klinische Symptom einer Mukoviszidose (zystische Fibrose) darstellt. Seltener tritt er isoliert ohne genetische Grunderkrankung auf.
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