GOÄ 3730: Lipoprotein (a) abrechnen – Indikation & Tipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3730
Lipoprotein (a) (Lp(a)) , Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve – , Elektroimmundiffusion
Punktzahl 300  
Einfachsatz 17,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 20,11 € 1,1x
Höchstsatz 22,74 € 1,3x

Wie wird die Bestimmung von Lipoprotein (a) nach GOÄ-Ziffer 3730 korrekt abgerechnet? Erfahren Sie alles zu Indikationen, Methoden und typischen Fehlern.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3730

Lipoprotein (a) (Lp(a)) , Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve – , Elektroimmundiffusion

Die GOÄ-Ziffer 3730 ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt 5 (Kohlenhydrat- und Lipidstoffwechsel) angesiedelt. Sie bewertet die quantitative Bestimmung von Lipoprotein (a) im Blut mit 300 Punkten. Die Leistungsbeschreibung umfasst explizit den Ligandenassay sowie die Elektroimmundiffusion.

In der modernen Laborpraxis sind neben der klassischen Elektroimmundiffusion auch modernere Verfahren wie die Immunnephelometrie oder die Immunturbidimetrie etabliert. Diese neueren, weit verbreiteten Methoden sind unter dieser Ziffer ebenfalls voll berechnungsfähig.

GOÄ 3730 in der Praxis: Indikationen und klinische Relevanz

Die Bestimmung von Lipoprotein (a) dient der Identifikation eines unabhängigen, genetisch bedingten atherogenen Risikofaktors. Da der Lp(a)-Spiegel zu rund 90 Prozent genetisch determiniert ist, bleibt er durch Diäten oder herkömmliche Lebensstiländerungen nahezu unbeeinflusst. Die Kenntnis eines erhöhten Wertes ist dennoch klinisch hochrelevant, um verbleibende kardiovaskuläre Risikofaktoren wie Rauchen oder Bluthochdruck umso strenger zu therapieren.

Eine absolute Indikation zur Bestimmung nach GOÄ 3730 besteht bei einer familiären Häufung von frühzeitigen, tödlich verlaufenen koronaren Herzerkrankungen (KHK). Auch bei Patienten, die selbst in jungen Jahren eine KHK, einen Apoplex oder eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) erlitten haben, ist die Diagnostik medizinisch notwendig.

Tipp: Die Bestimmung sollte vorzugsweise aus frischem Serum erfolgen. Eine Tieffrierung der Probe ist zu vermeiden, da dies zu falsch niedrigen Messergebnissen führen kann.

Weitere wichtige Indikationen umfassen Patienten mit einer ausgeprägten Hypercholesterinämie, die trotz hochdosierter Statintherapie keine ausreichende Senkung der LDL-Werte zeigen. Hier kann ein erhöhtes Lp(a) die scheinbare Statinresistenz erklären. Auch bei ungeklärten venösen Thrombosen im Kindesalter oder bei Frauen mit rezidivierenden Spontanaborten ist die Untersuchung indiziert.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3730

Fallbeispiel 1: Junge Patientin mit rezidivierenden Aborten

Eine 32-jährige Patientin stellt sich nach dem dritten schmerzlosen Abort in der Frühschwangerschaft zur Abklärung vor. Zum Ausschluss einer thrombophilen Diathese wird unter anderem Lipoprotein (a) bestimmt. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3730 zum Regelsatz (1,15-fach), da die Indikation bei wiederholten Aborten medizinisch begründet ist.

Fallbeispiel 2: V. a. Statinresistenz bei Hypercholesterinämie

Ein 55-jähriger Patient mit bekannter Hypercholesterinämie zeigt unter maximaler Statintherapie keine adäquate Senkung des Cholesterinspiegels. Zum Ausschluss einer Lp(a)-bedingten Pseudoresistenz veranlasst der Arzt die Bestimmung mittels Immunturbidimetrie. Obwohl diese Methode moderner ist als die Elektroimmundiffusion, wird sie korrekt über die Ziffer 3730 abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Familiäre KHK-Belastung

Ein 28-jähriger beschwerdefreier Patient bittet um Abklärung seines kardiovaskulären Risikos, nachdem sein Vater im Alter von 45 Jahren an einem Herzinfarkt verstarb. Die Bestimmung von Lp(a) ist hier als präventive Diagnostik bei familiärer Belastung voll erstattungsfähig und wird über die GOÄ 3730 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3730: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der unzulässigen Nebeneinanderberechnung von verschiedenen Ziffern für denselben Parameter. Die Bestimmung von Lp(a) darf pro Behandlungsfall und Untersuchungsmaterial nur einmal berechnet werden, auch wenn eine Doppelbestimmung zur Qualitätssicherung durchgeführt wurde. Diese ist mit der Gebühr der Ziffer 3730 bereits abgegolten.

