GOÄ 3664: Spermienagglutination abrechnen – Tipps & Fehler

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3664
Spermienagglutination, mikroskopisch
Punktzahl 120  
Einfachsatz 6,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 8,04 € 1,1x
Höchstsatz 9,09 € 1,3x
Ausschlüsse

Die mikroskopische Untersuchung der Spermienagglutination nach GOÄ-Ziffer 3664 ist essenziell in der Kinderwunschdiagnostik. Erfahren Sie alles zur Abrechnung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3664

Spermienagglutination, mikroskopisch - Gebühr: 120 Punkte (Einfachsatz 6,99 €, Regelhöchstsatz 1,15-fach 8,04 €, Höchstsatz 1,3-fach 9,09 €)

Die Leistung nach GOÄ-Nr. 3664 beschreibt die mikroskopische Untersuchung auf Spermienagglutination. Sie ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt M II (Sekrete, Liquor, Konkremente) der Gebührenordnung verortet. Diese Untersuchung dient der qualitativen und quantitativen Beurteilung von Verklebungen beweglicher Samenzellen.

Die erbrachte Leistung umfasst die Vorbereitung des Ejakulats sowie die anschließende Beurteilung unter dem Mikroskop. Da es sich um eine spezifische Einzelleistung handelt, gelten für die Erbringung und Abrechnung besondere Bestimmungen bezüglich der Kombination mit anderen labordiagnostischen Ziffern des Ejakulats.

GOÄ 3664 in der Praxis: Diagnostik bei unerfülltem Kinderwunsch

Die mikroskopische Untersuchung der Spermienagglutination ist ein fundamentaler Bestandteil der Ejakulat-Basisdiagnostik. Die primäre klinische Indikation für diese Untersuchung ist der unerfüllte Kinderwunsch eines Paares. Durch den Nachweis von Agglutinationen lässt sich der Verdacht auf eine immunologisch bedingte Infertilität erhärten, welche im Anschluss durch weiterführende Tests abgeklärt werden muss.

Für die Durchführung wird natives, unverdünntes Ejakulat verwendet. Eine exakte menge von beispielsweise 6,5 µl wird auf einen auf 37 °C vorgewärmten Objektträger aufgetragen und mit einem Deckglas abgedeckt. Dadurch entsteht eine definierte Schichtdicke von 20 µm, die den Spermien eine dreidimensionale Bewegung ermöglicht. Die anschließende Durchmusterung erfolgt zwingend mit einem Phasenkontrastmikroskop.

Klinisch entscheidend ist die Abgrenzung zur sogenannten Spermienaggregation. Während die Agglutination das Aneinanderkleben von motilen Spermien beschreibt, bezeichnet die Aggregation das Verkleben von Spermien mit Fremdzellen oder Zelltrümmern. Letztere bleibt bei der Befundung nach GOÄ-Nr. 3664 unberücksichtigt.

Tipp: Bei der Befundung ist penibel auf die Unterscheidung zwischen Agglutination und Aggregation zu achten, da nur der echte Zusammenschluss beweglicher Spermien den Ansatz der Ziffer 3664 rechtfertigt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3664

Fallbeispiel 1: Erstdiagnostik bei Infertilitätsverdacht

Ein Patient stellt sich aufgrund eines unerfüllten Kinderwunsches in der urologischen Praxis vor. Es wird eine orientierende Ejakulatuntersuchung durchgeführt, bei der gezielt nach Verklebungen der Samenzellen gesucht wird. Unter dem Phasenkontrastmikroskop zeigt sich eine deutliche Agglutination vom Schwanz-zu-Schwanz-Typ.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Nr. 3664 zum Regelsatz (1,15-fach). Da keine vollständige Ejakulatuntersuchung nach Nr. 3668 stattfindet, ist die Einzelleistung voll berechnungsfähig.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf immunologische Infertilität

Bei einem Patienten mit auffälligem Spermiogramm soll das Vorliegen von Antikörpern geprüft werden. Vor der Durchführung spezifischer Antikörpertests (z. B. MAR-Test) erfolgt die mikroskopische Überprüfung der Agglutination im Frischpräparat.

Neben der GOÄ-Nr. 3664 werden die weiterführenden immunologischen Spezialuntersuchungen abgerechnet. Die Dokumentation weist die Schweregradeinteilung der Agglutination explizit aus, was die medizinische Notwendigkeit der Folgetests begründet.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle nach Therapie

Nach einer entzündungshemmenden Therapie bei vermuteter immunologischer Infertilität erfolgt eine Kontrolluntersuchung des Ejakulats. Es wird ausschließlich die Spermienagglutination mikroskopisch untersucht, um den Therapieerfolg zu bewerten.

Die Leistung wird als solitäre Spezialuntersuchung erbracht. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Nr. 3664, da keine komplexe Ejakulatuntersuchung durchgeführt wurde.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3664: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Nr. 3664 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit der Komplexleistung nach GOÄ-Nr. 3668 (Ejakulatuntersuchung). Die mikroskopische Beurteilung der Agglutination ist integraler Bestandteil der umfassenden Ejakulatuntersuchung. Wird die Nr. 3668 abgerechnet, ist die Nr. 3664 für dasselbe Ejakulat strikt ausgeschlossen.

