GOÄ A1862: PCNL richtig abrechnen – Fehler vermeiden

6 Min. Lesezeit
GOÄ A1862
Perkutane Nephrolitholapaxie (PNL oder PCNL) – mit Ausnahme von Nierenausgusssteinen – einschließlich intrakorporaler Steinzertrümmerung, pyeloskopischer Entfernung der Steinfragmente und Anlage einer Nierenfistel,
Punktzahl 2220  
Einfachsatz 170,20 € 1,0x
Regelhöchstsatz 391,45 € 2,3x
Höchstsatz 595,69 € 3,5x

Die Abrechnung der perkutanen Nephrolitholapaxie (PCNL) nach GOÄ-Ziffer A1862 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Analogbewertung und Kombinationen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1862

A1862: Perkutane Nephrolitholapaxie (PNL oder PCNL) – mit Ausnahme von Nierenausgusssteinen – einschließlich intrakorporaler Steinzertrümmerung, pyeloskopischer Entfernung der Steinfragmente und Anlage einer Nierenfistel, analog Nr. 1838 (2220 Punkte, plus Nr. 1852, 700 Punkte).

Die GOÄ-Ziffer A1862 beschreibt eine hochkompleuse urologische Intervention zur minimal-invasiven Entfernung von Nierensteinen. Da die ursprüngliche Gebührenordnung für Ärzte diese moderne Methode nicht direkt abbildet, erfolgt die Abrechnung analog zur Ziffer 1838 (Nephrolithotomie) in Kombination mit der Ziffer 1852 (Nierenbeckenplastik) für den urologischen Zugangsweg.

In dieser Ziffer sind bereits wesentliche operative Teilschritte fest integriert. Dazu gehören die intrakorporale Steinzertrümmerung (z. B. mittels Laser oder Ultraschall), die endoskopische (pyeloskopische) Bergung der Fragmente sowie die abschließende Anlage einer Nierenfistel zur Harnableitung. Diese Einzelschritte dürfen folglich nicht separat in Rechnung gestellt werden.

GOÄ A1862 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung

Die perkutane Nephrolitholapaxie (PCNL) stellt den Goldstandard bei der Behandlung von großen Nierensteinen mit einem Durchmesser von über zwei Zentimetern dar. Auch bei Steinen im unteren Nierenkelch, die einer extrakorporalen Stoßwellenlithotripsie (ESWL) nicht zugänglich sind, kommt dieses Verfahren regelmäßig zum Einsatz.

Für die korrekte Anwendung der GOÄ-Ziffer A1862 ist die genaue Abgrenzung der Steinmorphologie entscheidend. Die Ziffer schließt die Behandlung von Nierenausgusssteinen explizit aus. Liegt ein solcher Ausgussstein vor, der das gesamte Nierenbeckenkelchsystem ausfüllt, muss auf andere urologische Abrechnungsziffern oder spezifische Analogbewertungen ausgewichen werden.

Tipp: Bei der Behandlung von Nierenausgusssteinen sollte die Abrechnung sorgfältig geprüft werden, da hierfür die Ziffer A1862 formal ausgeschlossen ist und stattdessen die offene operative Sanierung oder eine modifizierte Analogbewertung herangezogen werden muss.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1862

Fallbeispiel 1: Unkomplizierte PCNL bei solitärem Nierenstein

Ein Patient stellt sich mit einem symptomatischen, 2,5 cm großen Konkrement im mittleren Nierenkelch vor. Es erfolgt die perkutane Punktion, die Bougierung des Kanals, die endoskopische Zertrümmerung mittels Holmium-Laser und die vollständige Steinextraktion. Zum Abschluss wird eine Nephrostomie eingelegt.

Die Abrechnung erfolgt regelhaft mit der Ziffer A1862 zum 2,3-fachen Satz. Da keine außergewöhnlichen Komplikationen auftraten, ist der Regelhöchstsatz von 297,62 Euro angemessen. Die integrierten Leistungen wie die Steinzertrümmerung und die Fistelanlage sind damit abgegolten.

Fallbeispiel 2: Erschwerte Steinsanierung bei multiplen Kelchsteinen

Bei einer Patientin liegen mehrere Konkremente in verschiedenen Kelchgruppen vor. Die Bergung erfordert den Einsatz flexibler Instrumente und einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand durch wiederholtes Spülen und Fragmentieren unter schwierigen Sichtverhältnissen.

Hier kann die Ziffer A1862 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor (z. B. 3,5-fach) abgerechnet werden. Der erhöhte Aufwand durch die anatomische Komplexität und die Multilokalität der Steine rechtfertigt das Überschreiten des Schwellenwertes. Eine detaillierte Begründung in der Rechnung ist zwingend erforderlich.

Fallbeispiel 3: PCNL bei infizierter Hydronephrose

Ein Patient leidet an einem blockierenden Nierenstein mit beginnender Urosepsis. Nach urologischer Stabilisierung erfolgt die dringliche PCNL zur Steinsanierung und gleichzeitigen Entlastung des infizierten Systems durch eine großkalibrige Nierenfistel.

Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A1862. Aufgrund des erhöhten Risikos und der erschwerten Bedingungen durch die entzündliche Gewebeveränderung ist auch hier eine Faktorerhöhung auf 3,0 bis 3,5 medizinisch begründbar und abrechnungstechnisch durchsetzbar.

Häufige Fehler bei der GOÄ A1862: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der urologischen Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung der intrakorporalen Steinzertrümmerung (z. B. nach Ziffer 1860). Da diese Leistung explizit im Text der Ziffer A1862 als "einschließlich" aufgeführt ist, führt eine Doppelabrechnung unweigerlich zur Kürzung durch die privaten Krankenversicherungen.

