GOÄ 3806.H2: Centromer-Antikörper korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3806.H2
Untersuchung auf Antikörper mittels qualitativer Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -Centromerregion
Punktzahl 290  
Einfachsatz 16,90 € 1,0x
Regelhöchstsatz 19,44 € 1,1x
Höchstsatz 21,97 € 1,3x
Ausschlüsse

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3806.H2

Untersuchung auf Antikörper mittels qualitativer Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -Centromerregion

Die GOÄ-Ziffer 3806.H2 beschreibt eine hochspezialisierte Laborleistung aus dem Bereich der Autoantikörper-Diagnostik. Im Fokus steht der qualitative Nachweis von Antikörpern gegen die Centromerregion (Anti-Centromer-Antikörper, ACA). Diese Untersuchung erfolgt in der Regel mittels indirekter Immunfluoreszenz (IFT) auf humanen Epithelzellen (HEp-2-Zellen) oder vergleichbaren sensitiven Testverfahren.

Die Leistung umfasst die Durchführung der Analyse für bis zu zwei Titerstufen. Gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte ist die Angabe der konkret untersuchten Parameter auf der Liquidation zwingend vorgeschrieben. Dies dient der Transparenz der Abrechnung gegenüber dem Patienten und den privaten Krankenversicherungen.

GOÄ 3806.H2 in der Praxis: Diagnostik der limitierten systemischen Sklerodermie

Die Bestimmung von Centromer-Antikörpern besitzt einen hohen Stellenwert in der Rheumatologie und der klinischen Immunologie. Der wichtigste klinische Einsatzzweck ist die Abklärung einer vermuteten systemischen Sklerodermie, insbesondere der limitierten Verlaufsform, die auch als CREST-Syndrom bekannt ist. Bei dieser Erkrankung zeigen sich die Antikörper in bis zu 90 Prozent der Fälle positiv.

Typische klinische Indikationen für die Veranlassung dieser Laborleistung sind ein ausgeprägtes Raynaud-Phänomen, Sklerodaktylie, Teleangiektasien oder Ösophagusmotilitätsstörungen. Die frühzeitige Diagnose mittels der Ziffer 3806.H2 ermöglicht eine rasche therapeutische Intervention und ein gezieltes Organmonitoring. Auch zur Abgrenzung gegenüber anderen Kollagenosen wie dem systemischen Lupus erythematodes wird diese Ziffer herangezogen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3806.H2

Fallbeispiel 1: Erstdiagnostik bei Raynaud-Symptomatik

Eine Patientin stellt sich mit schmerzhaften, kälteinduzierten Farbveränderungen der Finger vor. Aufgrund des Verdachts auf ein sekundäres Raynaud-Phänomen bei beginnender Kollagenose veranlasst der Arzt ein immunologisches Basislabor. Neben den antinukleären Antikörpern (ANA) wird gezielt die Bestimmung der Centromer-Antikörper nach GOÄ 3806.H2 durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt mit dem Regelhöchstsatz von 1,15, da keine erschwerenden Faktoren vorlagen.

Fallbeispiel 2: Differenzialdiagnostik bei unklarem CREST-Verdacht

Ein Patient zeigt kutane Verkalkungen (Calcinosis cutis) und Teleangiektasien im Gesichtsbereich. Zur Bestätigung der Verdachtsdiagnose eines CREST-Syndroms erfolgt die gezielte Anforderung der Centromer-Antikörper. Die Laboruntersuchung liefert ein positives Ergebnis, welches die Diagnose stützt. Abgerechnet wird die Ziffer 3806.H2 neben den erforderlichen Basislaborwerten der Abschnitte M I und M II.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle bei manifester Sklerodermie

Bei einer Patientin mit bekannter limitierter systemischer Sklerodermie soll im Rahmen der jährlichen Kontrolluntersuchung der immunologische Status überprüft werden. Obwohl die Antikörperspezifität meist stabil bleibt, ist die Bestimmung bei klinischer Veränderung medizinisch begründbar. Die Abrechnung der GOÄ 3806.H2 erfolgt ordnungsgemäß unter Angabe des spezifischen Parameters auf der Rechnung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3806.H2: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3806.H2 ist das Missachten von Ausschlussziffern. Die Ziffer darf explizit nicht neben der Ziffer 3852 (Untersuchung auf Antikörper gegen extrahierbare nukleäre Antigene) abgerechnet werden, sofern dieselbe Zielstruktur betroffen ist. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen im Rahmen automatisierter Rechnungsprüfungen sehr genau.

