GOÄ A1851: PTCD-Abrechnung – Tipps für die Praxis

4 Min. Lesezeit
GOÄ A1851
Anlage einer perkutanen Gallengangfistel
Punktzahl 1250  
Einfachsatz 72,86 € 1,0x
Regelhöchstsatz 167,58 € 2,3x
Höchstsatz 255,01 € 3,5x

Die Abrechnung der PTCD über die Analogziffer GOÄ A1851 wirft oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt Ihnen Fallbeispiele, Ausschlüsse und Steigerungstipps.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1851

Die Gebôhrenordnung für Ärzte föhrt die Ziffer A1851 im Bereich der Analogbewertungen. Der offizielle Leistungstext lautet:

Anlage einer perkutanen Gallengangfistel (analog Ziffer 1851)

Diese selbstständige Leistung beschreibt die perkutane transhepatische Cholangiodrainage (PTCD), bei der unter radiologischer oder sonographischer Kontrolle ein Gallengang perkutan punktiert und ein Drainagesystem etabliert wird. Ziel dieses interventionellen Eingriffs ist die Entlastung gestauter Gallenwege bei benignen oder malignen Stenosen.

Die Analogbewertung orientiert sich an der Ziffer 1851 der GOÄ, welche die operative Anlage einer Gallengangfistel beschreibt. Durch die analoge Anwendung wird die minimal-invasive, radiologisch gesteuerte Variante adäquat im ambulanten und stationären Sektor abgebildet.

GOÄ A1851 in der Praxis: Indikationen und interventionelle Anwendung

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer A1851 setzt eine medizinisch begründete Indikation zur interventionellen Gallengangsentlastung voraus. Typische klinische Szenarien umfassen maligne Gallenwegstenosen, beispielsweise bei Pankreaskarzinomen oder Cholangiokarzinomen, die endoskopisch nicht passierbar sind.

Auch bei benignen Strikturen oder einer akuten, eitrigen Cholangitis mit drohender Sepsis kommt das Verfahren zum Einsatz. Insbesondere nach anatomischen Veränderungen wie einer Roux-en-Y-Rekonstruktion, bei denen eine klassische ERCP anatomisch unmöglich ist, stellt die PTCD den Goldstandard dar.

Tipp: Da es sich um eine Analogziffer handelt, muss auf der Liquidation zwingend die Kennzeichnung als Analoggeböhr sowie die verständliche Umschreibung der tatsächlich erbrachten Leistung (z. B. "PTCD-Anlage") erfolgen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1851

Fallbeispiel 1: Maligne Gallenwegsstenose bei Pankreaskopfkarzinom

Ein Patient stellt sich mit ausgeprägtem schmerzlosen Ikterus bei bekanntem Pankreaskopfkarzinom vor. Ein endoskopischer retrograder Cholangiopankreatikographie-Versuch (ERCP) scheitert aufgrund einer hochgradigen Duodenalstenose.

Es erfolgt die erfolgreiche sonographisch und fluoroskopisch gesteuerte perkutane transhepatische Cholangiodrainage. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer A1851 im Regelsatz (2,3-fach), da keine anatomischen Besonderheiten vorlagen.

Fallbeispiel 2: Benigne Gallengangsstenose nach Lebertransplantation

Bei einem Zustand nach Lebertransplantation zeigt sich eine ischämiebedingte Striktur der Gallengänge an der Anastomose. Zur Entlastung und anschließenden Dilatation wird eine PTCD durchgeföhrt.

Aufgrund von ausgeprägten Verwachsungen im Oberbauch und schwierigen Punktionsverhältnissen gestaltet sich der Eingriff zeitaufwendig. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer A1851 unter Anwendung eines erhöhten Steigerungssatzes (3,5-fach) mit entsprechender Begründung.

Fallbeispiel 3: Akute Cholangitis bei Zustand nach Magenresektion

Ein Patient mit Zustand nach Magenresektion nach Billroth II entwickelt eine eitrige Cholangitis. Wegen der veränderten Anatomie ist der Zugangsweg für eine ERCP versperrt.

Die sofortige Entlastung erfolgt mittels PTCD. Neben der Ziffer A1851 werden die notwendigen bildgebenden Verfahren (Sonographie und Durchleuchtung) gesondert in Ansatz gebracht.

Häufige Fehler bei der GOÄ A1851: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Liquidation der GOÄ-Ziffer A1851 ist das Fehlen der formal korrekten Kennzeichnung. Da es sich um eine Analogbewertung handelt, verlangen private Krankenversicherungen und Beihilfestellen die explizite Nennung des Wortes "analog" sowie eine verständliche Beschreibung der erbrachten Leistung.

