GOÄ 5489: PET mit quantifizierender Auswertung abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5489
Positronen-Emissions-Tomographie (PET) mit quantifizierender Auswertung – gegebenenfalls einschließlich Darstellung in mehreren Ebenen –
Punktzahl 7500  
Einfachsatz 437,15 € 1,0x
Regelhöchstsatz 786,87 € 1,8x
Höchstsatz 1092,88 € 2,5x
Ausschlüsse

Die korrekte Abrechnung der PET nach GOÄ-Ziffer 5489 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Ganzkörper-Scans, PET/CT und Fallstricken.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5489

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung der Ziffer 5489 im Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) wie folgt:

Positronen-Emissions-Tomographie (PET) mit quantifizierender Auswertung – gegebenenfalls einschließlich Darstellung in mehreren Ebenen –

Diese Leistung umfasst die Durchführung einer Positronen-Emissions-Tomographie, bei der im Gegensatz zur Ziffer 5488 eine zusätzliche quantifizierende Auswertung erfolgt. Diese quantitative Analyse ermöglicht es, die Stoffwechselaktivität von Geweben präzise zu messen und numerisch darzustellen, beispielsweise über den Standardized Uptake Value (SUV). Die Rekonstruktion und Darstellung der Bilddaten in mehreren Ebenen (transversal, sagittal, koronal) ist bereits vollständig mit der Gebühr abgegolten.

GOÄ 5489 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung

Die PET mit quantifizierender Auswertung kommt vor allem in der Onkologie, Neurologie und Kardiologie zum Einsatz. In der Onkologie dient sie der präzisen Tumorstadienbestimmung, der Rezidivdiagnostik sowie der frühen Therapiekontrolle. Durch die quantitative Bestimmung des Tracer-Uptakes können Ärzte die Vitalität von Tumorgewebe exakt beurteilen.

In der Neurologie wird die Ziffer 5489 häufig zur Differenzialdiagnostik von Demenzerkrankungen oder zur Fokuslokalisation bei Epilepsie herangezogen. Kardiologische Fragestellungen betreffen meist den Nachweis von vitalem Myokard vor geplanten Revaskularisierungen. Die quantitative Auswertung liefert hierbei den entscheidenden klinischen Mehrwert gegenüber rein qualitativen Verfahren.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die quantitative Auswertung (z. B. Angabe von SUV-Werten oder kinetische Modellierung) im Befundbericht explizit dokumentiert wird, um den Ansatz der Ziffer 5489 gegenüber Kostenträgern zweifelsfrei zu rechtfertigen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5489

Fallbeispiel 1: Onkologisches Staging mittels PET/CT

Ein Patient mit einem malignen Lymphom erhält ein Ganzkörper-PET/CT zur Bestimmung des Krankheitsstadiums. Es erfolgt eine quantitative Auswertung der Lymphknotenherde mittels SUV-Bestimmung. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5489 für die PET-Komponente sowie die GOÄ-Ziffer 5369 für den CT-Höchstwert der Ganzkörper-Computertomographie.

Fallbeispiel 2: Demenzdiagnostik in der Neurologie

Bei Verdacht auf eine Alzheimer-Demenz wird eine FDG-PET des Gehirns durchgeführt. Die Auswertung erfolgt quantitativ durch den Vergleich mit einer Normaldatenbank (z. B. mittels 3D-SSP). Der Arzt rechnet hierfür die Ziffer 5489 ab. Da keine CT durchgeführt wurde, entfallen zusätzliche radiologische Ziffern.

Fallbeispiel 3: Myokard-Vitalitätsdiagnostik

Zur Abklärung der Myokardvitalität bei bekannter koronarer Herzkrankheit erfolgt eine PET-Untersuchung des Herzens mit quantitativer Flussmessung. Die Berechnung erfolgt über die Ziffer 5489 zum Regelsatz, da die quantitative Analyse der regionalen Perfusion integraler Bestandteil der Untersuchung ist.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5489: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen ist die Mehrfachberechnung der Ziffer bei Ganzkörperuntersuchungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18. September 2003 (Az.: III ZR 416/02) unmissverständlich klargestellt, dass die Ziffer 5489 pro Sitzung nur einmal berechnet werden darf. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Körperregionen oder Ebenen dargestellt werden.

Ein weiterer Fehler ist die gleichzeitige Nebeneinanderberechnung der Ziffern 5488 und 5489. Da die Ziffer 5489 die quantifizierende Auswertung als höherwertige Leistung einschließt, ist die Ziffer 5488 ausgeschlossen. Auch der Versuch, eine Ganzkörper-PET durch analoge Bewertungen künstlich zu verteuern, wird von Prüfstellen regelmäßig zurückgewiesen.

