GOÄ 5426: Teilkörperskelettszintigraphie richtig abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 5426
Teilkörperskelettszintigraphie – gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen Seite –
Punktzahl 1260  
Einfachsatz 73,44 € 1,0x
Regelhöchstsatz 132,19 € 1,8x
Höchstsatz 183,60 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Teilkörperskelettszintigraphie nach GOÄ 5426 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Fallstricken und korrekter Abrechnung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5426

Teilkörperskelettszintigraphie – gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen Seite –

Die Ziffer 5426 beschreibt eine gezielte, auf eine bestimmte Körperregion beschränkte nuklearmedizinische Untersuchung des Skelettsystems. Diese Leistung umfasst die Applikation des Radiopharmakons, die Akquisition der szintigraphischen Bilder sowie die anschließende Auswertung und Befundung. Die Untersuchung dient der Darstellung des lokalen Knochenstoffwechsels.

Wichtig ist hierbei der Zusatz „gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen Seite“. Dies bedeutet, dass die vergleichende Darstellung der gesunden Gegenseite integraler Bestandteil der Leistung ist. Eine separate Abrechnung für die Untersuchung der Gegenseite ist somit ausgeschlossen. Die Leistung ist im Abschnitt O der GOÄ unter den Knochen- und Knochenmarkszintigraphien eingegliedert.

GOÄ 5426 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Teilkörperskelettszintigraphie kommt in der modernen Praxis nur noch in spezifischen, eng eingegrenzten Szenarien zum Einsatz. Da für systemische Fragestellungen meist die Ganzkörperszintigraphie bevorzugt wird, beschränkt sich die GOÄ 5426 auf rein lokalisierte Pathologien. Ein klassisches Anwendungsgebiet ist die Verlaufskontrolle bei pädiatrischen Erkrankungen wie dem Morbus Perthes.

Weitere Indikationen umfassen den Verdacht auf eine umschriebene Osteomyelitis, die Abklärung einer aseptischen Knochennekrose in einem einzelnen Gelenk oder die Beurteilung von lokalen Knocheninfarkten. Auch bei der Abklärung von unklaren Gelenkschmerzen, bei denen eine MRT kontraindiziert ist, kann diese Methode wertvolle Dienste leisten. Die Indikationsstellung muss stets streng geprüft und dokumentiert werden.

Tipp: Bei der Abklärung von Prothesenlockerungen oder komplexen regionalen Schmerzsyndromen (CRPS) sollte geprüft werden, ob eine Mehrphasenszintigraphie vorliegt, die gegebenenfalls andere Abrechnungsoptionen eröffnet.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5426

Fallbeispiel 1: Verlaufskontrolle bei Morbus Perthes

Ein 6-jähriger Patient stellt sich zur Verlaufskontrolle eines bekannten Morbus Perthes der linken Hüfte vor. Es erfolgt die Applikation des Radiopharmakons und die anschließende szintigraphische Darstellung beider Hüftgelenke im Seitenvergleich. Die Untersuchung zeigt eine beginnende Reaktivierung des Knochenstoffwechsels im betroffenen Femurkopf.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5426 zum Regelsatz. Da die kontralaterale Seite (die rechte Hüfte) mituntersucht wurde, ist dies durch den Leistungstext abgedeckt und darf nicht separat berechnet werden. Zusätzlich können die Sachkosten für das eingesetzte Radiopharmakon gemäß § 10 GOÄ geltend gemacht werden.

Fallbeispiel 2: Ausschluss einer Osteomyelitis am Vorfuß

Eine Patientin mit bekanntem Diabetes mellitus präsentiert sich mit einer tiefen Ulzeration am rechten Großzeh und Verdacht auf eine lokale Knochenbeteiligung. Zur Abklärung einer Osteomyelitis wird eine Teilkörperskelettszintigraphie des rechten Fußes durchgeführt. Der Befund zeigt eine umschriebene Mehranreicherung im Bereich des Großzehengrundglieds.