Zudem versuchen Prüfstellen regelmäßig, die gesonderte Berechnung von Sachkosten für das aufwendige Drainage- und Schleusenset zu verweigern. Diese Materialien sind jedoch gemäß Paragraph 10 GOÄ als Auslagen voll erstattungsfähig und sollten detailliert auf der Rechnung aufgeföhrt werden.

Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung von einfachen Punktionsziffern für dasselbe Zielorgan am selben Tag ist unzulässig. Die Ziffer A1851 umfasst bereits den vollständigen Zugangsweg inklusive der Platzierung des Katheters.

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Dokumentation der GOÄ A1851: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im OP-Bericht oder Interventionsprotokoll müssen die Indikation, der genaue Zugangsweg sowie die verwendeten Föhrungskräfte und Katheter präzise dokumentiert werden.

Auch die Dokumentation der angewandten Bildgebung (Sonographie, Durchleuchtungszeit) und der Kontrastmittelgabe ist essenziell. Der Nachweis der korrekten Lage des Drainagekatheters mittels Bilddokumentation sichert den Vergütungsanspruch nachhaltig ab.

Dokumentation: Perkutane, sonographisch gesteuerte Punktion eines erweiterten intrahepatischen Gallengangs in Segment VI. Einbringen des steifen Föhrungsdrahtes unter Durchleuchtungskontrolle. Nach Dilatation des Stichkanals Platzierung einer 8-French-Ringdrainage. Kontrastmitteldarstellung zeigt freien Abfluss nach duodenal. Fixierung der Drainage an der Haut.

GOÄ A1851: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz erfordert eine patientenbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung sind extreme anatomische Schwierigkeiten, wie sie bei ausgeprägter Leberzirrhose oder nach multiplen Voroperationen im Oberbauch auftreten.

Auch eine erschwerte Punktion bei nur minimal erweiterten Gallengängen oder eine mangelnde Compliance des Patienten unter Lokalanästhesie rechtfertigen einen erhöhten Zeitaufwand und damit die Steigerung des Geböhrensatzes.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Ziffer A1851 können begleitende Leistungen separat liquidiert werden. Hierzu gehören die Lokalanästhesie (z. B. nach Ziffer 490 oder 491 GOÄ) sowie die Ultraschalldiagnostik zur Punktionswegeplanung (z. B. Ziffer 410 GOÄ mit Zuschlag 420 GOÄ).

Die radiologische Durchleuchtung und die Kontrastmitteleinbringung zur Lagekontrolle sind ebenfalls eigenständige Leistungen. Hier kommen häufig Ziffern aus dem radiologischen Kapitel O der GOÄ zur Anwendung, sofern die physikalischen Voraussetzungen und die Fachkunde vorliegen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1851

Hinter der GOÄ-Ziffer A1851 verbirgt sich die analoge Abrechnung der perkutanen transhepatischen Cholangiodrainage (PTCD). Da die GOÄ diese moderne interventionelle Methode nicht originär abbildet, wird die Ziffer 1851 analog herangezogen. Dies ermöglicht eine leistungsgerechte Vergütung des minimal-invasiven Eingriffs.
Im 2,3-fachen Regelhöchstsatz beträgt das Honorar für die GOÄ-Ziffer A1851 aktuell 167,58 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 72,86 Euro, während der 3,5-fache Höchstsatz mit 255,01 Euro vergütet wird. Für die Überschreitung des Regelsatzes ist eine schriftliche Begründung erforderlich.
Ja, die Kosten für das sterile Einmal-Drainageset und die Schleusen können gemäß Paragraph 10 GOÄ als Sachkosten berechnet werden. Diese Auslagen sollten detailliert mit Einzelpreisen auf der Liquidation aufgeföhrt werden. Private Krankenversicherungen müssen diese Kosten erstatten.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei erschwerten anatomischen Verhältnissen wie Leberzirrhose oder ausgeprägten Verwachsungen gerechtfertigt. Auch ein hoher Zeitaufwand bei engen, schwer zu punktierenden Gallengängen begründet den höheren Faktor. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar sein.
Ja, die sonographische Steuerung und die radiologische Durchleuchtung zur Lagekontrolle sind eigenständige Leistungen und separat berechenbar. Hierfür kommen entsprechende Ziffern aus den Kapiteln C und O der GOÄ zum Einsatz. Eine Doppelabrechnung mit dem reinen Punktionsakt liegt dabei nicht vor.
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