GOÄ 3826.H2: ANCA-Diagnostik korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 3826.H2
Untersuchung auf Antikörper mittels qualitativer Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -zytoplasmatische Antigene in neutrophilen Granulozyten (P-ANCA, C-ANCA)
Punktzahl 290  
Einfachsatz 16,90 € 1,0x
Regelhöchstsatz 19,44 € 1,1x
Höchstsatz 21,97 € 1,3x
Ausschlüsse

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3826.H2

Untersuchung auf Antikörper mittels qualitativer Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -zytoplasmatische Antigene in neutrophilen Granulozyten (P-ANCA, C-ANCA)

Die Leistung beschreibt die qualitative Bestimmung von Autoantikörpern gegen zytoplasmatische Antigene in neutrophilen Granulozyten. Diese Untersuchung erfolgt in der Regel mittels der indirekten Immunfluoreszenz (IFT). Sie dient der Differenzierung von P-ANCA (perinukleäres Muster) und C-ANCA (klassisches zytoplasmatisches Muster).

Die Ziffer ist dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) der GOÄ zugeordnet. Wichtig ist, dass die erbrachten Parameter zwingend auf der Liquidation einzeln aufgeführt werden müssen.

GOÄ 3826.H2 in der Praxis: Diagnostik von Autoimmunvaskulitiden

Die Bestimmung von ANCA ist ein zentraler Baustein bei der Abklärung von systemischen Vaskulitiden der kleinen Gefäße. Typische Indikationen sind der Verdacht auf eine Granulomatose mit Polyangiitis (GPA, früher Morbus Wegener) oder eine mikroskopische Polyangiitis (MPA). Auch beim Churg-Strauss-Syndrom (EGPA) liefert der Test wichtige diagnostische Hinweise.

In der klinischen Praxis wird die Untersuchung häufig bei unklarem Fieber, rapid-progressivem Nierenversagen oder pulmonal-renalem Syndrom veranlasst. Eine präzise Differenzierung zwischen C-ANCA und P-ANCA ist für die therapeutische Weichenstellung unerlässlich. Die Ziffer 3826.H2 deckt diese qualitative Bestimmung bis zu zwei Titerstufen ab.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei der Anforderung im Laborblatt die klinische Verdachtsdiagnose präzise vermerkt ist, um die medizinische Notwendigkeit transparent zu dokumentieren.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3826.H2

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Granulomatose mit Polyangiitis (GPA)

Ein Patient stellt sich mit chronischer Sinusitis, blutigem Schnupfen und progredienter Niereninsuffizienz vor. Zum Ausschluss einer GPA veranlasst der Arzt eine ANCA-Differenzierung. Das Labor führt die qualitative Immunfluoreszenz durch und weist C-ANCA nach. Abgerechnet wird die GOÄ 3826.H2 mit dem Regelsatz von 19,44 €.

Fallbeispiel 2: Abklärung einer mikroskopischen Polyangiitis (MPA)

Bei einer Patientin mit pulmonaler Hämorrhagie und rapid-progressiver Glomerulonephritis besteht der Verdacht auf eine MPA. Die immunologische Diagnostik zeigt ein positives Signal für P-ANCA. Die Abrechnung erfolgt korrekt über die Ziffer 3826.H2 unter Angabe des spezifischen Parameters auf der Rechnung.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle bei bekannter Vaskulitis

Ein Patient mit bekannter eosinophiler Granulomatose mit Polyangiitis (EGPA) stellt sich zur Routinekontrolle vor. Zur Beurteilung der Krankheitsaktivität wird erneut ein ANCA-Screening durchgeführt. Auch in der Verlaufskontrolle ist die Ziffer 3826.H2 für die qualitative Bestimmung voll ansetzbar.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3826.H2: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung dieser Ziffer ist die Missachtung von Ausschlussbestimmungen. Die GOÄ 3826.H2 darf explizit nicht neben der Ziffer 3852 (Untersuchung auf Antikörper gegen Zellkerne, ANA) abgerechnet werden, wenn diese am selben Untersuchungsmaterial durchgeführt wird. Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen filtern solche Dopplungen systematisch heraus.

Ein weiterer Stolperstein ist die unvollständige Rechnungslegung. Die GOÄ schreibt vor, dass die konkret untersuchten Parameter auf der Rechnung genannt werden müssen. Fehlt die Angabe "P-ANCA" oder "C-ANCA", kann dies zur Beanstandung und Kürzung der Liquidation führen.