Achtung: Ein Fehlen der konkreten Parameterbezeichnung auf der Rechnung führt regelmäßig zur Beanstandung. Die bloße Nennung der Ziffernnummer reicht nicht aus; es muss zwingend der Begriff "Centromer-Antikörper" oder "ACA" aufgeführt werden.

Zudem ist darauf zu achten, dass qualitative und quantitative Methoden nicht unzulässig nebeneinander berechnet werden. Wird ein Suchtest positiv befundet, darf die nachfolgende quantitative Differenzierung nur dann separat liquidiert werden, wenn die medizinische Notwendigkeit und die methodische Trennung klar aus der Dokumentation hervorgehen.

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Dokumentation der GOÄ 3806.H2: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche Honorardurchsetzung. In der Patientenakte müssen die klinische Indikation, der konkrete Untersuchungsauftrag an das Labor sowie der detaillierte Laborbefund dokumentiert sein. Der Befundbericht muss das angewandte Testverfahren (z. B. IFT) und das qualitative Ergebnis inklusive eventueller Titerstufen ausweisen.

Dokumentationsbeispiel: Verdacht auf limitierte systemische Sklerodermie bei ausgeprägtem Raynaud-Phänomen. Blutentnahme zur Bestimmung der Anti-Centromer-Antikörper (ACA). Laborbefund: ACA mittels indirekter Immunfluoreszenz positiv (Titer 1:3200, centromeres Muster).

Für die Rechtssicherheit bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen empfiehlt es sich, auch die differenzialdiagnostischen Überlegungen kurz zu skizzieren. Dies erleichtert im Nachgang die Begründung gegenüber Kostenträgern, falls die Notwendigkeit der Spezialdiagnostik angezweifelt wird.

GOÄ 3806.H2: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Gebührenrahmen für Laborleistungen des Abschnitts M ist stark eingeschränkt. Der Regelhöchstsatz liegt bei 1,15, während der Höchstsatz mit 1,3 bemessen ist. Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 1,15 ist nur in seltenen, medizinisch begründeten Ausnahmefällen möglich. Als Begründung für den erhöhten Aufwand kommen beispielsweise schwierige Probenverhältnisse (z. B. stark lipämisches oder hämolytisches Serum) oder aufwendige Grenzwertabklärungen in Betracht.

Typische Ziffernkombinationen

In der rheumatologischen Praxis wird die GOÄ 3806.H2 selten isoliert angefordert. Sinnvolle und zulässige Kombinationen umfassen die Bestimmung der antinukleären Antikörper (ANA) nach Ziffer 3806.H1 als Suchtest. Auch die Bestimmung von Entzündungsparametern wie der Blutsenkungsgeschwindigkeit (Ziffer 3501) oder des C-reaktiven Proteins (Ziffer 3524) ist am selben Behandlungstag problemlos möglich.

Tipp: Achten Sie bei der Kombination von Autoantikörper-Ziffern darauf, dass keine methodischen Überschneidungen vorliegen. Die parallele Abrechnung von IFT-Leistungen für unterschiedliche Zielantigene ist nur dann zulässig, wenn es sich um eigenständige, getrennt bewertete GOÄ-Ziffern handelt.

Ziffer 3806.H2 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 3806.H2 (Untersuchung auf Antikörper mittels qualitativer Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -Centromerregion) wird in der neuen GOÄ zur Nummer 11165. Titel: Zentromerregion (ACA), IFT qualitativ Abklärung systemische Sklerose. Der Festpreis liegt bei 20,15 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 19,43 €).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3806.H2

Mit der GOÄ-Ziffer 3806.H2 wird der qualitative Nachweis von Antikörpern gegen die Centromerregion mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Methoden abgerechnet. Diese Untersuchung dient primär der Diagnose der limitierten systemischen Sklerodermie (CREST-Syndrom).
Die GOÄ-Ziffer 3806.H2 darf nicht am selben Tag neben der Ziffer 3852 abgerechnet werden. Zudem sind allgemeine laborübergreifende Ausschlussregeln der GOÄ-Abschnitte M I bis M III zu beachten.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ-Ziffer 3806.H2 beträgt 19,44 Euro bei einem Steigerungsfaktor von 1,15. Der einfache Gebührensatz liegt bei 16,90 Euro.
Ja, die Angabe der konkret untersuchten Parameter ist auf der Liquidation zwingend erforderlich. Ohne diese Spezifikation ist die Rechnung formal fehlerhaft und kann von Kostenträgern beanstandet werden.
Ja, eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 (21,97 Euro) ist bei erhöhtem Aufwand möglich. Dies erfordert jedoch eine schriftliche, patientenbezogene Begründung auf der Rechnung, wie etwa schwierige Probenverhältnisse.
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