GOÄ A2064: Labrumrefixation korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A2064
arthroskopische Labrumrefixation
Punktzahl 924  
Einfachsatz 53,86 € 1,0x
Regelhöchstsatz 123,88 € 2,3x
Höchstsatz 188,51 € 3,5x

Ein Leitfaden zur korrekten Abrechnung der arthroskopischen Labrumrefixation nach GOÄ-Ziffer A2064. Erfahren Sie alles über Fallbeispiele und Fallstricke.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A2064

A2064 (analog): Arthroskopische Labrumrefixation – entsprechend Ziffer 2064 (Operative Refixation des Labrum glenoidale am Schulterblatt)

Die Ziffer A2064 stellt eine Analogbewertung dar, da die arthroskopische Variante dieses Eingriffs im ursprünglichen Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht explizit abgebildet ist. Gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ erfolgt die Abrechnung daher analog zur Ziffer 2064, welche die offene operative Refixation beschreibt. Diese Analogie sichert eine leistungsgerechte Honorierung des modernen, minimalinvasiven Verfahrens.

Die Leistung umfasst die vollständige arthroskopische Darstellung, die Vorbereitung des Knochenbettes sowie die eigentliche Refixation der Gelenklippe mittels spezieller Verankerungssysteme. Auch die Einbringung von Nahtmaterial und die abschließende Stabilitätsprüfung sind mit dieser Ziffer abgegolten. Vorbereitende Maßnahmen wie das Debridement im unmittelbaren Operationsgebiet gehören ebenfalls zum Leistungsumfang.

GOÄ A2064 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Der klinische Einsatz der GOÄ A2064 konzentriert sich primär auf die Rekonstruktion von Instabilitäten des Schulter- und Hüftgelenks. Typische Indikationen sind die traumatische Bankart-Läsion nach einer Schulterluxation sowie SLAP-Läsionen des oberen Labrum-Bizepsanker-Komplexes. Auch beim femoroacetabulären Impingement (FAI) der Hüfte kommt die arthroskopische Labrumrefixation regelmäßig zur Anwendung.

Die Entscheidung für das arthroskopische Verfahren bietet Patienten erhebliche Vorteile hinsichtlich der postoperativen Rehabilitation und des Gewebeschutzes. Für die Abrechnungsstelle ist entscheidend, dass der operative Bericht die arthroskopische Durchführung zweifelsfrei dokumentiert. Eine Verwechslung mit der offenen Ziffer 2064 muss vermieden werden, um Honorarkürzungen vorzubeugen.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei der Abrechnung der Analogziffer das Suffix "A" oder der explizite Hinweis "analog" auf der Liquidation angegeben wird, um formale Rechnungsfehler zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A2064

Fallbeispiel 1: Arthroskopische Bankart-Repair nach Schulterluxation

Ein junger Patient stellt sich nach einer traumatischen Schulterluxation mit einer nachgewiesenen Bankart-Läsion vor. Es erfolgt die arthroskopische Mobilisation des Labrums, die Präparation des Glenoidrandes und die Refixation mittels zweier Fadenanker. Die Abrechnung erfolgt über die Analogziffer A2064 zum Regelsatz, da der Eingriff ohne außergewöhnliche Komplikationen verläuft.

Fallbeispiel 2: Komplexe SLAP-II-Läsion mit erhöhtem Aufwand

Bei einer chronischen Instabilität des Bizepsankers zeigt sich intraoperativ eine ausgeprägte SLAP-II-Läsion, die eine aufwendige Debridierung und Refixation erfordert. Aufgrund anatomischer Engpässe und der Notwendigkeit von drei Rekonstruktionsankern verzögert sich der Eingriff erheblich. Die GOÄ A2064 wird mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,0 abgerechnet, was in der Rechnung detailliert begründet wird.

Fallbeispiel 3: Labrumrefixation am Hüftgelenk bei FAI

Im Rahmen einer Hüftarthroskopie bei femoroacetabulärem Impingement wird ein abgelöstes Labrum acetabulare refixiert. Neben der knöchernen Abtragung des Cam-Impingements erfolgt die Refixation der Gelenklippe. Die Refixation wird korrekt mit der Ziffer A2064 analog liquidiert, während die knöcherne Modellierung separat erfasst wird.

Häufige Fehler bei der GOÄ A2064: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die gleichzeitige Abrechnung einer diagnostischen Arthroskopie nach Ziffer 3300 am selben Gelenk. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen streichen diese Kombination regelmäßig zusammen, da die Diagnostik als integraler Bestandteil des therapeutischen Eingriffs gewertet wird. Nur eine zeitlich getrennte, eigenständige Diagnostik rechtfertigt die Nebeneinanderberechnung.

