Die Abrechnung der Bauchübersicht nach GOÄ 5191 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie Fehler vermeiden und korrekt steigern.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5191
Bauchübersicht, in zwei oder mehr Ebenen oder Projektionen
Die GOÄ-Ziffer 5191 beschreibt eine radiologische Untersuchung des Bauchraums, die in mindestens zwei unterschiedlichen Projektionsrichtungen durchgeführt wird. Diese diagnostische Maßnahme ist im Abschnitt O der Gebührenordnung für Ärzte verortet und stellt ein wichtiges Instrument der Akutdiagnostik dar. Durch die Abbildung in mehreren Ebenen lassen sich räumliche Verhältnisse und pathologische Veränderungen im Abdomen präzise beurteilen.
Im Gegensatz zu einfachen Aufnahmen erfordert diese Leistung einen deutlich höheren apparativen und zeitlichen Aufwand. Die Erstellung von Aufnahmen in verschiedenen Positionen ermöglicht eine differenzierte Beurteilung von Luft-Flüssigkeits-Spiegeln oder freier Luft. Die Ziffer deckt die gesamte radiologische Durchführung inklusive der anschließenden Befundung ab.
GOÄ 5191 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen
Die Indikation zur Durchführung einer Bauchübersicht nach GOÄ 5191 ist meist im Rahmen eines akuten Abdomens gegeben. Typische klinische Szenarien umfassen den Verdacht auf einen mechanischen oder paralytischen Ileus sowie den Ausschluss einer Hohlorganperforation. Auch die Suche nach röntgendichten Fremdkörpern stellt eine klassische Indikation dar.
Die Wahl der Projektionen richtet sich nach der klinischen Fragestellung und dem Zustand des Patienten. Standardmäßig erfolgt die Untersuchung meist als Kombination aus einer Aufnahme im Stehen und einer Aufnahme im Liegen. Bei immobilen Patienten wird häufig auf die Linksseitenlage mit horizontalem Strahlengang ausgewichen, um freie Luft sicher nachzuweisen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5191
Fallbeispiel 1: Verdacht auf mechanischen Ileus
Ein Patient stellt sich mit krampfartigen Bauchschmerzen, Übelkeit und ausbleibendem Stuhlgang in der Praxis vor. Zur Abklärung erfolgt eine Röntgen-Bauchübersicht im Stehen sowie in Rückenlage. Die Aufnahmen zeigen deutliche Flüssigkeitsspiegel im Dünndarmbereich. Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ 5191 mit dem Regelhöchstsatz von 1,8.
Fallbeispiel 2: Ausschluss einer Perforation bei Immobilität
Eine bettlägerige Patientin zeigt Symptome eines akuten Abdomens mit hochgradigem Verdacht auf eine gastroduodenale Perforation. Da ein Stehen unmöglich ist, wird die Bauchübersicht in Rückenlage und in Linksseitenlage angefertigt. Der Nachweis freier Luft unter der Bauchwand gelingt. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5191.
Fallbeispiel 3: Lokalisation eines verschluckten Fremdkörpers
Ein Patient hat versehentlich einen metallischen Gegenstand verschluckt. Zur exakten Lokalisation im Magen-Darm-Trakt werden Aufnahmen des Abdomens in zwei Ebenen (anterior-posterior und lateral) angefertigt. Dies ermöglicht die sichere räumliche Zuordnung. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 5191.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5191: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Ansetzung der Ziffern 5190 und 5191. Die GOÄ-Ziffer 5190 für eine Bauchübersicht in nur einer Ebene ist neben der Ziffer 5191 für mehrere Ebenen vollständig ausgeschlossen. Liegen mehrere Projektionen vor, darf ausschließlich die höherwertige Ziffer 5191 angesetzt werden.
Achtung: Auch wenn mehr als zwei Ebenen oder Projektionen angefertigt werden, ist die GOÄ 5191 insgesamt nur einmal berechnungsfähig. Eine Vervielfachung der Ziffer für eine dritte oder vierte Aufnahme ist unzulässig und führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.
Zudem bemängeln Prüfstellen häufig das Fehlen einer präzisen medizinischen Begründung, wenn der Schwellenwert überschritten wird. Die bloße Anfertigung einer zusätzlichen Ebene rechtfertigt ohne patientenindividuelle Besonderheiten keine Steigerung des Faktors.
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Dokumentation der GOÄ 5191: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die spezifische Indikation sowie die genauen Einstellungsdaten lückenlos festgehalten werden. Dazu gehört die exakte Benennung der gewählten Projektionen und der Positionierung des Patienten.
Der schriftliche Befundbericht muss detaillierte Angaben zu den relevanten radiologischen Zeichen enthalten. Insbesondere die Beurteilung von Darmgasmustern, das Vorhandensein oder Fehlen von Flüssigkeitsspiegeln sowie der Ausschluss freier Luft sind zwingend zu dokumentieren.
Dokumentationsbeispiel: Bauchübersicht in 2 Ebenen (Rückenlage und Linksseitenlage bei Immobilität) bei V. a. Ileus. Befund: Keine freie subdiaphragmale Luft, diskrete Spiegelbildung im Bereich des Jejunums, kein Nachweis freier Flüssigkeit.
GOÄ 5191: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes von 1,8 bis zum Höchstsatz von 2,5 ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen sind eine stark eingeschränkte Mobilität des Patienten, die aufwendige Umlagerungen erfordert, oder eine ausgeprägte Adipositas permagna, die die Einstellungs- und Belichtungsverhältnisse erheblich erschwert. Auch eine mangelnde Kooperationsfähigkeit, beispielsweise bei dementen Patienten, kann als Begründung dienen.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 5191 wird im klinischen Alltag häufig mit beratenden und untersuchenden Leistungen kombiniert. Zulässig ist die Nebeneinanderberechnung mit der Symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5 oder der eingehenden Beratung nach GOÄ 3. Auch die Kombination mit sonographischen Leistungen des Abdomens nach den GOÄ-Ziffern 410 und 420 ist bei entsprechender Indikation problemlos möglich.
Tipp: Achten Sie bei der Kombination von Sonographie und Röntgen darauf, dass die jeweiligen Befundberichte die Eigenständigkeit und medizinische Notwendigkeit beider diagnostischer Verfahren klar widerspiegeln.
Ziffer 5191 in der neuen GOÄ
Die Bauchübersichtsaufnahme in zwei oder mehr Ebenen oder Projektionen wird zur neuen Nummer 13251 — „Röntgenübersichtsaufnahme des Bauches, in zwei oder mehr Ebenen oder Projektionen" — zum festen Satz von 43,85 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 52,45 €; Preisrückgang). Die Abrechnungsbestimmung stellt klar: Die Leistung ist unabhängig von der Anzahl der aufgenommenen Ebenen nur einmal berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5191
Was hat nicht gestimmt?