GOÄ 4510: Bakteriennachweis im Nativmaterial korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4510
Lichtmikroskopische Untersuchung des Nativmaterials zum Nachweis von Bakterien - einschließlich aufwendigerer Anfärbung - qualitativ, je Untersuchung -Giemsafärbung (Punktate)
Punktzahl 110  
Einfachsatz 6,41 € 1,0x
Regelhöchstsatz 7,37 € 1,1x
Höchstsatz 8,34 € 1,3x

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4510

Lichtmikroskopische Untersuchung des Nativmaterials zum Nachweis von Bakterien - einschließlich aufwendigerer Anfärbung - qualitativ, je Untersuchung -Giemsafärbung (Punktate)

Die GOÄ-Ziffer 4510 beschreibt eine spezialisierte Laborleistung aus dem Bereich der Untersuchungen im Nativmaterial. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn eine einfache mikroskopische Beurteilung nicht ausreicht und eine aufwendigere Anfärbung zur Identifikation von Erregern notwendig ist. Der Verordnungsgeber nennt hier explizit die Giemsafärbung, die vor allem bei Punktaten eine hohe diagnostische Aussagekraft besitzt.

Ein wesentlicher Aspekt dieser Ziffer ist die qualitative Bestimmung. Es geht primär um das Vorhandensein oder Fehlen von Bakterien im entnommenen Material. Die Abrechnungsbestimmungen fordern zudem ausdrücklich, dass die untersuchten Parameter auf der Liquidation anzugeben sind.

GOÄ 4510 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 4510 ist eng mit der Gewinnung von Körperflüssigkeiten verknüpft. Typische Materialien sind Gelenkpunktate, Pleuraergüsse oder Aszites. In der klinischen Praxis liefert die Giemsafärbung schnelle und richtungsweisende Ergebnisse bei Verdacht auf bakterielle Infektionen.

Besonders bei der Abklärung einer septischen Arthritis oder eines Pleuraempyems ist Zeit ein kritischer Faktor. Die lichtmikroskopische Untersuchung ermöglicht eine rasche erste Einschätzung, noch bevor die Ergebnisse der mikrobiologischen Kultur vorliegen. Dadurch kann frühzeitig eine gezielte kalkulierte Antibiotikatherapie eingeleitet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4510

Fallbeispiel 1: Verdacht auf bakterielle Arthritis

Ein Patient stellt sich mit einem akut geschwollenen, überwärmten Kniegelenk vor. Der Arzt führt eine therapeutische und diagnostische Gelenkpunktion durch. Das gewonnene Punktat wird umgehend mittels Giemsafärbung im Praxis-Labor auf Bakterien untersucht. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 4510 neben der Punktionsleistung.

Fallbeispiel 2: Diagnostik bei Pleuraerguss

Bei einem Patienten mit Verdacht auf ein Pleuraempyem wird eine Pleurapunktion vorgenommen. Zur schnellen Orientierung erfolgt eine qualitative Untersuchung des Punktats im Labor. Durch die aufwendigere Anfärbung können intrazelluläre Erreger visualisiert werden. Die erbrachte Leistung wird mit der Ziffer 4510 liquidiert.

Fallbeispiel 3: Ausschluss einer spontan-bakteriellen Peritonitis

Bei einem Patienten mit bekannter Leberzirrhose und akutem Abdomen wird Aszitesflüssigkeit punktiert. Um eine spontan-bakterielle Peritonitis schnell auszuschließen, wird ein Ausstrich angefertigt und gefärbt. Die lichtmikroskopische Beurteilung sichert die Diagnose. Die Abrechnung der Laborleistung erfolgt korrekt nach GOÄ 4510.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4510: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Liquidation dieser Ziffer ist das Fehlen der konkreten Parameterangabe auf der Rechnung. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen die Erstattung regelmäßig, wenn der Hinweis auf die durchgeführte Giemsafärbung fehlt. Die Angabe des Untersuchungsmaterials, wie beispielsweise Gelenkpunktat, ist ebenfalls dringend zu empfehlen.

Ein weiterer Stolperstein ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit einfachen Färbeverfahren. Die GOÄ-Ziffer 3509 für einfache Färbungen darf für dasselbe Untersuchungsmaterial nicht zusätzlich berechnet werden, da die aufwendigere Anfärbung die einfache Leistung konsumiert. Auch die Kombination mit anderen mikrobiologischen Ziffern am selben Material muss medizinisch begründbar sein.