Zudem beanstanden Prüfer oft die unvollständige Kennzeichnung der Analogziffer. Wird das "A" vor der Ziffernnummer vergessen oder fehlt die Bezeichnung "entsprechend", gilt die Rechnung als formal fehlerhaft. Auch die unzulässige Kombination mit der offenen Ziffer 2064 für denselben Operationsschritt führt unweigerlich zu Honorarkürzungen durch die Kostenträger.

Achtung: Die Verwendung von Knochenersatzmaterial oder speziellen Implantaten darf nicht stillschweigend in der Ziffer A2064 untergehen. Diese Materialien müssen als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.

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Dokumentation der GOÄ A2064: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die genaue Lokalisation des Labrumrisses, den Zustand des Gewebes und die einzelnen Schritte der Mobilisation beschreiben. Besonders die Anzahl und die genaue Platzierung der verwendeten Fadenanker müssen exakt dokumentiert werden.

Auch die intraoperative Stabilitätsprüfung nach der Refixation sollte schriftlich festgehalten werden. Diese Details dienen im Streitfall als gerichtsfester Nachweis für die medizinische Notwendigkeit und den tatsächlichen Umfang des Eingriffs. Unpräzise Formulierungen wie "Labrum saniert" reichen für eine erfolgreiche Abrechnungsprüfung meist nicht aus.

Dokumentationsbeispiel:
...Arthroskopische Darstellung des rechten Schultergelenks. Nachweis einer traumatischen Labrumablösung von 2 bis 6 Uhr (Bankart-Läsion). Anfrischen des Knochenbettes am vorderen Glenoidrand. Einbringen von zwei bioabsorbierbaren Fadenankern bei 3 und 5 Uhr. Knotung und stabile Refixation des Labrum glenoidale. Arthroskopische Stabilitätsprüfung zeigt einen festen Sitz des Labrum-Bizepsanker-Komplexes...

GOÄ A2064: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) erfordert eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung. Berechtigte Gründe für eine Faktorerhöhung sind beispielsweise ausgeprägte anatomische Deformitäten, stark vernarbtes Gewebe nach Voroperationen oder eine erhebliche Blutung während des Eingriffs, die die Sicht behindert. Auch die Verwendung von mehr als zwei Verankerungssystemen kann den zeitlichen Mehraufwand plausibel begründen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ A2064 lässt sich sinnvoll mit anderen operativen Leistungen kombinieren, sofern diese eigenständige Operationsschritte darstellen. Häufig wird neben der Labrumrefixation eine subakromiale Dekompression nach Ziffer 3305 oder eine Rotatorenmanschettenrekonstruktion nach Ziffer 2065 durchgeführt. Wichtig ist hierbei die strikte Beachtung des Zielleistungsprinzips, um Doppelabrechnungen zu vermeiden.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A2064

Die GOÄ-Ziffer A2064 beschreibt die arthroskopische Labrumrefixation als Analoggebühr. Sie wird mit 924 Punkten bewertet und lehnt sich an die Ziffer 2064 für die offene Labrumrefixation an. Diese Ziffer deckt die minimalinvasive Rekonstruktion des Gelenklippen-Risses ab.
Der Einfachsatz der GOÄ-Ziffer A2064 beträgt 53,86 Euro. Bei Anwendung des Regelhöchstsatzes von 2,3 liegt das Honorar bei 123,88 Euro. Der maximale Steigerungssatz von 3,5 ergibt ein Honorar von 188,51 Euro.
Als Referenz für die Analogbewertung dient die GOÄ-Ziffer 2064, welche die operative Refixation des Labrums am Schulterblatt beschreibt. Da die arthroskopische Durchführung nicht im Original-Gebührenverzeichnis enthalten ist, erfolgt die Abrechnung analog gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ. Dies sichert eine angemessene Vergütung des minimalinvasiven Eingriffs.
Nein, eine diagnostische Arthroskopie nach Ziffer 3300 ist in der Regel nicht neben der therapeutischen Labrumrefixation nach A2064 berechenbar. Die diagnostische Spiegelung gilt als Zuarbeit und integraler Bestandteil des therapeutischen Eingriffs. Nur in begründeten Ausnahmefällen mit zeitlich getrennten Indikationen ist eine Nebeneinanderberechnung denkbar.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit oder erheblichem Zeitaufwand gerechtfertigt. Typische Gründe sind ausgeprägte anatomische Varianten, starke Verwachsungen oder die Notwendigkeit multipler Fadenanker. Diese Besonderheiten müssen detailliert und patientenbezogen in der Rechnung begründet werden.
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