GOÄ 3176: Darmtransposition richtig abrechnen – Leitfaden

6 Min. Lesezeit
GOÄ 3176
Transposition eines Darmteils innerhalb des Abdomens
Punktzahl 3500  
Einfachsatz 204,01 € 1,0x
Regelhöchstsatz 469,22 € 2,3x
Höchstsatz 714,03 € 3,5x
Ausschlüsse

Erfahren Sie, wie Sie die GOÄ-Ziffer 3176 für die Transposition eines Darmteils rechtssicher abrechnen, Fehler vermeiden und Steigerungsfaktoren begründen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3176

GOÄ-Ziffer 3176: Transposition eines Darmteils innerhalb des Abdomens (3500 Punkte, Einfachsatz: 204,01 €, Regelhöchstsatz: 469,22 €, Höchstsatz: 714,03 €).

Die Leistungsbeschreibung umfasst die operative Verlagerung eines Dünn- oder Dickdarmabschnitts innerhalb der Bauchhöhle. Diese Transposition dient in der Regel der funktionellen Rekonstruktion des Magen-Darm-Trakts nach ausgedehnten Resektionen. Häufig wird durch das verlagerte Darmsegment ein Organersatz gebildet, um die Nahrungspassage aufrechtzuerhalten.

Im klinischen Alltag ist diese Ziffer eng mit komplexen abdominalchirurgischen Eingriffen verknüpft. Die Leistung beinhaltet sowohl die Mobilisation des entsprechenden Darmteils unter Erhalt der vaskulären Versorgung als auch die anschließende Positionierung und Fixierung am neuen Bestimmungsort. Begleitende Anastomosen zur Wiederherstellung der Kontinuität sind teilweise gesondert zu betrachten.

GOÄ 3176 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3176 kommt vor allem bei onkologischen oder komplexen rekonstruktiven Eingriffen im Bauchraum in Betracht. Ein klassisches Indikationsgebiet ist die Magenersatzbildung nach einer totalen Gastrektomie, bei der ein Segment des Jejunums als Ersatzmagen hochgezogen wird. Auch bei ausgedehnten Speiseröhrenrekonstruktionen, die bis in das Abdomen reichen, findet diese Methode Anwendung.

Ein weiteres Einsatzgebiet ist die Überbrückung von Passagehindernissen im Bereich des Duodenums oder des proximalen Jejunums. Hierbei wird ein Darmabschnitt so verlagert, dass der Speisebrei die Stenose umgehen kann. Die präzise Abgrenzung zu reinen Anastomosenverfahren ohne echte Segmentverlagerung ist für eine korrekte Abrechnung essenziell.

Tipp: Die bloße Anlage einer Anastomose ohne anatomische Verlagerung eines eigenständigen Darmsegments rechtfertigt die GOÄ 3176 nicht. Es muss eine tatsächliche Transposition des Darmteils stattfinden und dokumentiert werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3176

Fallbeispiel 1: Magenersatzbildung nach Gastrektomie

Nach einer vollständigen Entfernung des Magens aufgrund eines Magenkarzinoms erfolgt die Rekonstruktion mittels einer Roux-en-Y-Jejunoplikatio. Hierbei wird ein Jejunumsegment mobilisiert und als Ersatzmagen nach oral verlagert. Die Mobilisation und Verlagerung des Jejunumsegments begründet die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3176. Die eigentliche Magenentfernung wird separat über die entsprechende Resektionsziffer liquidiert.

Fallbeispiel 2: Palliative Bypass-Operation bei Duodenalstenose

Bei einem Patienten mit inoperablem Pankreaskopfkarzinom und hochgradiger Duodenalstenose wird eine Jejunumschlinge retrokolisch nach kranial verlagert, um eine Gastroenterostomie anzulegen. Da hierbei ein Darmteil aktiv innerhalb des Abdomens transponiert wird, um das Hindernis zu umgehen, ist die Abrechnung der Ziffer 3176 neben der Shunt-Anlage gerechtfertigt. Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich aus der palliativen Passagewiederherstellung.

Fallbeispiel 3: Rekonstruktion nach Colon-Transversum-Resektion

Nach einer erweiterten Resektion des Colon transversum wird das Colon ascendens mobilisiert und zur spannungsfreien Anastomosierung mit dem Colon descendens nach links verlagert. Diese anatomische Transposition des Dickdarmsegments zur Überbrückung des Defekts erfüllt die Kriterien der GOÄ 3176. Die Dokumentation muss die aufwendige Mobilisation des Mesenteriums zur Sicherung der Durchblutung detailliert beschreiben.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3176: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ziffern, die explizit ausgeschlossen sind. Die GOÄ-Ziffer 3176 darf laut den allgemeinen Bestimmungen nicht zusammen mit der Ziffer 3177 (Interposition eines Darmteils) berechnet werden. Da die Interposition eine spezielle Form der Transposition darstellt, ist diese bereits in der höher bewerteten Ziffer 3177 enthalten.

Ebenso führt die gleichzeitige Abrechnung mit der Ziffer 3188 (Biliodigestive Anastomose) oder der Ziffer 3194 (Anlage eines Enterostomas) regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen. Prüfstellen achten akribisch darauf, ob es sich um eine eigenständige Verlagerungsleistung oder lediglich um einen unselbstständigen Teilschritt einer anderen Hauptleistung handelt.

Achtung: Die bloße Mobilisation von Darmanteilen zur Durchführung einer Standardanastomose ohne echten Lagewechsel des Segments darf nicht als Transposition nach GOÄ 3176 deklariert werden. Dies wird bei Rechnungsprüfungen als unzulässige Honoraroptimierung gewertet.

