GOÄ 4749: Parasitennachweis korrekt abrechnen – Tipps

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GOÄ 4749
Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten, ohne oder mit einfacher Anfärbung (z.B. Lugol- oder Methylenblaufärbung) - gegebenenfalls einschließlich spezieller Beleuchtungsverfahren (z.B. Phasenkontrast)-, nach einfacher Anreicherung (z.B. Sedimentation, Filtration, Kochsalzaufschwemmung), qualitativ, je Untersuchung -Trichomonaden
Punktzahl 160  
Einfachsatz 9,33 € 1,0x
Regelhöchstsatz 10,72 € 1,1x
Höchstsatz 12,12 € 1,3x

Die untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4749

Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten, ohne oder mit einfacher Anfärbung (z.B. Lugol- oder Methylenblaufärbung) - gegebenenfalls einschließlich spezieller Beleuchtungsverfahren (z.B. Phasenkontrast)-, nach einfacher Anreicherung (z.B. Sedimentation, Filtration, Kochsalzaufschwemmung), qualitativ, je Untersuchung -Trichomonaden

Die untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben.

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 4749 umfasst den qualitativen Nachweis von Parasiten mittels Lichtmikroskopie. Hierbei sind einfache Färbeverfahren wie die Lugol- oder Methylenblaufärbung bereits mit der Gebühr abgegolten. Auch die Anwendung spezieller Beleuchtungsverfahren wie des Phasenkontrasts oder einfache Anreicherungsverfahren sind Bestandteil dieser Ziffer.

Ein zentraler Aspekt dieser Leistung ist, dass sie sich explizit auf Trichomonaden oder vergleichbare Parasiten bezieht. Die erbrachte Leistung erfordert eine sorgfältige Differenzierung im Nativmaterial oder nach entsprechender Aufbereitung. Gemäß den Abrechnungsbestimmungen ist die Angabe der konkret untersuchten Parasiten auf der Liquidation zwingend erforderlich.

GOÄ 4749 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

In der gynäkologischen und urologischen Praxis gehört der Nachweis von Trichomonaden zu den Standarduntersuchungen bei Verdacht auf eine sexuell übertragbare Infektion (STI). Typische Symptome wie therapiereistenter Fluor vaginalis, Pruritus oder Dysurie rechtfertigen die Durchführung dieser Untersuchung. Das Nativpräparat bietet hierbei eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit zur Diagnosesicherung direkt in der Praxis.

Die Untersuchung erfolgt meist aus Vaginalsekret, Urethralsekret oder dem Urinsediment. Die sofortige mikroskopische Beurteilung ist entscheidend, da die Beweglichkeit der Trichomonaden im abgekühlten Zustand rasch abnimmt. Daher wird diese Laborleistung in der Regel als Akutdiagnostik im praxiseigenen Labor durchgeführt.

Tipp: Um die Vitalität und damit die typische Geißelbewegung der Trichomonaden optimal darzustellen, sollte das Probenmaterial mit handwarmer physiologischer Kochsalzlösung aufgeschwemmt werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4749

Fallbeispiel 1: Gynäkologische Abklärung bei Fluor vaginalis

Eine Patientin stellt sich mit starkem, schäumendem Fluor vaginalis und Juckreiz in der gynäkologischen Sprechstunde vor. Zur Abklärung führt die Ärztin eine Spekulumuntersuchung durch und entnimmt Vaginalsekret. Im praxiseigenen Labor erfolgt die Aufschwemmung in Kochsalzlösung und die anschließende lichtmikroskopische Untersuchung im Phasenkontrast.

Es werden bewegliche Trichomonaden nachgewiesen. Abgerechnet werden die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5, die Probenentnahme sowie die GOÄ-Ziffer 4749 für den Parasitennachweis unter Angabe von "Trichomonaden" auf der Rechnung.

Fallbeispiel 2: Urologischer Verdacht auf Trichomonaden-Urethritis

Ein männlicher Patient klagt über brennende Schmerzen beim Wasserlassen und morgendlichen Ausfluss. Der Urologe entnimmt ein Urethralsekret und führt eine einfache Methylenblaufärbung durch, um das Präparat anschließend lichtmikroskopisch auf Parasiten zu untersuchen.

Der Befund ist negativ bezüglich Trichomonaden. Dennoch ist die Durchführung der Untersuchung medizinisch indiziert und somit voll abrechnungsfähig. Auf der Rechnung wird die GOÄ-Ziffer 4749 mit dem Zusatz "Ausschluss Trichomonaden" aufgeführt.

Fallbeispiel 3: Pädiatrischer Verdacht auf Oxyuren (Madenwürmer)

Ein Kind wird mit nächtlichem analem Juckreiz in der pädiatrischen Praxis vorgestellt. Es wird ein Tesafilm-Präparat der Perianalregion angefertigt und mikroskopisch auf Parasiteneier untersucht. Da es sich um einen lichtmikroskopischen Parasitennachweis handelt, ist auch hier die Anwendung der GOÄ-Ziffer 4749 korrekt.

Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 4749 mit der Rechnungsangabe "Oxyureneier". Dies zeigt die vielseitige Anwendbarkeit der Ziffer über die reine Trichomonadendiagnostik hinaus.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4749: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Liquidation der GOÄ-Ziffer 4749 ist das Fehlen der konkreten Angabe des untersuchten Parasiten auf der Rechnung. Die GOÄ schreibt explizit vor, dass die untersuchten Parasiten anzugeben sind. Fehlt dieser Zusatz (z. B. "Trichomonaden"), führt dies regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen.

