GOÄ 3580.H1: Anorganisches Phosphat korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3580.H1
Anorganisches Phosphat
Punktzahl 40  
Einfachsatz 2,33 € 1,0x
Regelhöchstsatz 2,68 € 1,1x
Höchstsatz 3,03 € 1,3x
Ausschlüsse
793

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 3580.H1 (Anorganisches Phosphat): Erfahren Sie alles über Indikationen, Abrechnungsausschlüsse und die korrekte Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3580.H1

Die Bestimmung von anorganischem Phosphat ist in der Gebührenordnung für Ärzte unter der GOÄ-Ziffer 3580.H1 im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) verankert. Sie gehört zur Untergruppe der Substrate, Metabolite und Enzyme.

GOÄ-Ziffer 3580.H1: Anorganisches Phosphat - Pointzahl: 40

Diese Leistung umfasst die quantitative Bestimmung des anorganischen Phosphats aus Körperflüssigkeiten. Da die Begriffe Phosphat, anorganisches Phosphat und Phosphor im klinischen Alltag synonym verwendet werden, deckt diese Ziffer die Standard-Phosphatmessung ab. Sie ist den sogenannten M-II-Leistungen zugeordnet und unterliegt damit spezifischen Höchstwertregelungen innerhalb dieser Laborsektion.

GOÄ 3580.H1 in der Praxis: Diagnostik des Phosphathaushalts

Phosphat ist ein essenzieller Baustein der Knochensubstanz und spielt eine Schlüsselrolle im zellulären Energiestoffwechsel sowie bei der Regulation des Säure-Basen-Haushalts. Die Bestimmung nach GOÄ 3580.H1 ist daher bei einer Vielzahl von klinischen Fragestellungen indiziert. Insbesondere bei Verdacht auf eine Hyperphosphatämie oder eine Hypophosphatämie liefert der Wert entscheidende diagnostische Hinweise.

Häufige Indikationen umfassen die Abklärung einer fortgeschrittenen Niereninsuffizienz, den Verdacht auf Störungen der Nebenschilddrüse oder den Verdacht auf Vitamin-D-Stoffwechselstörungen. Da der Phosphatspiegel eng an die Calciumregulation gekoppelt ist, erfolgt die Anforderung meist als Kombinationsuntersuchung. Die Niere fungiert hierbei als das zentrale Regulationsorgan für die Ausscheidung.

Tipp: Bestimmen Sie anorganisches Phosphat im Serum idealerweise immer gemeinsam mit Calcium nach GOÄ-Ziffer 3555, um ein vollständiges Bild des Elektrolyt- und Knochenstoffwechsels zu erhalten.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3580.H1

Fallbeispiel 1: Abklärung eines primären Hyperparathyreoidismus

Ein Patient stellt sich mit unklaren Knochenschmerzen und Abgeschlagenheit vor. Zum Ausschluss eines Hyperparathyreoidismus veranlasst der Arzt die Bestimmung von Calcium und anorganischem Phosphat im Serum. Abgerechnet werden hierfür die GOÄ-Ziffer 3555 für den Calcium-Wert sowie die GOÄ-Ziffer 3580.H1 für das anorganische Phosphat.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei chronischer Niereninsuffizienz

Bei einer Patientin mit bekannter, fortgeschrittener Niereninsuffizienz im Stadium G4 wird der Phosphatspiegel routinemäßig kontrolliert, um das Risiko für Weichteilverkalkungen zu minimieren. Der Arzt rechnet für die labortechnische Analyse des Serums die GOÄ-Ziffer 3580.H1 ab. Eine Dialysepflicht besteht in diesem Fall noch nicht, weshalb keine Abrechnungsausschlüsse greifen.

Fallbeispiel 3: Bestimmung der renalen Phosphat-Clearance

Zur genaueren Differenzierung einer renalen tubulären Rückresorptionsstörung wird eine Phosphat-Clearance durchgeführt. Hierzu ist die Bestimmung von Phosphat sowohl im Serum als auch im 24-Stunden-Sammelurin erforderlich. In diesem Szenario ist die GOÄ-Ziffer 3580.H1 zweimal berechnungsfähig, da zwei getrennte Probenmaterialien analysiert werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3580.H1: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3580.H1 betrifft den zeitgleichen Bezug zu Dialysebehandlungen. Die Leistung ist in ursächlichem Zusammenhang mit einer Dialysetherapie nicht gesondert neben der Ausschlussziffer 793 berechnungsfähig. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen im Rahmen von Rechnungsprüfungen sehr genau.