Achtung: Bei GKV-Patienten ist die PET/CT außerhalb der engen G-BA-Richtlinien oder der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) keine Kassenleistung. Rechnen Sie diese Untersuchungen in solchen Fällen zwingend als IGeL-Leistung nach der GOÄ ab und schließen Sie vorab einen schriftlichen Behandlungsvertrag.

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Dokumentation der GOÄ 5489: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte und im Befundbericht müssen die medizinische Indikation, das verwendete Radiopharmakon (Tracer) inklusive Aktivität sowie die exakten Parameter der quantitativen Auswertung festgehalten werden. Die bloße Erwähnung einer visuellen Beurteilung reicht für die Ziffer 5489 nicht aus.

Zusätzlich sollten die rekonstruierten Bildebenen und die zur Quantifizierung herangezogenen Referenzregionen dokumentiert werden. Dies belegt die Durchführung der aufwendigeren quantitativen Analyse im Vergleich zur Standard-PET nach Ziffer 5488.

Dokumentationsbeispiel: Indikation: V. a. Rezidiv bei Bronchialkarzinom. Durchführung einer Ganzkörper-PET nach i.v. Applikation von 250 MBq 18F-FDG. Rekonstruktion in drei Ebenen. Quantitative Auswertung: SUVmax der pulmonalen Raumforderung im rechten Oberlappen beträgt 8,2 (Referenz mediastinales Blutpool: 1,8). Befund spricht für ein vitales Tumorrezidiv.

GOÄ 5489: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des 1,8-fachen Regelsatzes bis zum 2,5-fachen Höchstsatz erfordert eine patientenbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung sind extreme Unruhe des Patienten (z. B. bei Tremor oder Klaustrophobie), die aufwendige Bewegungskorrekturen bei der Bildrekonstruktion notwendig macht. Auch eine außergewöhnlich komplexe quantitative Auswertung, wie die kinetische Kompartimentanalyse, rechtfertigt eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Sehr häufig wird die PET mit einer Computertomographie kombiniert (PET/CT). Bei einer Ganzkörper-PET/CT kann neben der Ziffer 5489 der CT-Höchstwert nach Ziffer 5369 berechnet werden. Bei Teilkörperuntersuchungen werden stattdessen die jeweiligen CT-Einzelleistungen angesetzt. Die Kombination mit einer SPECT-Untersuchung nach Ziffer 5410 ist ebenfalls zulässig, sofern diese medizinisch indiziert ist.

Ziffer 5489 in der neuen GOÄ

Die PET mit quantifizierender Auswertung (bisher 2,3-facher Satz 786,87 €) wird in der neuen GOÄ — wie die alte Ziffer 5488 — über dieselben zwei Ziffern abgebildet:

  • 13550 „Positronen-Emissions-Tomographie mit quantitativer Auswertung, je Region" (598,83 €) — bei PET einer einzelnen Region
  • 13551 „Positronen-Emissions-Tomographie von Körperstamm und proximalen Extremitäten mit quantitativer Auswertung" (686,80 €) — bei PET des gesamten Körperstamms und proximaler Extremitäten

Da die neue GOÄ keine Unterscheidung zwischen PET mit und ohne quantifizierender Auswertung mehr kennt, laufen sowohl die alte 5488 als auch die alte 5489 auf 13550 bzw. 13551 zu.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5489

Nein, die GOÄ-Ziffer 5489 darf unabhängig von der Anzahl der dargestellten Ebenen oder Körperregionen nur einmal pro Sitzung berechnet werden. Dies wurde durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) rechtskräftig bestätigt. Eine analoge Mehrfachberechnung ist ebenfalls ausgeschlossen.
Bei einer kombinierten Ganzkörper-PET/CT-Untersuchung kann die CT-Leistung über die Höchstwert-Ziffer 5369 neben der PET-Ziffer 5489 berechnet werden. Handelt es sich um eine Teilkörper-PET/CT, wird anstelle der Nr. 5369 die entsprechende CT-Einzelleistung angesetzt.
Die GOÄ-Ziffer 5489 beinhaltet im Gegensatz zur Ziffer 5488 eine zusätzliche quantifizierende Auswertung der Messergebnisse. Die Ziffer 5488 beschreibt die reine Positronen-Emissions-Tomographie ohne diese quantitative Analyse und ist nicht neben der 5489 berechenbar.
Für GKV-Patienten ist die PET/CT nur bei spezifischen, vom G-BA freigegebenen Indikationen oder im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) eine Kassenleistung. Liegt keine dieser Indikationen vor, kann die Untersuchung als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) nach der GOÄ privat liquidiert werden.
Ein Überschreiten des 1,8-fachen Satzes kann durch einen außergewöhnlich hohen Zeitaufwand bei unruhigen Patienten oder durch eine besonders komplexe quantitative Auswertung begründet werden. Auch schwierige Lagerungsbedingungen oder aufwendige Bildrekonstruktionen bei anatomischen Besonderheiten sind zulässige Begründungen.
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