Ein detaillierter Leitfaden zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer A1861 für die transurethrale endoskopische Litholapaxie von Harnleitersteinen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1861
A1861: Transurethrale endoskopische Litholapaxie von Harnleitersteinen einschließlich Harnleiterbougierung, intrakorporaler Steinzertrümmerung und endoskopischer Entfernung der Steinfragmente, ggf. einschließlich retrograder Steinreposition
Die Ziffer A1861 beschreibt eine hochkomplexe urologische Intervention zur endoskopischen Sanierung von Uretersteinen. Diese Leistung wird analog bewertet, da die ursprüngliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) diese moderne interventionelle Methode nicht im Detail abbildet. Die Abrechnung erfolgt in der Praxis meist über die Analogbewertung der GOÄ-Ziffer 1817, oft ergänzt durch die Ziffer 1787 analog.
Der Leistungsinhalt umfasst alle wesentlichen Teilschritte des Eingriffs. Hierzu gehören die Harnleiterbougierung zur Passageerleichterung, die eigentliche intrakorporale Steinzertrümmerung (z. B. mittels Laser oder Pneumatik) sowie die vollständige Bergung der Fragmente. Auch eine eventuell notwendige retrograde Reposition des Steins in das Nierenbecken ist mit dieser Ziffer abgegolten.
GOÄ A1861 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung
Die Indikation zur Durchführung einer transurethralen Litholapaxie (URS) ist bei symptomatischen oder obstruktiven Harnleitersteinen gegeben, die nicht spontan abgehen. Häufig betrifft dies Steine im mittleren oder proximalen Ureterdrittel, die eine relevante Harnabflussstörung verursachen. Der Eingriff erfolgt in der Regel unter Allgemein- oder Regionalanästhesie im OP-Saal.
Für die Abrechnung ist es entscheidend, dass alle im Leistungstext genannten Teilschritte als Zielleistung der Steintherapie erbracht werden. Die Ziffer A1861 darf nicht für rein diagnostische Ureteroskopien herangezogen werden. Hierfür stehen andere, spezifische Ziffern der GOÄ zur Verfügung, die einen geringeren Punktwert aufweisen.
Tipp: Sollte sich während des Eingriffs herausstellen, dass eine Steinzertrümmerung nicht möglich ist und lediglich eine Schienung erfolgt, muss die Abrechnung auf die entsprechende diagnostische oder schienende Ziffer angepasst werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1861
Fallbeispiel 1: Unkomplizierte Laser-Lithotripsie bei distalem Ureterstein
Ein Patient stellt sich mit akuten Koliken bei einem 7 mm großen Stein im distalen Harnleiter vor. Es erfolgt die retrograde Ureteroskopie, die Bougierung des Harnleiters, die Zertrümmerung mittels Holmium-Laser und die vollständige Extraktion der Fragmente mittels Körbchen. Der Eingriff verläuft ohne Komplikationen in durchschnittlicher Zeit.
Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A1861 zum Regelhöchstsatz von 2,3 (297,62 €). Da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen, ist eine Steigerung über den Schwellenwert hinaus nicht gerechtfertigt.
Fallbeispiel 2: Komplexe Litholapaxie bei impaktiertem proximalem Ureterstein
Bei einer Patientin liegt ein festsitzender, 12 mm großer Stein im proximalen Harnleiter vor, der zu einer ausgeprägten Hydronephrose führt. Die Passage mit dem Endoskop erfordert eine aufwendige, mehrfache Bougierung. Die Zertrümmerung gestaltet sich aufgrund der Steinhärte und Schleimhautödemen extrem schwierig und zeitaufwendig.
Aufgrund des erheblichen Mehraufwands und der schwierigen anatomischen Verhältnisse rechnet der Urologe die Ziffer A1861 mit dem Steigerungssatz von 3,5 (452,90 €) ab. Die medizinische Begründung wird detailliert in der Rechnung dokumentiert.
Fallbeispiel 3: Retrograde Reposition und anschließende Zertrümmerung
Ein Patient weist einen mobilen Stein im mittleren Harnleiter auf. Während des endoskopischen Zugangs weicht der Stein nach retrograd in das Nierenbeckenbeckenkelchsystem aus. Der Operateur führt eine retrograde Steinreposition durch, zertrümmert den Stein im Nierenbecken und entfernt die Fragmente endoskopisch.
