GOÄ 4339: EBV-IgG-Antikörper richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4339
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -Epstein-Barr-Virus Capsid (IgG)
Punktzahl 510  
Einfachsatz 29,73 € 1,0x
Regelhöchstsatz 34,19 € 1,1x
Höchstsatz 38,64 € 1,3x
Ausschlüsse
437

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4339

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben. Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -Epstein-Barr-Virus Capsid (IgG)

Die GOÄ-Ziffer 4339 beschreibt eine spezialisierte Laborleistung aus dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen). Im Zentrum steht die quantitative Bestimmung von spezifischen IgG-Antikörpern gegen das Capsid-Antigen des Epstein-Barr-Virus (EBV-VCA-IgG). Diese Analyse erfolgt mittels Immunfluoreszenztests (IFT) oder vergleichbar sensitiven, modernen Untersuchungsmethoden wie dem ELISA-Verfahren.

Die Leistung umfasst alle präanalytischen und analytischen Schritte im Labor. Dazu gehören die Probenvorbereitung, die Durchführung der immunologischen Reaktion sowie die anschließende quantitative Auswertung und Dokumentation der Messergebnisse. Da es sich um eine Spezialleistung handelt, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M der GOÄ.

GOÄ 4339 in der Praxis: Diagnostik der EBV-Serologie

Die Bestimmung von EBV-Capsid-IgG-Antikörpern ist ein essenzieller Bestandteil der Stufendiagnostik bei Verdacht auf eine infektiöse Mononukleose (Pfeiffersches Drüsenfieber). Klinische Symptome wie anhaltendes Fieber, Lymphknotenschwellungen und ausgeprägte Fatigue rechtfertigen diese labormedizinische Untersuchung. Auch bei der Abklärung eines chronischen Fatigue-Syndroms (CFS) wird die Ziffer häufig herangezogen.

In der Praxis dient der Nachweis von VCA-IgG-Antikörpern der Differenzierung zwischen einer frischen, einer abgelaufenen und einer reaktivierten Infektion. Da die alleinige Bestimmung von IgG-Antikörpern oft nicht ausreicht, wird die GOÄ 4339 meist im Verbund mit anderen EBV-spezifischen Parametern wie VCA-IgM oder EBNA-1-IgG angefordert. Dies ermöglicht eine präzise serologische Einordnung des Immunstatus des Patienten.

Tipp: Kombinieren Sie die GOÄ 4339 stets leitliniengerecht mit weiteren EBV-Ziffern, um ein vollständiges serologisches Profil zu erstellen und Fehldiagnosen zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4339

Fallbeispiel 1: Verdacht auf abgelaufene EBV-Infektion

Ein Patient stellt sich mit anhaltender Abgeschlagenheit nach einem grippalen Infekt vor einigen Monaten vor. Zur Abklärung des Immunstatus veranlasst der Arzt eine serologische Untersuchung auf EBV-Antikörper. Das Labor bestimmt quantitativ die EBV-Capsid-IgG-Antikörper mittels ELISA.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 4339 zum Regelhöchstsatz (1,15-fach). Auf der Liquidation wird der Parameter "Epstein-Barr-Virus Capsid (IgG)" explizit ausgewiesen, um den formalen Anforderungen zu genügen.

Fallbeispiel 2: Differenzialdiagnostik bei Lymphadenopathie

Eine Patientin zeigt schmerzhafte zervikale Lymphknotenschwellungen und subfebrile Temperaturen. Zum Ausschluss einer akuten oder reaktivierten Mononukleose wird eine umfassende EBV-Serologie angefordert. Neben dem VCA-IgG (GOÄ 4339) werden auch VCA-IgM und EBNA-1-IgG bestimmt.

Die quantitative Bestimmung des Capsid-IgG wird korrekt über die GOÄ-Ziffer 4339 abgerechnet. Die weiteren Parameter werden über die jeweils zutreffenden, eigenständigen Ziffern des Abschnitts M liquidiert.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle bei immunsupprimierten Patienten

Bei einem Patienten unter immunsuppressiver Therapie besteht der Verdacht auf eine EBV-Reaktivierung. Zur quantitativen Überwachung der Antikörpertiter wird eine serologische Verlaufskontrolle durchgeführt. Die Bestimmung erfolgt hochpräzise im Speziallabor.

Die Abrechnung der Ziffer 4339 erfolgt hierbei leitliniengerecht. Aufgrund des erhöhten Überwachungsaufwands und der klinischen Relevanz ist eine lückenlose Dokumentation der Indikation essenziell.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4339: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 4339 ist das Übersehen von Ausschlussziffern. Die Ziffer 4339 darf explizit nicht neben der Ziffer 437 (Qualitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz) für denselben Parameter abgerechnet werden. Eine parallele Abrechnung von qualitativer und quantitativer Analytik desselben Antikörpers ist medizinisch nicht begründbar und führt zur sofortigen Kürzung durch die Kostenträger.

Ein weiterer formaler Fehler ist das Fehlen der konkreten Parameterangabe auf der Rechnung. Der Verordnungstext schreibt zwingend vor, dass die untersuchten Parameter in der Liquidation genannt werden müssen. Fehlt der Zusatz "Epstein-Barr-Virus Capsid (IgG)", monieren private Krankenversicherungen und Beihilfestellen die Rechnung regelmäßig wegen formaler Mängel.