Ebenso wird oft versucht, die Anlage einer Nierenfistel (Nephrostomie) separat über die Ziffer 1804 oder 1805 abzurechnen. Auch dieser Teilschritt ist integraler Bestandteil der A1862 und darf nicht neben ihr für dieselbe Niere in derselben Sitzung berechnet werden.

Achtung: Die Abrechnung der Ziffer A1862 bei echten Nierenausgusssteinen ist unzulässig. Prüfstellen der Versicherer gleichen den OP-Bericht genau mit der Diagnose ab. Bei Ausgusssteinen muss die entsprechende operative Ziffer für die Ausgusssteinsanierung gewählt werden.

Zudem beanstanden Prüfer häufig unzureichende Begründungen bei der Schwellenwertüberschreitung. Pauschale Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne Bezug zur konkreten Anatomie oder Pathologie des Patienten werden von den Erstattungsstellen meist zurückgewiesen.

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Dokumentation der GOÄ A1862: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Operationsdokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der OP-Bericht muss alle in der Ziffer beschriebenen Teilschritte – von der Punktion über die pyeloskopische Kontrolle bis zur Fistelanlage – detailliert wiedergeben.

Besonders wichtig ist die exakte Beschreibung der Steingröße und -lage, um den Ausschluss des Nierenausgusssteins zweifelsfrei zu belegen. Falls anatomische Besonderheiten oder Komplikationen wie starke Blutungen auftreten, müssen diese mit Zeitangaben und therapeutischen Konsequenzen im Bericht festgehalten werden.

Dokumentationsbeispiel:
"...Perkutane Punktion des unteren Nierenkelches unter sonographischer und fluoroskopischer Kontrolle. Sukzessive Bougierung des Traktes bis 26 Ch. Einführen des Nephroskops. Darstellung eines solitären, 2,2 cm großen Konkrements im Nierenbecken (kein Ausgussstein). Intrakorporale Lithotripsie mittels Laser, vollständige pyeloskopische Extraktion der Fragmente mit der Steinfasszange. Abschließende Einlage einer 14 Ch. Ballon-Nephrostomie zur Fistelanlage..."

GOÄ A1862: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Steigerung der GOÄ-Ziffer A1862 über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei schwierigen anatomischen Verhältnissen oder unerwarteten intraoperativen Erschwernissen möglich. Typische Begründungen für einen erhöhten Steigerungsfaktor sind extrem harte Steine, die eine langwierige Laserzertrümmerung erfordern, oder eine stark eingeschränkte Sicht durch entzündliche Schleimhautblutungen.

Auch eine ausgeprägte Adipositas des Patienten, die den perkutanen Zugangsweg technisch erheblich erschwert, rechtfertigt eine Erhöhung des Faktors. Die Begründung muss stets patientenbezogen und medizinisch plausibel formuliert sein, um Erstattungsprobleme zu vermeiden.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Ziffer A1862 können begleitende urologische Leistungen berechnet werden, sofern sie selbstständige operative Schritte darstellen. Häufig kombinierbar ist die retrograde Ureteropyelographie (UPG) zur präoperativen Darstellung des Hohlraumsystems, die unter einer separaten Ziffer abgerechnet werden kann.

Auch die Einlage eines Uretersplints (DJ-Katheter) in derselben Sitzung ist unter Beachtung der urologischen Kombinationsregeln neben der PCNL berechenbar, sofern dies medizinisch indiziert ist und über einen separaten Zugangsweg oder als eigenständige Leistung erfolgt.

Ziffer A1862 in der neuen GOÄ

Die perkutane Nephrolitholapaxie (PNL/PCNL) — mit Ausnahme von Nierenausgusssteinen — wird in der neuen GOÄ durch eine eigene Regelleistung abgebildet.

10125 „Perkutane Nierenbeckenspiegelung zur Entfernung von Nierensteinen (Nephro-/Pyeloskopie), einschließlich Steinzerkleinerung und Anlage einer Nierenfistel …" — 434,48 €. Nierenausgusssteine sind gesondert kodiert und damit aus dieser Leistung explizit ausgeschlossen. Der bisherige 2,3-fache Satz der Analogziffer lag bei 391,46 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1862

Die perkutane Nephrolitholapaxie (PCNL) wird analog über die GOÄ-Ziffer A1862 abgerechnet. Als Referenz dient die Ziffer 1838 mit einer Bewertung von 2220 Punkten. Zusätzlich kann für bestimmte Teilschritte die Ziffer 1852 herangezogen werden.
Die GOÄ-Ziffer A1862 ist mit 2220 Punkten bewertet, was einem Einfachsatz von 129,40 Euro entspricht. Bei Anwendung des Regelhöchstsatzes von 2,3 beträgt das Honorar 297,62 Euro. Der Höchstsatz von 3,5 liegt bei 452,90 Euro.
Nein, die GOÄ-Ziffer A1862 schließt die Behandlung von Nierenausgusssteinen explizit aus. Für die Sanierung von Ausgusssteinen müssen andere urologische Ziffern oder spezifische Analogbewertungen gewählt werden. Dies ist ein häufiger Prüfungspunkt bei privaten Krankenversicherungen.
Die Ziffer A1862 umfasst bereits die intrakorporale Steinzertrümmerung, die pyeloskopische Entfernung der Steinfragmente sowie die Anlage einer Nierenfistel. Diese Teilschritte dürfen daher nicht separat berechnet werden. Eine zusätzliche Abrechnung dieser Einzelleistungen führt regelmäßig zu Beanstandungen.
Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors über den 2,3-fachen Satz hinaus lässt sich durch einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad oder erhöhten Zeitaufwand begründen. Typische Gründe sind anatomische Besonderheiten, stark blutende Verhältnisse oder extrem harte Konkremente. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar dokumentiert sein.
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