Ein weiterer Fehler betrifft die Verwechslung von Agglutination und Aggregation. Private Krankenversicherungen fordern bei unklaren Dokumentationen gelegentlich Laborberichte an. Wenn sich daraus ergibt, dass lediglich unbewegliche Spermien an Zelltrümmern hafteten, wird die Erstattung der GOÄ-Nr. 3664 verweigert.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ-Nr. 3664 und GOÄ-Nr. 3668 führt bei Prüfungen unweigerlich zur Honorarkürzung. Die Nr. 3664 darf nur genutzt werden, wenn keine vollständige Ejakulatanalyse nach Nr. 3668 erfolgt.

Zudem muss beachtet werden, dass die Ziffer nur einmal je Ejakulat berechnet werden darf. Mehrfachansätze für unterschiedliche mikroskopische Vergrößerungen oder wiederholte Durchmusterungen desselben Präparats sind nicht zulässig.

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Dokumentation der GOÄ 3664: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Kostenträger. Für die Abrechnung der GOÄ-Nr. 3664 müssen die mikroskopischen Befunde detailliert in der Patientenakte festgehalten werden. Dazu gehört neben der Feststellung der Agglutination auch die Angabe des spezifischen Schweregrads (Grad 1 bis 4) und des Agglutinationstyps (z. B. Kopf-an-Kopf).

Auch das negative Testergebnis, also das Fehlen von Agglutinationen bei bestehendem Kinderwunsch, muss dokumentiert werden. Die Angabe der verwendeten Technik (Phasenkontrastmikroskopie, vorgewärmter Objektträger) untermauert die fachgerechte Leistungserbringung im Streitfall.

Dokumentationsbeispiel:
Mikroskopische Untersuchung des nativen Ejakulats (37 °C, Phasenkontrast): Nachweis einer Spermienagglutination Schweregrad 2 (ca. 12 motile Spermien pro Agglutinat, freie Spermien vorhanden), vorwiegend Schwanz-zu-Schwanz-Verklebung. Keine relevante Spermienaggregation.

GOÄ 3664: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes (1,15-fach) bis zum Höchstsatz (1,3-fach) ist bei Laborleistungen der Abschnitte M II bis M IV nur unter engen Voraussetzungen möglich. Eine Begründung für die Steigerung muss auf Besonderheiten bei der Probenbeschaffenheit oder der Durchführung basieren. Ein extrem zähflüssiges Ejakulat, das eine aufwendige Homogenisierung vor der Mikroskopie erfordert, kann eine Steigerung rechtfertigen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ-Nr. 3664 wird häufig im Rahmen einer gestuften Diagnostik eingesetzt. Zulässig ist die Kombination mit der Vorhalteleistung nach GOÄ-Nr. 3508, sofern die Praxis die Voraussetzungen als Akutlabor erfüllt. Bei positivem Befund schließen sich oft immunologische Untersuchungen wie der MAR-Test (GOÄ-Nr. 3889) oder der Nachweis von Autoantikörpern (GOÄ-Nr. 3824 oder 3850) an, welche nebeneinander berechnet werden dürfen.

Ziffer 3664 in der neuen GOÄ

Der mikroskopische Nachweis von Spermienagglutinationen geht in der neuen GOÄ in der Gesamtleistung „Spermauntersuchung (Spermiogramm), insgesamt" auf — Agglutinationen in vier Schweregraden sind ausdrücklicher Bestandteil der neuen Gesamtleistung und werden nicht mehr gesondert abgerechnet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3664

Nein, die GOÄ-Nr. 3664 ist neben der Komplexleistung nach GOÄ-Nr. 3668 nicht berechnungsfähig. Die mikroskopische Beurteilung der Agglutination ist bereits in der umfassenden Ejakulatuntersuchung der Nr. 3668 enthalten.
Die Spermienagglutination beschreibt das Verkleben beweglicher Spermien untereinander und ist nach GOÄ-Nr. 3664 berechnungsfähig. Die Spermienaggregation bezeichnet das Verkleben mit Fremdzellen oder unbeweglichen Spermien und darf für diese Ziffer nicht herangezogen werden.
Als Leistung des Abschnitts M (Labor) beträgt der Regelhöchstsatz das 1,15-fache der Gebühr. Der maximale Höchstsatz liegt beim 1,3-fachen Satz und erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.
Die GOÄ-Nr. 3664 ist genau einmal je Ejakulatuntersuchung berechnungsfähig. Eine mehrfache Abrechnung innerhalb desselben Untersuchungsgangs oder für verschiedene Vergrößerungen ist ausgeschlossen.
Die primäre Indikation ist die Abklärung eines unerfüllten Kinderwunsches bei Verdacht auf immunologisch bedingte Infertilität. Der Nachweis von Agglutinationen liefert hierbei den entscheidenden diagnostischen Hinweis für weiterführende Antikörpertests.
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