Der Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 3523 (Antistreptolysin): Erfahren Sie alles über Abrechnungssätze, Abgrenzungen und typische Fehler in der Praxis.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3523
Untersuchung folgender Messgrößen unabhängig vom Messverfahren, je Messgröße -Antistreptolysin (ASL)
Die GOÄ-Ziffer 3523 beschreibt eine Laborleistung aus dem Bereich der Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis (Abschnitt M II a). Diese Ziffer kommt zur Anwendung, wenn eine qualitative Bestimmung von Antistreptolysin-O-Antikörpern durchgeführt wird. Das Messverfahren ist laut Leistungsbeschreibung unerheblich, solange es sich um eine qualitative oder semiquantitative Untersuchung handelt.
Die Leistung ist mit 100 Punkten bewertet. Im Rahmen der vertragsärztlichen oder privatärztlichen Abrechnung ist zu beachten, dass diese Ziffer speziell für das praxiseigene Labor konzipiert ist. Sie deckt die Kosten für Reagenzien, Geräteabnutzung und den personellen Aufwand ab.
GOÄ 3523 in der Praxis: Indikation und qualitative Bestimmung
Die Bestimmung von Antistreptolysin (ASL) dient primär dem Nachweis einer stattgehabten Infektion mit Beta-hämolysierenden Streptokokken der Gruppe A. Typische klinische Indikationen sind der Verdacht auf poststreptokokken-assoziierte Folgeerkrankungen wie das Rheumatische Fieber oder eine akute Glomerulonephritis. Auch bei unklaren Gelenkschmerzen oder Herzbeschwerden nach einer Angina tonsillaris ist dieser Test sinnvoll.
In der täglichen Praxis wird die GOÄ 3523 meist im Rahmen eines Schnelltests (Latex-Agglutinationstest) erbracht. Dieser liefert rasch ein qualitatives Ergebnis (positiv/negativ). Liegt ein positives Testergebnis vor, schließt sich häufig eine quantitative Differenzierung an, die jedoch nicht mehr über diese Ziffer abgerechnet werden darf.
Achtung: Die GOÄ 3523 darf ausschließlich für die qualitative Bestimmung herangezogen werden. Sobald eine quantitative Titerbestimmung erfolgt, greifen andere Gebührenordnungsziffern.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3523
Fallbeispiel 1: Verdacht auf rheumatisches Fieber
Ein Patient stellt sich mit wandernden Gelenkschmerzen und Abgeschlagenheit drei Wochen nach einer Mandelentzündung vor. Zum Ausschluss einer Streptokokken-Zweitkrankheit führt die Praxis einen qualitativen ASL-Latex-Agglutinationstest im eigenen Labor durch. Der Test verläuft negativ. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3523 zum Regelsatz (1,15-fach) mit 6,70 €.
Fallbeispiel 2: Postinfektiöse Glomerulonephritis
Eine Patientin zeigt Symptome einer akuten Nierenentzündung mit rötlich verfärbtem Urin nach einem überstandenen Hautinfekt (Impetigo). Zur Abklärung einer poststreptokokken-assoziierten Glomerulonephritis erfolgt die qualitative Bestimmung von Antistreptolysin. Die Abrechnung erfolgt korrekt über die Ziffer 3523 neben den erforderlichen Urinuntersuchungen.
Fallbeispiel 3: Ausschlussdiagnostik bei reaktiver Arthritis
Bei einem Jugendlichen mit Kniegelenkserguss soll eine reaktive Arthritis nach Streptokokken-Infekt abgeklärt werden. Der qualitative Schnelltest in der Praxis liefert ein negatives Ergebnis. Die erbrachte Leistung wird mit der GOÄ 3523 liquidiert, da eine quantitative Titerbestimmung aufgrund des negativen Vorbefundes nicht notwendig ist.
Häufige Fehler bei der GOÄ 3523: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3523 ist die Verwechslung mit der quantitativen Bestimmung. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob ein quantitatives Verfahren vorlag. Wird in der Dokumentation ein konkreter Titerwert (z. B. in IU/ml) angegeben, ist die Ziffer 3523 nicht anwendbar.
In solchen Fällen müssen stattdessen die Ziffern für quantitative Bestimmungen wie die GOÄ 4248 (Nephelometrie) oder GOÄ 4293/4294 (Immunologische Verfahren) gewählt werden. Eine Doppelabrechnung von qualitativer Voruntersuchung und quantitativer Bestimmung am selben Untersuchungstag ist in der Regel nicht zulässig und führt zu Beanstandungen.
Tipp: Sollte nach einem positiven qualitativen Schnelltest am selben Tag eine quantitative Bestimmung im externen Labor veranlasst werden, ist nur die quantitative Leistung abrechenbar, sofern diese die qualitative Leistung einschließt.
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Dokumentation der GOÄ 3523: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation schützt vor Honorarkürzungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen. In der Patientenakte muss die medizinische Indikation klar erkennbar sein. Zudem ist das Testergebnis präzise zu dokumentieren, wobei ausschließlich qualitative Angaben wie "positiv", "negativ" oder "grenzwertig" verwendet werden sollten.
Auch das verwendete Testkit und das Datum der Durchführung gehören in die Dokumentation. Dies erleichtert den Nachweis der erbrachten Eigenlaborleistung im Falle einer Nachfrage durch den medizinischen Dienst oder die Versicherung.
Dokumentationsbeispiel:
Verdacht auf Poststreptokokken-Arthritis bei Zustand nach Tonsillitis vor 4 Wochen. Durchführung ASL-Schnelltest (Latex-Agglutination, Charge-Nr. 98765) im Eigenlabor. Ergebnis: negativ. Abrechnung GOÄ 3523.
GOÄ 3523: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 3523 gehört zum Abschnitt M II (Vorhalteleistungen) und unterliegt einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-fache der Gebühr. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, beispielsweise bei extrem schwierigen Probenverhältnissen oder stark lipämischem Serum, welches die optische Auswertung des Agglutinationstests erheblich erschwert.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 3523 zusammen mit anderen Akute-Phase-Parametern bestimmt. Erlaubt ist die Kombination mit der GOÄ 3525 (C-reaktives Protein, qualitativ) oder der GOÄ 3501 (Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit). Nicht kombiniert werden darf sie mit quantitativen Bestimmungen desselben Analyten am selben Tag, da dies eine unzulässige Doppelabrechnung darstellt.
Ziffer 3523 in der neuen GOÄ
Die bisherige Ziffer 3523 ("Untersuchung folgender Messgrößen unabhängig vom Messverfahren, je Messgröße -Antistreptolysin (ASL)", 2,3-facher Satz: 6,70 €) entspricht in der neuen GOÄ der Nummer 11390 mit festem Satz von 9,60 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3523
Was hat nicht gestimmt?