Achtung: Die Angabe des untersuchten Parameters (z. B. Giemsafärbung Pleurapunktat) auf der Liquidation ist zwingend erforderlich. Fehlt diese Angabe, kann die Erstattung wegen formaler Mängel verweigert werden.

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Dokumentation der GOÄ 4510: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Indikation der Punktion, die Art des gewonnenen Materials sowie das angewendete Färbeverfahren präzise festgehalten werden. Auch das mikroskopische Ergebnis muss qualitativ dokumentiert sein.

Der Eintrag sollte neben dem Befund auch den Namen des durchführenden Arztes oder Laborangestellten enthalten. Dies erleichtert bei eventuellen Rückfragen den Nachweis der persönlichen Leistungserbringung. Ein standardisiertes Dokumentationsschema im Praxis-EDV-System minimiert hierbei den Zeitaufwand.

Dokumentation: Kniegelenkspunktat rechts gewonnen. Lichtmikroskopische Untersuchung nach Giemsafärbung durchgeführt. Befund: Nachweis von reichlich neutrophilen Granulozyten, qualitativ keine Bakterien sichtbar. Parameter: Giemsafärbung Gelenkpunktat.

GOÄ 4510: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Laborleistung des Abschnitts M unterliegt die GOÄ 4510 einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-Fache der Gebühr. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Satz ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig, die in der Rechnung detailliert begründet werden müssen.

Ein erhöhter Zeitaufwand kann beispielsweise durch eine extrem zähe Konsistenz des Punktats entstehen, die eine aufwendige Probenaufbereitung erfordert. Auch eine starke zelluläre Überlagerung, die das Auffinden der Bakterien massiv erschwert, rechtfertigt eine Steigerung des Faktors.

Tipp: Bei besonders schwierigen Viskositätsverhältnissen des Punktats sollte der Schwellenwert auf den 1,3-fachen Satz gesteigert werden. Eine präzise Begründung wie z. B. zähes, fibrinreiches Punktat mit erschwerter Ausstrichpräparation sichert die Erstattung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 4510 wird typischerweise mit den operativen Ziffern für die Materialgewinnung kombiniert. Dazu gehören die Ziffer 341 für die Gelenkpunktion oder die Ziffer 345 für die Punktion der Brust- oder Bauchhöhle. Eine zeitgleiche Beratung nach GOÄ 1 oder eine symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 ist bei entsprechendem Patientenkontakt ebenfalls berechnungsfähig.

Ziffer 4510 in der neuen GOÄ

Die Giemsa-Färbung von Punktaten zum lichtmikroskopischen Bakteriennachweis hat in der neuen GOÄ keine eigene Nachfolgeleistung. Der Entwurf sieht für dieses Verfahren keine eigenständige Ziffer vor.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4510

Die GOÄ-Ziffer 4510 bewertet die qualitative lichtmikroskopische Untersuchung von Nativmaterial zum Nachweis von Bakterien mittels aufwendigerer Färbung, wie der Giemsafärbung bei Punktaten. Sie ist mit 110 Punkten dotiert.
Unter diese Ziffer fallen aufwendigere Färbeverfahren wie die Giemsafärbung, die insbesondere bei Punktaten angewendet wird. Einfache Färbungen wie Methylenblau sind hingegen nach GOÄ 3509 abzurechnen.
Eine Nebeneinanderberechnung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn es sich um unterschiedliche Untersuchungsmaterialien oder getrennte Fragestellungen handelt. Bei Durchführung am selben Punktat ist die Kombination in der Regel ausgeschlossen.
Gemäß den Abrechnungsbestimmungen müssen die konkret untersuchten Parameter zwingend auf der Rechnung angegeben werden. Ein Eintrag wie „Giemsafärbung Pleurapunktat“ erfüllt diese gesetzliche Vorgabe.
Ja, eine Steigerung vom Regelhöchstsatz (1,15-fach) bis zum Höchstsatz (1,3-fach) ist bei medizinischer Begründung möglich. Typische Gründe sind ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der Probenaufbereitung oder stark verunreinigtes Material.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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