Auch in diesem Szenario ist die Ziffer A1861 die korrekte Abrechnungsgrundlage. Die retrograde Reposition ist explizit im Leistungstext der Ziffer enthalten und darf daher nicht als separate Leistung zusätzlich berechnet werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ A1861: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der urologischen Abrechnungspraxis ist die unzulässige Doppelabrechnung von Teilschritten. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen vermehrt, ob neben der Ziffer A1861 zusätzlich die Harnleiterbougierung (z. B. nach GOÄ 1785) oder die diagnostische Ureteroskopie berechnet wurden. Diese Teilschritte sind jedoch integraler Bestandteil der Hauptleistung und mit der Ziffer A1861 abgegolten.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Nebeneinanderberechnung von Steinzertrümmerung und dem Einlegen einer Harnleiterschiene (DJ-Katheter). Während das Einlegen der Schiene zur Sicherung des Harnabflusses nach dem Eingriff oft als selbstständige Leistung (GOÄ 1787) neben der Steintherapie akzeptiert wird, führt die unvollständige Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit regelmäßig zu Kürzungen.
Achtung: Die bloße diagnostische Ureteroskopie darf niemals neben der therapeutischen Litholapaxie nach A1861 berechnet werden, wenn sie im selben Sitzungsgang und im selben anatomischen Areal stattfindet. Dies verstößt gegen das Zielleistungsprinzip der GOÄ.
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Dokumentation der GOÄ A1861: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen alle Teilschritte der Intervention detailliert beschrieben werden. Insbesondere die Indikation, die Steingröße und -lokalisation sowie die verwendeten Instrumente (z. B. Laserfasern, Körbchen) müssen zweifelsfrei aus dem Bericht hervorgehen.
Falls ein erhöhter Steigerungssatz angewendet wird, muss die Begründung direkt im OP-Bericht vorbereitet werden. Typische Faktoren wie eine extreme Engstelle des Harnleiters oder eine außergewöhnliche Steinhärte sollten zeitnah und präzise verschriftlicht werden.
Dokumentationsbeispiel:
...Nach retrograder Darstellung des Ureters zeigt sich ein impaktierter, 9 mm großer Stein im mittleren Drittel. Sukzessive Bougierung des Ureters bis Ch. 10. Endoskopische Einstellung des Steins. Intrakorporale Lithotripsie mittels Holmium-Laser (Dauer: 25 Min. aufgrund hoher Steinhärte). Vollständige Extraktion aller Fragmente mittels Nitinol-Basket. Keine verbliebenen Restfragmente...
GOÄ A1861: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Ziffer A1861 kann bei überdurchschnittlich schwierigen oder zeitaufwendigen Eingriffen über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind anatomische Besonderheiten wie Ureterstrikturen, eine ausgeprägte Knickbildung des Harnleiters oder eine massive Adipositas des Patienten, die den Zugang erschwert. Auch eine erhöhte Blutungsneigung, die zu einer permanenten Sichtbehinderung führt, rechtfertigt den erhöhten Faktor.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Litholapaxie mit weiteren urologischen Eingriffen kombiniert. Zulässig ist in der Regel die Nebeneinanderberechnung der Ziffer 1787 (Einlegen eines Harnleiterkatheters/Schiene), sofern dies medizinisch zur Sicherung des Harnabflusses nach der Zertrümmerung notwendig ist. Auch die Ziffer 1730 (Zystoskopie) kann unter Umständen berechnet werden, wenn sie als eigenständige diagnostische Maßnahme vor der eigentlichen Ureteroskopie durchgeführt wurde und eine separate Indikation bestand.
Nicht zulässig ist hingegen die zusätzliche Berechnung von Spülungen oder rein technischen Hilfsleistungen während des Eingriffs. Diese sind mit der Bewertung der Hauptleistung abgegolten.
Ziffer A1861 in der neuen GOÄ
Die transurethrale endoskopische Litholapaxie von Harnleitersteinen (einschließlich Harnleiterbougierung, Röntgenkontrolle, endoluminaler Ultraschallanwendung und DJ-Schienenlage) wird in der neuen GOÄ aus Basisleistung und Zuschlag zusammengesetzt — und der relevante Zuschlag hängt von der Steingröße ab.
- Bei Harnleiterstein kleiner als 5 mm: 10118 „Endoskopie des Harntrakts …" — 164,46 € je Sitzung, plus 10121 „Zuschlag … für die Entfernung von Nierensteinen oder Nierenkelchsteinen oder Harnleitersteinen bis 5 mm …" — 61,25 €
- Bei Harnleiterstein ab 5 mm: 10118 — 164,46 €, plus 10122 „Zuschlag … für die Zertrümmerung und/oder versuchte Entfernung eines Harnleiter- oder Nierenbeckenstein ab 5 mm …" — 186,18 € je Seite
Der bisherige 2,3-fache Satz der Analogziffer lag bei 331,41 €. Die Steingröße (unter oder ab 5 mm) ist aus dem Befund zu dokumentieren und entscheidet über den anzusetzenden Zuschlag.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1861
Was hat nicht gestimmt?