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Dokumentation der GOÄ 3176: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Operationsdokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss zweifelsfrei dargestellt werden, welches spezifische Darmsegment (z. B. Jejunumschlinge, Colonsegment) mobilisiert und wohin es verlagert wurde. Die Darstellung der vaskulären Stielung und der Vitalitätsprüfung des transponierten Gewebes ist dabei von zentraler Bedeutung.

Zudem sollte der funktionelle Zweck der Transposition (z. B. Magenersatz, Überbrückung einer Stenose) explizit im Bericht formuliert werden. Dies erleichtert dem medizinischen Dienst der privaten Kassen die Nachvollziehbarkeit des Eingriffs und beschleunigt das Erstattungsverfahren für den Patienten erheblich.

Dokumentationsbeispiel: "... Nach vollständiger Gastrektomie erfolgt die Mobilisation einer Jejunumschlinge ca. 40 cm distal des Treitz'schen Bandes unter sorgfältiger Schonung der mesenterialen Gefäßarkaden. Transposition dieses Darmteils nach retrokolisch-antegastrisch zur Bildung eines Ersatzmagens. Nachweis einer einwandfreien Durchblutung des transponierten Segments vor Durchführung der Ösophagojejunostomie..."

GOÄ 3176: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz muss in der Rechnung patientenbezogen begründet werden. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung bei der GOÄ 3176 sind erhebliche Verwachsungen im Abdomen nach Voroperationen, die eine zeitaufwendige Adhäsiolyse erfordern. Auch anatomische Varianten der Gefäßversorgung, die eine besonders vorsichtige Präparation des Gefäßstiels verlangen, rechtfertigen einen höheren Multiplikator.

Ein stark erhöhter Body-Mass-Index (Adipositas permagna) oder ein erhöhtes intraoperatives Blutungsrisiko können ebenfalls als erschwerende Faktoren herangezogen werden. Die Begründung sollte stets konkret die zeitliche Verzögerung oder die besondere chirurgische Schwierigkeit beschreiben.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3176 wird häufig im Rahmen großer abdominalchirurgischer Eingriffe kombiniert. Zulässig ist beispielsweise die Kombination mit der Ziffer 3145 (Magenresektion) oder Ziffern für die Lymphknotendissektion, sofern diese nicht integraler Bestandteil der Hauptleistung sind. Nicht kombiniert werden darf sie hingegen mit Leistungen, die eine Darmsegmentverlagerung bereits implizieren oder explizit ausschließen, wie die Ziffern 3177 und 3188.

Ziffer 3176 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Sammelziffer 3176 (Transposition eines Darmteils innerhalb des Abdomens) in 3 eigenständige Leistungen auf. Die Dokumentation entscheidet, welche Ziffer ansetzbar ist (bisher 2,3-facher Satz: 469,22 €):

  • 10683 „Operative Beseitigung einer Atresie, Stenose, Darmduplikatur und/oder eines Divertikels …" (749,18 €) — bei Erkrankung oder Fehlbildung des Jejunums/Ileums mit Rekonstruktion durch Transposition
  • 10662 „Partielle Magenresektion mit Wiederherstellung der Kontinuität, einschließlich Trans- und/oder Interposition, …" (1.306,56 €) — bei Trans- oder Interposition im Rahmen einer partiellen oder subtotalen Magenresektion mit Wiederherstellung der Kontinuität
  • 10663 „Subtotale Magenresektion (Resektion von mindestens vier Fünfteln des Magens), mit …" (1.462,03 €) — bei Trans- oder Interposition im Rahmen einer subtotalen Magenresektion mit Resektion von mindestens vier Fünfteln

Die Spanne reicht von 749,18 € bis 1.462,03 € — der genaue Ansatz ergibt sich aus dem Operationsbericht.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3176

Die GOÄ-Ziffer 3176 wird abgerechnet, wenn ein Dünn- oder Dickdarmsegment operativ innerhalb der Bauchhöhle an eine andere Position verlagert wird. Dies geschieht typischerweise zur Rekonstruktion des Verdauungstrakts, beispielsweise als Magenersatz nach einer Gastrektomie. Eine bloße Mobilisation ohne echten Lagewechsel reicht für die Abrechnung nicht aus.
Die GOÄ-Ziffer 3176 darf nicht neben den Ziffern 3177 (Interposition eines Darmteils), 3188 (Biliodigestive Anastomose) und 3194 (Anlage eines künstlichen Afters) berechnet werden. Diese Ausschlüsse sind in den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ festgeschrieben. Bei Überschneidungen muss die jeweils spezifischere oder höher bewertete Leistung gewählt werden.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz kann durch erschwerende Faktoren wie ausgeprägte intraabdominelle Verwachsungen oder anatomische Besonderheiten der Gefäßversorgung begründet werden. Auch eine extreme Adipositas des Patienten oder ein hohes Ischämierisiko des Darmsegments rechtfertigen einen höheren Faktor. Die Begründung muss stets individuell und detailliert im Operationsbericht dokumentiert sein.
Nein, die Magenersatzbildung als Gesamteingriff besteht aus mehreren Schritten, wobei die Verlagerung des Darmsegments über die GOÄ 3176 abgerechnet wird. Die eigentliche Magenresektion oder Gastrektomie wird über separate Ziffern wie die GOÄ 3145 liquidiert. Die Kombination dieser Ziffern ist zulässig, sofern die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der Operationsbericht muss das exakte transponierte Darmsegment, die Art der Mobilisation unter Erhalt der Gefäßversorgung sowie den neuen anatomischen Bestimmungsort detailliert beschreiben. Zudem sollte der funktionelle Zweck der Verlagerung, wie etwa die Überbrückung einer Stenose, explizit genannt werden. Eine präzise Dokumentation schützt zuverlässig vor Honorarkürzungen durch Kostenträger.
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