GOÄ 4745: Parasitennachweis rechtssicher abrechnen

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GOÄ 4745
Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten, ohne oder mit einfacher Anfärbung (z.B. Lugol- oder Methylenblaufärbung) - gegebenenfalls einschließlich spezieller Beleuchtungsverfahren (z.B. Phasenkontrast)-, qualitativ, je Untersuchung -Untersuchungen mit ähnlichem methodischen Aufwand
Punktzahl 120  
Einfachsatz 6,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 8,04 € 1,1x
Höchstsatz 9,09 € 1,3x

Die untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4745

Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten, ohne oder mit einfacher Anfärbung (z.B. Lugol- oder Methylenblaufärbung) - gegebenenfalls einschließlich spezieller Beleuchtungsverfahren (z.B. Phasenkontrast)-, qualitativ, je Untersuchung -Untersuchungen mit ähnlichem methodischen Aufwand. Die untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben.

Die GOÄ-Ziffer 4745 beschreibt eine qualitative Laborleistung aus dem Bereich der mikroskopischen Untersuchungen. Sie umfasst den direkten Nachweis von Parasiten oder deren Entwicklungsstadien (wie Eier, Larven oder Zysten) im Nativmaterial. Die Untersuchung erfolgt mittels Lichtmikroskopie, wobei einfache physikalische oder chemische Hilfsmittel zur Kontrastverstärkung eingesetzt werden dürfen.

Im Leistungstext sind beispielhaft die Lugol-Lösung zur Anfärbung von Protozoenzysten sowie die Methylenblaufärbung genannt. Auch die Nutzung von Phasenkontrast- oder Dunkelfeldmikroskopie ist explizit Teil dieser Ziffer und rechtfertigt keine zusätzliche Abrechnung. Wichtig ist die Einhaltung der Rechnungsbestimmung, wonach die konkret gesuchten oder gefundenen Erreger namentlich aufzuführen sind.

GOÄ 4745 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

In der täglichen Praxis findet die GOÄ 4745 vor allem bei Verdacht auf parasitäre Infektionen des Magen-Darm-Trakts oder der Haut Anwendung. Typische Indikationen sind anhaltende Diarrhöen nach Auslandsaufenthalten, analer Pruritus oder der Verdacht auf eine Wurminfektion bei Kindern. Das am häufigsten verwendete Probenmaterial ist Stuhl, gefolgt von Analabklatschpräparaten.

Ein klassisches Einsatzgebiet ist der Nachweis von Oxyureneiern (Madenwürmern) mittels eines Klebestreifenpräparats (Tesafilm-Präparat). Auch der Nachweis von Giardia lamblia (Lamblien) oder Entamoeba histolytica im frischen Stuhlausstrich fällt unter diese Ziffer. Die Methode zeichnet sich durch ihre Schnelligkeit und die direkte Verfügbarkeit des Ergebnisses in der Praxis aus.

Tipp: Achten Sie darauf, dass für den Nachweis von Parasiten im Stuhl oft mehrere Proben an unterschiedlichen Tagen untersucht werden müssen, da die Ausscheidung der Erreger intermittierend erfolgt. Jede dieser getrennten Untersuchungen ist einzeln nach GOÄ 4745 berechnungsfähig.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4745

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Madenwurmbefall bei einem Kind

Ein 6-jähriges Kind wird mit nächtlichem analem Juckreiz in der Praxis vorgestellt. Es wird ein Analabklatschpräparat mittels transparentem Klebestreifen angefertigt und sofort lichtmikroskopisch untersucht. Im Präparat lassen sich die charakteristischen asymmetrischen Eier von Enterobius vermicularis (Oxyuren) nachweisen.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 4745 zum Regelsatz (1,15-fach). Auf der Rechnung wird vermerkt: "Nachweis von Enterobius vermicularis". Zusätzlich können die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 und die Beratung nach GOÄ 1 angesetzt werden.

Fallbeispiel 2: Reisediarrhö nach Tropenaufenthalt

Ein Patient stellt sich nach einer Rucksackreise durch Südostasien mit wässrigen, übelriechenden Durchfällen vor. Zum Ausschluss einer Lambliasis wird ein Nativpräparat aus frischem Stuhl mit Lugol-Lösung angefärbt und mikroskopisch auf Trophozoiten oder Zysten von Giardia lamblia untersucht.

Die Untersuchung verläuft positiv. Abgerechnet wird die GOÄ 4745 mit dem Zusatz "Nachweis von Giardia lamblia". Da die Untersuchung aufgrund starker Verunreinigungen der Probe besonders zeitaufwendig war, wird der 1,3-fache Höchstsatz mit entsprechender Begründung gewählt.

Fallbeispiel 3: Verdacht auf kutane Parasitose (Milben)

Eine Patientin klagt über stark juckende Hautveränderungen in den Fingerzwischenräumen. Es wird ein Hautgeschabsel entnommen, mit Kalilauge aufbereitet und mikroskopisch auf das Vorhandensein von Sarcoptes scabiei (Krätzmilben) oder deren Eiern untersucht.

Obwohl es sich um Ektoparasiten handelt, ist die Anwendung der GOÄ 4745 hier vollkommen korrekt, da es sich um eine lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten handelt. Die Abrechnung erfolgt unter Angabe von "Nachweis von Sarcoptes scabiei".

Häufige Fehler bei der GOÄ 4745: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 4745 ist das Fehlen der Erregerangabe auf der Liquidation. Die GOÄ schreibt explizit vor, dass die untersuchten Parasiten in der Rechnung anzugeben sind. Fehlt dieser Zusatz (z. B. "Untersuchung auf Oxyuren"), führt dies regelmäßig zur Beanstandung und Kürzung durch die privaten Krankenversicherungen.