Zudem darf die Ziffer 4749 nicht mit anderen Ziffern für einfache mikroskopische Untersuchungen aus derselben Probe kombiniert werden, wenn diese denselben Leistungsinhalt beschreiben. Beispielsweise ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffer 3509 (Orientierende Untersuchung) aus demselben Material kritisch zu prüfen, da Doppelabrechnungen im Laborbereich streng überwacht werden.

Achtung: Die GOÄ-Ziffer 4749 ist eine Leistung des Speziallabors (Abschnitt M II). Sie unterliegt dem reduzierten Gebührenrahmen für Laborleistungen und darf standardmäßig nur mit dem 1,15-fachen Satz abgerechnet werden.

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Dokumentation der GOÄ 4749: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament jeder rechtssicheren Abrechnung. Für die GOÄ-Ziffer 4749 müssen in der Patientenakte die Indikation, das entnommene Probenmaterial, das angewandte Verfahren (z. B. Nativpräparat in Kochsalzlösung) sowie das konkrete Untersuchungsergebnis dokumentiert werden. Auch negative Befunde müssen zwingend festgehalten werden.

Zusätzlich sollte vermerkt werden, ob spezielle optische Hilfsmittel wie der Phasenkontrast oder Färbungen zum Einsatz kamen. Dies stützt nicht nur die medizinische Notwendigkeit, sondern dient auch als Nachweis im Falle von Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

Dokumentationsbeispiel:
Präparat: Vaginalsekret-Nativpräparat mit NaCl-Aufschwemmung. Mikroskopie im Phasenkontrast durchgeführt. Befund: Nachweis von lebhaft beweglichen Trichomonaden. Diagnose gesichert.

GOÄ 4749: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Laborleistung des Abschnitts M ist die Steigerung der GOÄ-Ziffer 4749 stark reglementiert. Der Regelsatz liegt beim 1,15-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Höchstsatz ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Solche Gründe müssen auf der Rechnung nachvollziehbar begründet werden.

Eine Begründung für die Schwellenwertüberschreitung kann beispielsweise ein extrem hoher Zeitaufwand durch stark verunreinigtes Probenmaterial oder eine erschwerte Differenzierung bei sehr geringer Parasitendichte sein. Die Begründung muss patientenbezogen und medizinisch plausibel formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ-Ziffer 4749 wird im Praxisalltag häufig mit Beratungs- und Untersuchungsleistungen kombiniert. Typisch ist die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) oder GOÄ-Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung). Auch die Probenentnahme (z. B. GOÄ-Ziffer 297 für den Vaginalabstrich) ist neben der Laborleistung berechenbar.

Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung von anderen allgemeinen Mikroskopieziffern für dieselbe Fragestellung und dasselbe Material, wenn diese keine eigenständige medizinische Indikation aufweisen. Die Einhaltung der Bestimmungen des Abschnitts M ist hierbei stets zu beachten.

Ziffer 4749 in der neuen GOÄ

Die lichtmikroskopische Trichomonadenuntersuchung nach einfacher Anreicherung wird durch Nummer 12522 — „Parasit, einfache Anreicherung, je Untersuchung" — abgebildet, mit einem Festpreis von 14,39 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 10,73 €). Trichomonas und das Nativmaterial sind in der Rechnung anzugeben. 12522 ist neben 12521 oder neben dem quantitativen Nachweisverfahren für denselben Parasiten nicht berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4749

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4749 erbringt beim einfachen Gebührensatz 9,33 € und beim üblichen 1,15-fachen Regelsatz für Laborleistungen 10,72 €. Der maximale Steigerungssatz von 1,3 beträgt 12,12 €. Höhere Sätze sind für diese Laborleistung ausgeschlossen.
Ja, die Angabe des konkret untersuchten Parasiten ist auf der Liquidation zwingend erforderlich. Ohne diesen Zusatz, wie beispielsweise 'Trichomonaden', riskieren Praxen eine Beanstandung und den Honorarausfall durch die privaten Krankenversicherungen.
Ja, die GOÄ-Ziffer 4749 kann für den lichtmikroskopischen Nachweis von Oxyureneiern (Madenwürmern) mittels Tesafilm-Präparat abgerechnet werden. Auf der Rechnung muss in diesem Fall der untersuchte Parasit als 'Oxyureneier' deklariert werden. Dies stellt eine fachlich korrekte Anwendung außerhalb der Trichomonadendiagnostik dar.
Für die GOÄ-Ziffer 4749 gilt als Leistung des Speziallabors der reduzierte Gebührenrahmen mit einem Standard-Steigerungssatz von 1,15. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 ist nur mit einer schriftlichen, patientenbezogenen Begründung auf der Rechnung zulässig. Höhere Faktoren als 1,3 sind gesetzlich nicht vorgesehen.
Ja, die Entnahme des Probenmaterials ist neben der Laborleistung der GOÄ 4749 separat berechenbar. In der Gynäkologie wird hierfür häufig die GOÄ-Ziffer 297 für den Vaginalabstrich herangezogen. Die Laboruntersuchung selbst wird dann als eigenständige Leistung auf der Liquidation aufgeführt.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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