Achtung: Achten Sie penibel darauf, dass bei der Abrechnung der GOÄ 4339 der genaue Parametername auf der Rechnung gedruckt wird. Allgemeine Bezeichnungen wie "Immunfluoreszenz-Test" reichen nicht aus.

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Dokumentation der GOÄ 4339: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und rechtssichere Dokumentation ist das Fundament jeder erfolgreichen GOÄ-Abrechnung. In der Patientenakte müssen die klinische Indikation für die Antikörperbestimmung sowie das konkrete Laborergebnis dokumentiert sein. Dazu gehören Angaben zu den Symptomen des Patienten wie Lymphknotenschwellungen, Fieber oder chronische Erschöpfung.

Zusätzlich sollte der Laborbefund inklusive des quantitativen Werts und der herangezogenen Referenzbereiche direkt in der elektronischen Patientenakte (ePA) hinterlegt werden. Dies erleichtert bei eventuellen Rückfragen der privaten Krankenversicherungen den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit.

Dokumentationsbeispiel:
Pat. klagt über persistierende Fatigue und zervikale Lymphadenopathie seit 3 Wochen. V. a. EBV-Reaktivierung / abgelaufene Infektion. Blutentnahme erfolgt. Laborbefund: EBV-VCA-IgG quantitativ (ELISA): 120 U/ml (positiv). Befundbesprechung erfolgt.

GOÄ 4339: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Steigerung von Laborleistungen des Abschnitts M über den Regelhöchstsatz von 1,15 hinaus ist gesetzlich stark reglementiert. Ein Überschreiten des Regelsatzes bis zum 1,3-fachen Höchstsatz erfordert eine schriftliche, patientenbezogene Begründung auf der Rechnung. Typische Begründungen im Laborbereich können schwierige Probenverhältnisse, wie stark lipämische oder hämolytische Seren, sein, die einen erheblichen Mehraufwand bei der Aufbereitung erfordern.

Eine rein zeitliche Verzögerung oder ein erhöhter administrative Aufwand rechtfertigen eine Steigerung hingegen nicht. Die Begründung muss für den medizinischen Laien verständlich und fachlich nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

In der Praxis wird die GOÄ 4339 selten isoliert abgerechnet. Häufig erfolgt die Kombination mit der GOÄ 4340 für die Bestimmung von EBV-Capsid-IgM-Antikörpern sowie der Ziffer für EBNA-IgG-Antikörper. Diese Kombination ermöglicht erst die vollständige Beurteilung des Infektionsstadiums.

Zudem werden im Rahmen der Basisdiagnostik oft ein großes Blutbild (GOÄ 3550) und Entzündungsparameter wie das C-reaktive Protein (GOÄ 3524) mitbestimmt. Es ist darauf zu achten, dass alle Ziffern nebeneinander zulässig sind und keine unzulässigen Überschneidungen mit den allgemeinen Laborbudgets vorliegen.

Ziffer 4339 in der neuen GOÄ

Zusammen mit den früheren Ziffern 4338 (IgA) und 4340 (IgM) wird auch der quantitative EBV-Capsid-IgG-Nachweis mittels IFT in der neuen GOÄ auf eine einzige Position konsolidiert: Nummer 11527 „Epstein-Barr-Virus-Capsid-Antigen (VCA), IFT quantitativ Antikörpernachweis; Serum oder Plasma; Immunfluoreszenzmikroskopie; Auswertung: quantitativ (Titer)" — Festpreis 25,96 € (heute: 34,19 €). Die isotypenspezifische Differenzierung entfällt; die Ziffer ist je EBV-VCA-Untersuchung einmal berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4339

Über die GOÄ-Ziffer 4339 wird die quantitative Bestimmung von Epstein-Barr-Virus (EBV) Capsid-IgG-Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Methoden abgerechnet. Diese Laborleistung dient dem Nachweis einer abgelaufenen oder reaktivierten EBV-Infektion. Die Angabe des untersuchten Parameters auf der Rechnung ist dabei zwingend erforderlich.
Die GOÄ-Ziffer 4339 darf nicht neben der Ziffer 437 abgerechnet werden. Ziffer 437 betrifft die qualitative Bestimmung, weshalb eine parallele Abrechnung der quantitativen Analyse ausgeschlossen ist. Zudem sind allgemeine Laborbestimmungen des gleichen Untersuchungstages zu beachten.
Der Regelhöchstsatz der GOÄ-Ziffer 4339 beträgt bei einem 1,15-fachen Gebührensatz 34,19 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 29,73 €, während der maximale Höchstsatz mit dem 1,3-fachen Faktor 38,64 € beträgt. Höhere Faktoren im Laborbereich M sind nur mit triftiger Begründung zulässig.
Eine Steigerung der GOÄ-Ziffer 4339 über den 1,15-fachen Satz hinaus ist im Laborbereich nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Besondere Schwierigkeiten bei der Probenaufbereitung oder extrem atypische Serumverhältnisse können eine Begründung rechtfertigen. Die medizinische Notwendigkeit muss hierbei detailliert in der Liquidation dargelegt werden.
Ja, die untersuchten Parameter müssen gemäß den Abrechnungsbestimmungen explizit auf der Rechnung angegeben werden. Für die GOÄ-Ziffer 4339 bedeutet dies, dass die Bezeichnung "Epstein-Barr-Virus Capsid (IgG)" oder ein vergleichbar eindeutiger Begriff aufgeführt sein muss. Fehlt diese Angabe, kann die Erstattung durch private Krankenversicherungen verweigert werden.
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