In diesem Fall ist die Abrechnung der GOÄ 5426 vollumfänglich gerechtfertigt, da es sich um eine streng lokal begrenzte Fragestellung handelt. Die Dokumentation muss den konkreten Verdacht auf Osteomyelitis und die Fokussierung auf den Fuß enthalten. Auch hier sind die Arzneimittelkosten für den Tracer gesondert erstattungsfähig.

Fallbeispiel 3: Abklärung einer aseptischen Kniegelenksnekrose

Ein Patient klagt über persistierende, belastungsabhängige Schmerzen im linken Kniegelenk nach einem Trauma vor sechs Monaten. Zum Ausschluss einer aseptischen Knochennekrose (Morbus Ahlbäck) wird eine szintigraphische Untersuchung des linken Kniegelenks inklusive des rechten Kniegelenks als Referenz durchgeführt. Der Befund bestätigt die Verdachtsdiagnose im medialen Femurkondylus.

Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 5426. Obwohl beide Kniegelenke untersucht wurden, ist die Ziffer nur einmalig ansetzbar. Die Begründung für den Seitenvergleich liegt in der optimierten Beurteilbarkeit des pathologischen Prozesses und stützt die medizinische Notwendigkeit der kontralateralen Mituntersuchung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5426: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5426 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit der Ganzkörperskelettszintigraphie (GOÄ 5425). Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen akribisch. Wenn in einer Sitzung eine Ganzkörperuntersuchung stattfindet, sind zusätzliche Teilkörperaufnahmen mit der Ziffer 5425 abgegolten und dürfen nicht extra berechnet werden.

Ein weiterer Streitpunkt ist die mehrfache Berechnung der Ziffer 5426 in einer Sitzung für unterschiedliche Körperregionen. Werden beispielsweise der linke Fuß und das rechte Knie in einer Sitzung szintigraphiert, argumentieren Kostenträger häufig, dass hierfür die Ganzkörperziffer 5425 anzusetzen ist oder die Ziffer 5426 nur einmalig berechnet werden darf. Eine Mehrfachabrechnung ist nur in extremen Ausnahmefällen und mit präziser Begründung durchsetzbar.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 5426 neben der GOÄ 5425 in derselben Sitzung ist absolut unzulässig. Achten Sie darauf, dass Ihre Abrechnungssoftware diese Kombination automatisch blockiert, um Honorarkürzungen und zeitaufwendige Widerspruchsverfahren zu vermeiden.

GOÄ-Updates per E-Mail

Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Dokumentation der GOÄ 5426: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche Honorardurchsetzung. In der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der Teilkörperuntersuchung klar hervorgehen. Insbesondere bei seltenen Indikationen ist eine detaillierte klinische Fragestellung unerlässlich, um Rückfragen der Kostenträger im Vorfeld zu entkräften.

Der schriftliche Befundbericht muss Angaben zur Applikation des Radiopharmakons (Art, Aktivität in MBq, Applikationsweg) sowie zu den akquirierten Projektionen enthalten. Auch die explizite Erwähnung der kontralateralen Seite, sofern diese mituntersucht wurde, gehört in den Bericht. Dies belegt die Vollständigkeit der erbrachten nuklearmedizinischen Leistung.

Dokumentationsbeispiel:
Teilkörperskelettszintigraphie der Hüftgelenke beidseits bei V. a. Morbus Perthes links. Applikation von 80 MBq Tc-99m-DPD i.v. Akquisition statischer Aufnahmen der Hüftregion in anteriorer und posteriorer Projektion inklusive der kontralateralen rechten Seite zum Seitenvergleich. Befund: Deutliche Minderanreicherung im linken Femurkopf, unauffälliger Befund rechts.

GOÄ 5426: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 1,8-fachen Satz hinaus bis zum 2,5-fachen Höchstsatz erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung sind ein erheblicher Mehraufwand bei der Lagerung des Patienten, beispielsweise bei ausgeprägten Kontrakturen oder starken Schmerzen. Auch eine mangelnde Kooperationsfähigkeit, wie sie bei Kleinkindern im Rahmen der Diagnostik eines Morbus Perthes häufig vorkommt, rechtfertigt eine Faktorerhöhung.