Achtung: Private Krankenversicherungen beanstanden die Abrechnung der Ziffer 3730 gelegentlich, wenn modernere Messverfahren wie die Immunnephelometrie angewandt wurden. Dies ist unberechtigt, da diese Methoden als anerkannte Nachfolgeverfahren der Elektroimmundiffusion gelten und unter derselben Ziffer abrechenbar sind.

Zudem muss darauf geachtet werden, dass die Bestimmung nicht routinemäßig bei jedem Standard-Lipidstatus ohne konkrete medizinische Indikation erfolgt. Reine Screening-Untersuchungen ohne familiäre Belastung oder klinische Symptome werden von den Kostenträgern häufig abgelehnt.

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Dokumentation der GOÄ 3730: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung ist die lückenlose Dokumentation der klinischen Indikation in der Patientenakte unerlässlich. Insbesondere bei familiärer Vorbelastung sollten die betroffenen Verwandten ersten Grades und deren Erkrankungsalter explizit festgehalten werden. Auch das Therapieversagen einer bestehenden Statintherapie muss dokumentiert sein.

Zusätzlich sollte das Laborblatt die angewandte Methodik (z. B. Immunturbidimetrie) sowie den gemessenen quantitativen Wert klar ausweisen. Dies erleichtert die Argumentation bei eventuellen Rückfragen der privaten Krankenversicherungen oder Beihilfestellen.

Dokumentationsbeispiel: "Bestimmung von Lp(a) nach GOÄ 3730 bei V. a. Statinresistenz bei persistierender Hypercholesterinämie unter Atorvastatin 40 mg. Methode: Immunturbidimetrie aus Serum."

GOÄ 3730: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die Ziffer 3730 dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) angehört, liegt der Gebührenrahmen zwischen dem 1,0-fachen und dem 1,3-fachen Satz. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-fache der Gebühr (20,11 €). Eine Steigerung auf den Höchstsatz (1,3-fach, 22,74 €) erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.

Als Begründung für eine Schwellenwertüberschreitung kommen beispielsweise schwierige Probenverhältnisse oder seltene störende Begleitfaktoren im Serum infrage, die einen deutlich erhöhten Analyseaufwand im Labor verursachten.

Typische Ziffernkombinationen

Die Bestimmung von Lipoprotein (a) erfolgt selten isoliert, sondern meist im Rahmen eines umfassenden Lipidstatus. Sinnvolle und zulässige Kombinationen umfassen die Bestimmung von Cholesterin (GOÄ 3725), Triglyceriden (GOÄ 3726) sowie HDL-Cholesterin (GOÄ 3729) und LDL-Cholesterin (GOÄ 3728). Diese Ziffern sind nebeneinander berechnungsfähig, sofern sie aus medizinischer Sicht indiziert sind.

Ziffer 3730 in der neuen GOÄ

Die Bestimmung von Lipoprotein(a) wird zur neuen Nummer 12096 mit einem Festpreis von 12,68 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 20,11 €). Die neue Legende ist methodenoffen und lässt verschiedene immunologische Verfahren zu — darunter Signal-(Tracer-)verstärkter Immunoassay, Immunnephelometrie, Immunturbidimetrie und radiale Immundiffusion.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3730

Ja, die GOÄ 3730 ist auch bei modernen Verfahren wie der Immunturbidimetrie oder Immunnephelometrie voll berechnungsfähig. Obwohl in der Leistungsbeschreibung die historische Elektroimmundiffusion genannt wird, gelten diese neueren Methoden als anerkannte Nachfolgeverfahren.
Der maximale Steigerungssatz für Laborleistungen im Abschnitt M beträgt das 1,3-fache der Gebühr, was einem Betrag von 22,74 € entspricht. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz (20,11 €) und darf ohne gesonderte Begründung abgerechnet werden.
Die Bestimmung ist indiziert bei familiärer KHK-Belastung, frühzeitigen kardiovaskulären Ereignissen, therapieresistenter Hypercholesterinämie sowie bei ungeklärten Thrombosen im Kindesalter. Auch bei Frauen mit rezidivierenden Aborten ist die Untersuchung medizinisch begründet.
Nein, eine eventuell erforderliche Doppelbestimmung ist laut Leistungslegende bereits in der GOÄ-Ziffer 3730 enthalten. Sie darf nicht als eigenständige Leistung oder über eine zweite Ziffer zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Ja, die Kombination der GOÄ 3730 mit anderen Lipidparametern wie HDL (GOÄ 3729) oder LDL (GOÄ 3728) ist im Rahmen eines Lipidstatus zulässig. Die Ziffern sind nebeneinander berechnungsfähig, sofern die medizinische Notwendigkeit für jeden Parameter gegeben ist.
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