Ein weiterer Fehler betrifft die unzulässige Nebeneinanderberechnung von anderen mikroskopischen Ziffern aus derselben Probe. So kann neben der GOÄ 4745 nicht gleichzeitig die GOÄ 4715 (mikroskopische Untersuchung eines gefärbten Präparats) für dieselbe Fragestellung abgerechnet werden. Die Spezialfärbung ist, sofern sie einfacher Natur ist, bereits in der 4745 enthalten.

Achtung: Die GOÄ 4745 darf nicht mit aufwendigen kulturellen Verfahren oder Antigen-Nachweisen (z. B. ELISA) verwechselt werden. Für diese moderneren Laborverfahren existieren eigene Ziffern im Abschnitt M, die nicht mit der rein mikroskopischen Ziffer 4745 kombiniert werden dürfen, wenn sie denselben Erreger betreffen.

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Dokumentation der GOÄ 4745: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung und schützt vor Regressen. In der Patientenakte muss klar hervorgehen, welches Untersuchungsmaterial (z. B. Stuhl, Tesafilm-Präparat, Hautgeschabsel) verwendet wurde. Auch die angewandte Methode, wie beispielsweise die Verwendung von Lugol-Lösung, sollte kurz notiert werden.

Besonders wichtig ist die Dokumentation des Untersuchungsergebnisses. Es muss festgehalten werden, ob der Befund positiv oder negativ war und welche spezifischen Strukturen (z. B. "Zysten von Giardia lamblia nachgewiesen" oder "Kein Nachweis von Oxyureneiern") gesehen wurden. Diese Detailtiefe sichert die Abrechnung im Falle einer Nachprüfung ab.

Dokumentationsbeispiel:
Präparat: Analabklatsch (Tesafilm). Mikroskopie bei 400-facher Vergrößerung. Befund: Reichlich typische, asymmetrische Eier von Enterobius vermicularis nachweisbar. Diagnose: Oxyuriasis. Abrechnung: GOÄ 4745 (Erreger: Enterobius vermicularis).

GOÄ 4745: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ 4745 dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) angehört, unterliegt sie dem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelsatz beträgt das 1,15-fache der Gebühr. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3-fach ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.

Als Begründung für eine Schwellenwertüberschreitung kommen ein erhöhter Zeitaufwand durch extrem stark verunreinigtes Probenmaterial oder das Vorliegen schwieriger differentialdiagnostischer Abgrenzungen infrage. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen auf der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 4745 wird häufig im Rahmen einer umfassenden Diagnostik eingesetzt. Zulässig ist die Kombination mit klinischen Basisziffern wie der GOÄ 1 (Beratung) oder der GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung) im selben Behandlungsfall. Auch die Probenentnahme selbst kann, je nach Aufwand und Lokalisation, mit entsprechenden Ziffern (z. B. GOÄ 298 für die Entnahme von Abstrichmaterial) kombiniert werden.

Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung von anderen allgemeinen mikroskopischen Ziffern für dasselbe Präparat, wenn damit lediglich die ohnehin in der 4745 enthaltene Färbung oder Darstellung abgebildet werden soll. Hier gilt das Zuarbeitungs- und Doppelabrechnungsverbot der GOÄ.

Ziffer 4745 in der neuen GOÄ

Die alte Auffangziffer 4745 für parasitologische Lichtmikroskopie mit ähnlichem methodischen Aufwand wird in der neuen GOÄ durch Nummer 12502 abgebildet — „Ektoparasiten (Spinnentiere, Insekten), Artbestimmung". Diese Ziffer setzt eine aufwendigere Aufbereitung voraus (Feuchtkonservierung, Mazeration, Eindecken, Hellfeldmikroskopie) und vergütet mit einem Festpreis von 32,86 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 8,04 €). Der untersuchte Ektoparasit ist in der Rechnung anzugeben.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4745

Die GOÄ-Ziffer 4745 wird für die lichtmikroskopische Untersuchung zum qualitativen Nachweis von Parasiten im Nativmaterial oder nach einfacher Färbung berechnet. Typische Anwendungsbereiche sind der Nachweis von Oxyureneiern im Tesafilm-Präparat oder von Protozoen im Stuhl. Die Abrechnung erfolgt je Untersuchung.
Gemäß den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ müssen die konkret untersuchten Parasiten zwingend in der Rechnung angegeben werden. Fehlt diese Angabe, kann die Erstattung durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen verweigert werden. Eine allgemeine Formulierung reicht hierfür nicht aus.
Ja, die GOÄ 4745 kann mehrfach an demselben Tag berechnet werden, wenn unterschiedliche Materialien oder getrennte Untersuchungen durchgeführt wurden. In diesem Fall muss die medizinische Notwendigkeit und das jeweilige Untersuchungsmaterial in der Rechnung genau dokumentiert werden. Für dieselbe Probe ist die Ziffer jedoch nur einmal ansetzbar.
In der GOÄ 4745 sind einfache Färbeverfahren wie die Lugol- oder die Methylenblaufärbung bereits enthalten. Auch spezielle Beleuchtungsverfahren wie die Phasenkontrastmikroskopie sind mit dieser Gebühr abgegolten. Aufwendigere Spezialfärbungen müssen gegebenenfalls über andere Ziffern des Abschnitts M abgebildet werden.
Nein, für die GOÄ 4745 gilt als Laborleistung des Abschnitts M der reduzierte Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt bei 1,15-fach (8,04 €) und der Höchstsatz bei 1,3-fach (9,09 €). Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 1,15-fach erfordert eine schriftliche, patientenbezogene Begründung.
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