Die Begründung muss auf der Rechnung patientenindividuell formuliert sein. Allgemeine Floskeln wie „erhöhter Zeitaufwand“ reichen nicht aus. Stattdessen sollte konkret formuliert werden: „Erhöhter Zeitaufwand durch aufwendige Lagerung bei schmerzbedingter Bewegungseinschränkung des Hüftgelenks“.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 5426 können weitere nuklearmedizinische und allgemeine Leistungen anfallen. Häufig wird die Ziffer zusammen mit der GOÄ 346 (Erörterung der Auswirkungen einer Erkrankung auf die Lebensgestaltung) oder der GOÄ 3 (Eingehende Beratung) kombiniert, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Auch die Berechnung von Zuschlägen für Untersuchungen zu unzeitigen Zeiten ist unter Beachtung der GOÄ-Regeln möglich.

Nicht vergessen werden darf die Abrechnung der Sachkosten für das verwendete Radiopharmakon sowie das Applikationsbesteck gemäß § 10 GOÄ. Diese Kosten sind in der Regel in tatsächlicher Höhe als Auslagenersatz auf der Liquidation auszuweisen. Eine Kombination mit anderen bildgebenden Verfahren wie Röntgenaufnahmen der betroffenen Region am selben Tag ist bei separater Indikation zulässig.

Ziffer 5426 in der neuen GOÄ

Die Teilkörperskelettszintigraphie erhält mit Nummer 13515 einen direkten Nachfolger: „Teilkörperskelettszintigraphie, ggf. einschließlich der kontralateralen Seite" zum Festpreis von 145,51 €. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 132,19 €, der Festpreis liegt damit höher.

Die kontralaterale Seite darf einbezogen werden; auch die neue Legende stellt die beidseitige Untersuchung als Einmalleistung dar. Nicht berechnungsfähig neben 13514.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5426

Die GOÄ-Ziffer 5426 wird für eine Teilkörperskelettszintigraphie berechnet, die auf eine bestimmte Körperregion begrenzt ist. Typische Indikationen sind die Verlaufskontrolle bei Morbus Perthes oder lokal begrenzte Knochenprozesse. Eine routinemäßige Anwendung ist aufgrund der engen Indikationsstellung selten.
Nein, die GOÄ-Ziffer 5426 ist auch bei der Untersuchung beider Körperhälften insgesamt nur einmal berechnungsfähig. Der Leistungstext schließt die kontralaterale Seite explizit mit ein. Eine mehrfache Abrechnung in einer Sitzung ist daher ausgeschlossen.
Nein, die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 5426 und der GOÄ 5425 ist ausgeschlossen. Die Ganzkörperskelettszintigraphie nach Ziffer 5425 stellt die umfassendere Leistung dar. Eine Nebeneinanderberechnung in derselben Sitzung führt regelmäßig zu Beanstandungen durch die Kostenträger.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ-Ziffer 5426 liegt beim 1,8-fachen Gebührensatz, was einem Betrag von 132,19 € entspricht. Bei erhöhtem Aufwand, wie beispielsweise bei unruhigen Patienten oder schwierigen Lagerungsbedingungen, kann die Gebühr bis zum 2,5-fachen Satz (183,60 €) gesteigert werden. Dies erfordert jedoch eine patientenindividuelle und nachvollziehbare Begründung auf der Rechnung.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen die spezifische Indikation, die untersuchte Körperregion und der detaillierte Befundbericht dokumentiert werden. Auch die Begründung für eine eventuelle Schwellenwertüberschreitung muss in der Patientenakte festgehalten werden. Eine lückenlose Dokumentation schützt vor Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen.
War dieser Artikel hilfreich?

Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

Nächster Schritt

Dranbleiben oder direkt loslegen

GOÄ-Updates erhalten

Neue Artikel, Abrechnungstipps und GOÄ-Änderungen, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Kein Spam. Nur relevante Inhalte zur GOÄ-Abrechnung.

Doctario kennenlernen

In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie Doctario Ihre privatärztliche Abrechnung automatisiert, persönlich und unverbindlich.

  • Automatische GOÄ-Erkennung
  • Transparente Abrechnung
  • Persönlicher Support
Erstgespräch buchen
30 Minuten Kostenlos Unverbindlich