GOÄ A3211: TENS-Anleitung richtig abrechnen – Tipps & Honorar

5 Min. Lesezeit
GOÄ A3211
Anleitung des Patienten zur Selbstanwendung TENS – analog Nr. 3211 GOÄ - entsprechend GOÄ § 6 (2)
Punktzahl 120  
Einfachsatz 6,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,09 € 2,3x
Höchstsatz 24,48 € 3,5x

Die Anleitung zur TENS-Selbstanwendung wird analog nach GOÄ A3211 abgerechnet. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste vermeiden und rechtssicher dokumentieren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A3211

Die Abrechnung der TENS-Instruktion erfolgt analog über eine andere Ziffer der Gebührenordnung. Da die GOÄ kein eigenes Verzeichnis für moderne Schmerztherapieverfahren besitzt, wird diese Leistung analog herangezogen.

Anleitung des Patienten zur Selbstanwendung TENS – analog Nr. 3211 GOÄ (Anleitung des Patienten zur Selbstanwendung von Spülungen des Dickdarms und/oder zur Handhabung des Anus-praeter-Verschlusses) entsprechend GOÄ § 6 Abs. 2.

Die analoge Anwendung der Ziffer 3211 für die TENS-Instruktion ist von der Bundesärztekammer offiziell anerkannt. Sie umfasst die detaillierte Einweisung des Patienten in die Handhabung des Stimulationsgerätes. Hierzu gehören die Erklärung der Bedienelemente, die Auswahl der Programme sowie die korrekte Platzierung der Elektroden auf der Haut.

GOÄ A3211 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Die Transkutane Elektrische Nervenstimulation ist ein bewährtes Verfahren zur nicht-pharmakologischen Schmerztherapie. Um eine sichere und effektive Anwendung im häuslichen Umfeld zu gewährleisten, ist eine strukturierte Einweisung unerlässlich. Typische Indikationen für diese Leistung sind chronische Schmerzzustände des Bewegungsapparates.

Besonders häufig wird die TENS-Therapie bei chronischen Rückenschmerzen oder fortgeschrittener Arthrose eingesetzt. Auch neuropathische Schmerzen oder postoperative Beschwerden stellen klassische Einsatzgebiete dar. Der behandelnde Arzt muss sicherstellen, dass der Patient die Kontraindikationen wie Herzschrittmacher oder Schwangerschaft versteht.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A3211

Fallbeispiel 1: Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom

Ein Patient mit chronisch-rezidivierendem LWS-Syndrom soll ein TENS-Gerät zur häuslichen Schmerztherapie erhalten. Der Arzt führt eine ausführliche praktische Demonstration der Elektrodenplatzierung im Lendenbereich durch. Der Patient übt das Anlegen und die Einstellung der Stromstärke unter Aufsicht.

Die Abrechnung erfolgt mit der Analogziffer A3211 zum Regelsatz (16,09 €). Zusätzlich werden die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 und die Beratung nach GOÄ 1 berechnet.

Fallbeispiel 2: Gonarthrose mit chronischen Knieschmerzen

Eine ältere Patientin leidet an einer schmerzhaften Gonarthrose und soll TENS zur Schmerzlinderung nutzen. Aufgrund leichter motorischer Einschränkungen benötigt die Patientin eine besonders intensive Schritt-für-Schritt-Anleitung. Der Arzt demonstriert die Platzierung der Elektroden direkt um das Kniegelenk.

Wegen des erhöhten Zeitaufwands und der motorischen Einschränkung wird die Ziffer A3211 mit einem erhöhten Steigerungssatz von 2,8 (19,59 €) abgerechnet. Die Begründung wird auf der Rechnung vermerkt.

Fallbeispiel 3: Postoperative Schmerztherapie nach Schulter-Arthroskopie

Nach einer Schulteroperation wird dem Patienten ein TENS-Gerät zur postoperativen Schmerzlinderung verordnet. Der Arzt instruiert den Patienten und dessen Angehörige über die schonende Elektrodenplatzierung im OP-Bereich. Dabei werden Sicherheitsabstände zu den Wundrändern genau besprochen.

Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ A3211 analog. Da die Einweisung des Angehörigen einbezogen wurde, ist die Abrechnung vollumfänglich begründet.

Häufige Fehler bei der GOÄ A3211: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist das Fehlen des Zusatzes „analog“ auf der Liquidation. Da es sich um eine Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ handelt, müssen Rechnungsprüfer diesen Hinweis sofort erkennen können. Ohne diese Kennzeichnung wird die Ziffer oft als unzulässige Originalziffer abgewiesen.