Achtung: Die Ziffer 3826.H2 deckt die Untersuchung bis zu zwei Titerstufen ab. Eine zusätzliche Abrechnung weiterer Titerstufen unter derselben Ziffer ohne medizinische Begründung ist unzulässig.

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Dokumentation der GOÄ 3826.H2: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation schützt vor Regressen und Rückfragen der Kostenträger. In der Patientenakte müssen die klinische Indikation, der Untersuchungsauftrag und das schriftliche Laborergebnis dokumentiert sein. Insbesondere das Fluoreszenzmuster (zytoplasmatisch oder perinukleär) sollte eindeutig festgehalten werden.

Bei der Abrechnung ist darauf zu achten, dass das Laborjournal mit den Rechnungsdaten übereinstimmt. Die Dokumentation sollte für jeden Prüfer sofort nachvollziehbar machen, warum die Untersuchung medizinisch indiziert war.

Dokumentation: Verdacht auf MPA bei pulmonal-renalem Syndrom. Laborauftrag: qualitative Immunfluoreszenz auf ANCA. Ergebnis: P-ANCA positiv (Titer 1:80). Abrechnung nach GOÄ 3826.H2.

GOÄ 3826.H2: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da es sich um eine Laborleistung des Abschnitts M handelt, liegt der Regelhöchstsatz bei dem 1,15-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Satz ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind ein ungewöhnlich hoher diagnostischer Aufwand oder schwierige Probenverhältnisse, die eine Wiederholung der Bestimmung erforderten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3826.H2 wird häufig mit anderen laborchemischen Basisparametern kombiniert. Sinnvoll ist die gemeinsame Abrechnung mit Entzündungsparametern wie CRP (Ziffer 3524) oder der Blutsenkungsgeschwindigkeit (Ziffer 3501). Auch die Bestimmung von Kreatinin (Ziffer 3584.H1) zur Überwachung der Nierenfunktion ist eine häufige und zulässige Kombination.

Ziffer 3826.H2 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 3826.H2 (Untersuchung auf Antikörper mittels qualitativer Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -zytoplasmatische Antigene in neutrophilen Granulozyten (P-ANCA, C-ANCA)) findet ihre Entsprechung in der neuen GOÄ unter Nummer 11167: Zytoplasmatische Antigene neutrophiler Granulozyten (p-ANCA, c-ANCA), insgesamt, IFT qualitativ Autoantikörpernachweis. Der Festpreis liegt bei 12,10 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 19,43 €).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3826.H2

Die GOÄ-Ziffer 3826.H2 kostet im einfachen Satz 16,90 €. Bei der Abrechnung mit dem üblichen Regelhöchstsatz von 1,15-fach beträgt die Gebühr 19,44 €. Der maximale Steigerungssatz von 1,3-fach beläuft sich auf 21,97 €.
Mit dieser Ziffer wird der qualitative Nachweis von zytoplasmatischen Antikörpern in neutrophilen Granulozyten abgerechnet. Dies umfasst konkret die Bestimmung von P-ANCA und C-ANCA mittels Immunfluoreszenz. Die untersuchten Parameter müssen auf der Rechnung einzeln angegeben werden.
Nein, eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffern 3826.H2 und 3852 ist ausgeschlossen. Die Ziffer 3852 betrifft den Nachweis von Antikörpern gegen Zellkerne (ANA). Beide Untersuchungen dürfen nicht am selben Untersuchungsmaterial nebeneinander liquidiert werden.
Eine Steigerung über den Regelsatz von 1,15-fach bis zum Höchstsatz von 1,3-fach erfordert eine besondere medizinische Begründung. Dies ist beispielsweise bei schwierigen Probenverhältnissen oder einem außergewöhnlich hohen diagnostischen Aufwand der Fall. Die Begründung muss für den Kostenträger nachvollziehbar auf der Rechnung dokumentiert werden.
In der Patientenakte müssen die Indikation, der konkrete Laborauftrag sowie das schriftliche Laborergebnis dokumentiert sein. Das nachgewiesene Fluoreszenzmuster (P-ANCA oder C-ANCA) muss eindeutig aus den Unterlagen hervorgehen. Dies sichert die Abrechnung bei eventuellen Rückfragen der privaten Krankenversicherungen ab.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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