Die Bestimmung von Kreatinin nach GOÄ-Ziffer 3585.H1 gehört zu den häufigsten Laborleistungen. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Höchstwerten und Fehlern.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3585.H1
Kreatinin - Punktzahl: 40 - Einfachsatz: 2,33 € - Regelhöchstsatz (1,15-fach): 2,68 € - Höchstsatz (1,3-fach): 3,03 €
Die GOÄ-Ziffer 3585.H1 beschreibt die quantitative Bestimmung von Kreatinin im Labor. Diese Leistung ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt 5 (Substrate, Metabolite, Enzyme) angesiedelt. Sie stellt eine der am häufigsten erbrachten Laborleistungen in der ärztlichen Praxis dar.
Kreatinin ist das Endabbauprodukt von Kreatin, welches im arbeitenden Muskel als Energielieferant dient. Die Ausscheidung erfolgt fast vollständig über die Nieren, weshalb der Parameter ein zentraler Indikator für die Nierenexkretionsleistung ist. Die Bestimmung kann sowohl aus dem Serum oder Plasma als auch aus dem Urin erfolgen.
GOÄ 3585.H1 in der Praxis: Indikation und klinischer Nutzen
Die Bestimmung von Kreatinin ist primär als Screening-Parameter zur Erkennung einer Niereninsuffizienz indiziert. Da Kreatinin im Vergleich zu Harnstoff sensitiver reagiert, eignet es sich hervorragend zur ersten diagnostischen Einschätzung. Ein eindeutig normaler Wert schließt eine fortgeschrittene Funktionseinschränkung weitgehend aus.
Bei chronischen Erkrankungen wie Diabetes mellitus oder arterieller Hypertonie dient der Parameter als robuster und kostengünstiger Verlaufsparameter. Allerdings ist zu beachten, dass Kreatinin bei einer beginnenden Nephropathie im sogenannten kreatininblinden Bereich liegen kann. In solchen Fällen ist die Bestimmung von Cystatin C (GOÄ 3747) oder die Berechnung der Kreatinin-Clearance sensitiver.
Tipp: Für die frühzeitige Erkennung einer drohenden Nephropathie bei Risikopatienten sollte nicht allein auf das Serum-Kreatinin vertraut werden. Hier bietet sich die zusätzliche Bestimmung der Kreatinin-Clearance nach GOÄ 3615 an.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3585.H1
Fallbeispiel 1: Routine-Screening bei Check-up
Ein 55-jähriger Patient stellt sich zur routinemäßigen Gesundheitsuntersuchung vor. Zur Überprüfung der Nierenfunktion wird im Labor die Bestimmung von Kreatinin im Serum veranlasst. Die Abrechnung erfolgt regulär nach der GOÄ-Ziffer 3585.H1 mit dem 1,15-fachen Gebührensatz.
Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei chronischer Niereninsuffizienz
Bei einer Patientin mit bekannter chronischer Niereninsuffizienz Stadium III wird eine engmaschige Verlaufskontrolle durchgeführt. Neben den klinischen Parametern wird das Serum-Kreatinin bestimmt, um die Stabilität der GFR zu überwachen. Die Leistung wird korrekt unter der Ziffer 3585.H1 abgerechnet.
Fallbeispiel 3: Bestimmung der Kreatinin-Clearance
Zur exakten Bestimmung der glomerulären Filtrationsrate wird bei einem Patienten ein 24-Stunden-Sammelurin durchgeführt. Im Labor werden sowohl das Serum-Kreatinin als auch das Urin-Kreatinin bestimmt. Abgerechnet werden die Bestimmungen nach GOÄ 3585.H1 sowie die Berechnung der Clearance nach GOÄ-Ziffer 3615.
Häufige Fehler bei der GOÄ 3585.H1: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Missachtung von Abrechnungsausschlüssen. Die GOÄ-Ziffer 3585.H1 darf nicht im ursächlichen Zusammenhang mit einer Dialysebehandlung abgerechnet werden. In diesem Fall greift der strikte Ausschluss neben der GOÄ-Ziffer 793.
Zudem muss die H1-Höchstwertregelung beachtet werden. Da Kreatinin zu den 23 M-II-Leistungen gehört, die dieser Regelung unterliegen, können an einem Behandlungstag nicht beliebig viele dieser Laborleistungen nebeneinander voll abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Höchstwerte automatisiert.
Achtung: Die Abrechnung der Kreatinin-Bestimmung ist neben Dialyse-Leistungen nach Ziffer 793 komplett ausgeschlossen. Achten Sie bei Dialysepatienten penibel auf diese Ausschlussdiagnostik.
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Dokumentation der GOÄ-Ziffer 3585.H1: Praxisbewährte Hinweise
Für eine rechtssichere Abrechnung ist eine lückenlose Dokumentation in der Patientenakte unerlässlich. Neben der medizinischen Indikation müssen das Entnahmedatum, die Probenart (Serum, Plasma oder Sammelurin) sowie das exakte Laborergebnis festgehalten werden. Bei der Bestimmung im Sammelurin ist zudem das Sammelvolumen zu dokumentieren.
Ein strukturiertes Dokumentationsschema erleichtert nicht nur die Abrechnung, sondern schützt auch vor Regressen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Das Laborblatt sollte direkt in die elektronische Patientenakte integriert werden.
Dokumentation: Indikation: V. a. Niereninsuffizienz bei arterieller Hypertonie. Blutentnahme Serum am 15.10.2023. Laborergebnis Kreatinin: 1,1 mg/dl. Befundbesprechung erfolgt.
GOÄ 3585.H1: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Als Laborleistung des Abschnitts M II ist die Steigerung der GOÄ 3585.H1 über den 1,15-fachen Satz hinaus bis zum 1,3-fachen Höchstsatz nur in seltenen, medizinisch begründeten Einzelfällen möglich. Eine Begründung könnte beispielsweise in einer extrem schwierigen Probenaufbereitung oder präanalytischen Besonderheiten liegen, was jedoch bei Kreatinin im Regelfall kaum argumentierbar ist.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Kreatinin-Bestimmung mit anderen labordiagnostischen Parametern kombiniert. Typisch ist die gemeinsame Anforderung mit Harnstoff (GOÄ 3584.H1) zur Berechnung des Harnstoff-Kreatinin-Quotienten. Auch die Kombination mit Elektrolyten wie Kalium (GOÄ 3509.H1) oder Natrium ist im klinischen Alltag Standard und abrechnungstechnisch vollkommen zulässig, sofern die Höchstwertregelungen beachtet werden.
Ziffer 3585.H1 in der neuen GOÄ
Die bisherige Ziffer 3585.H1 ("Kreatinin") führt die neue GOÄ unter Nummer 11073 weiter — zum festen Satz von 0,78 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 2,68 €).
Der neue Leistungstext lautet: „Kreatinin Serum oder Plasma, Urin; Photometrie (z.B. Analyt-Farbkomplex [Jaffé-Methode], Reaktionsprodukt); Auswertung: apparativ-quantitativ.". Abgerechnet wird 1x je Untersuchung. Abrechnungshinweis: Die Leistung nach Nummer 11073 ist neben der Leistung nach Nummer 11013 nicht berechnungsfähig, soweit es sich um Serum oder Plasma handelt.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3585.H1
Was hat nicht gestimmt?