Ein weiteres Problem in der Praxis ist die Präanalytik, die zu einer künstlichen Erhöhung der Werte führen kann. Eine unzureichend schnelle Trennung des Serums vom Blutkuchen führt durch den Austritt von intrazellulärem Phosphat aus den Erythrozyten zu einer Pseudohyperphosphatämie. Solche präanalytischen Fehler können medizinische Fehlentscheidungen nach sich ziehen und sollten dokumentarisch ausgeschlossen werden.

Achtung: Die GOÄ-Ziffer 3580.H1 unterliegt der H1-Höchstwertregelung für M-II-Leistungen. Achten Sie darauf, dass das Gesamthonorar aller am selben Tag erbrachten Leistungen dieser Kategorie den festgelegten Höchstbetrag nicht überschreitet.

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Dokumentation der GOÄ 3580.H1: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation für die Untersuchung sowie das verwendete Probenmaterial (z. B. Serum oder Sammelurin) klar dokumentiert sein. Auch Besonderheiten bei der Probenentnahme, wie etwa der Nüchternstatus des Patienten, sollten vermerkt werden.

Dokumentation: Blutentnahme nüchtern um 08:15 Uhr aus Vene bei V.a. Hypoparathyreoidismus. Serumgewinnung durch Zentrifugation innerhalb von 45 Minuten nach Entnahme. Keine Hämolyse sichtbar. Anforderung: Anorganisches Phosphat im Serum (GOÄ 3580.H1) und Calcium (GOÄ 3555).

Falls eine Urin-Untersuchung durchgeführt wird, muss die exakte Sammelperiode (in der Regel 24 Stunden) und das Gesamtvolumen in der Akte festgehalten werden. Dies stützt die Plausibilität der Abrechnung bei Rückfragen von Kostenträgern.

GOÄ 3580.H1: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da es sich bei der GOÄ 3580.H1 um eine Laborleistung des Abschnitts M II handelt, ist der Steigerungsfaktor gesetzlich stark reglementiert. Der Standard-Schwellenwert liegt beim 1,15-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Höchstsatz ist nur in seltenen, medizinisch begründeten Ausnahmefällen möglich, beispielsweise bei extrem schwierigen Probenverhältnissen oder aufwendigen Sonderanalysen.

Typische Ziffernkombinationen

In der täglichen Praxis wird die GOÄ 3580.H1 fast nie isoliert angefordert. Sinnvolle und erlaubte Ziffernkombinationen umfassen die Bestimmung von Calcium (GOÄ 3555) sowie Kreatinin (GOÄ 3584.H1). Für die Berechnung der prozentualen tubulären Phosphatrückresorption (TRP%) kann zusätzlich die Kreatinin-Clearance nach GOÄ-Ziffer 3615 herangezogen und kombiniert werden.

Ziffer 3580.H1 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 3580.H1 ("Anorganisches Phosphat") führt die neue GOÄ unter Nummer 11079 weiter — zum festen Satz von 0,96 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 2,68 €).

Der neue Leistungstext lautet: „Phosphat, anorganisches Serum oder Plasma, Urin; Photometrie (z.B. Analyt-Farbkomplex, Reaktionsprodukt); Auswertung: apparativ-quantitativ.". Abgerechnet wird 1x je Untersuchung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3580.H1

Nein, die Bestimmung von anorganischem Phosphat ist in ursächlichem Zusammenhang mit einer Dialysebehandlung nach GOÄ-Ziffer 793 nicht gesondert berechnungsfähig. Dies stellt einen häufigen Prüfpunkt bei privaten Krankenversicherungen dar.
Bei der Bestimmung der Phosphat-Clearance ist die GOÄ-Ziffer 3580.H1 zweimal berechnungsfähig. Dies begründet sich durch die notwendige Messung sowohl im Serum als auch im Urin.
Die Blutentnahme muss morgens am nüchternen Patienten erfolgen und das Blut sollte innerhalb einer Stunde aufbereitet werden. Eine Hämolyse muss zwingend vermieden werden, da sie zu falsch hohen Werten führt.
Ja, die GOÄ 3580.H1 gehört zu den 23 M-II-Leistungen, die der H1-Höchstwertregelung unterliegen. Dies begrenzt das Gesamthonorar für diese Leistungsgruppe pro Behandlungstag.
Häufig wird die GOÄ 3580.H1 zusammen mit der GOÄ-Ziffer 3555 für Calcium bestimmt. Bei komplexeren Fragestellungen wie der tubulären Rückresorptionsrate kommt zusätzlich die GOÄ-Ziffer 3615 für die Kreatinin-Clearance hinzu.
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