Achtung: Die bloße Abgabe des TENS-Gerätes oder das Aushändigen einer Gebrauchsanweisung rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ A3211 nicht. Es muss eine nachweisbare, persönliche Instruktion durch den Arzt oder qualifiziertes Personal stattgefunden haben.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig eine mehrfache Berechnung im selben Behandlungsfall. Die Anleitung ist als einmalige Leistung konzipiert. Eine wiederholte Abrechnung innerhalb weniger Wochen ist nur bei einer neuen medizinischen Indikation oder einem Gerätewechsel zulässig.

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Dokumentation der GOÄ A3211: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. In der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der TENS-Therapie klar hervorgehen. Auch der erfolgreiche Abschluss der Einweisung sollte explizit vermerkt werden.

Dokumentation: Diagnose: Chronisches LWS-Syndrom. Ausführliche Einweisung in die TENS-Selbstanwendung durchgeführt. Elektrodenplatzierung paravertebral L4-S1 demonstriert. Patient hat die Handhabung des Gerätes (Intensitätsregelung, Programmauswahl) verstanden und fehlerfrei demonstriert. Keine Kontraindikationen vorhanden.

Es empfiehlt sich, die Dauer der Einweisung und eventuelle Besonderheiten des Patienten festzuhalten. Diese Angaben dienen im Zweifelsfall als gerichtsfeste Begründung für die Abrechnung.

Tipp: Erstellen Sie in Ihrer Praxissoftware eine standardisierte Dokumentationsvorlage für die TENS-Anleitung, um alle abrechnungsrelevanten Details schnell und vollständig zu erfassen.

GOÄ A3211: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ A3211 liegt beim 2,3-fachen Satz bei 16,09 €. Bei schwierigen anatomischen Verhältnissen, kognitiven Einschränkungen oder ausgeprägten Sprachbarrieren kann der Schwellenwert überschritten werden. Ein Satz bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (24,48 €) ist mit einer patientenindividuellen Begründung möglich.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ A3211 lässt sich hervorragend mit anderen diagnostischen und beratenden Leistungen kombinieren. Häufig erfolgt die Abrechnung zusammen mit der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5 oder einer eingehenden Beratung nach GOÄ 3. Auch orthopädische Ziffern wie die GOÄ 7 oder GOÄ 8 sind am selben Tag berechenbar, sofern die entsprechenden Leistungsinhalte erfüllt sind.

Ziffer A3211 in der neuen GOÄ

A3211 (Anleitung des Patienten zur Selbstanwendung von TENS, analog Nr. 3211 GOÄ) findet in der neuen GOÄ einen Nachfolger — vorausgesetzt, die Schulung dauert mindestens 15 Minuten:

  • Schulungsdauer mindestens 15 Minuten: Nummer 100 „Strukturierte ambulante Schulung, auch Gerätegebrauchsschulung, eines Patienten und/oder einer Betreuungsperson" — 29,02 €. Der Inhalt der Schulung ist auf der Rechnung anzugeben.
  • Schulungsdauer unter 15 Minuten: Kein Nachfolger im Entwurf.

Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 16,08 €. Die neue Gerätegebrauchsschulung deckt TENS-Anleitung ausdrücklich ab, setzt aber die dokumentierte Mindestdauer von 15 Minuten voraus.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A3211

In der Regel ist die Ziffer A3211 nur einmal pro Behandlungsfall berechnungsfähig. Eine erneute Abrechnung ist nur dann zulässig, wenn eine neue medizinische Indikation vorliegt oder ein anderes TENS-Gerät mit grundlegend veränderter Handhabung instruiert werden muss. Dies erfordert eine detaillierte Begründung auf der Rechnung.
Die Ziffer A3211 rechnet die einmalige Anleitung des Patienten zur selbstständigen TENS-Anwendung zu Hause ab. Die GOÄ-Ziffer 551 hingegen beschreibt die tatsächliche Durchführung einer Schmerztherapie mittels TENS in der Arztpraxis. Beide Leistungen haben unterschiedliche Zielsetzungen und Leistungsinhalte.
Ein erhöhter Steigerungssatz bis zum 3,5-fachen Satz kann durch besondere Erschwernisse bei der Anleitung begründet werden. Typische Gründe sind ausgeprägte kognitive Einschränkungen des Patienten, erhebliche motorische Einschränkungen beim Anlegen der Elektroden oder sprachliche Barrieren. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar gestaltet sein.
Ja, die Kennzeichnung als Analoggebühr ist gemäß § 12 Abs. 4 GOÄ zwingend erforderlich. Auf der Liquidation muss die Ziffer mit einem vorangestellten „A“ oder dem klaren Hinweis „analog“ sowie der Beschreibung der tatsächlich erbrachten Leistung versehen werden. Andernfalls riskieren Praxen eine Ablehnung durch die privaten Krankenversicherungen.
Die Anleitung zur TENS-Anwendung kann unter Aufsicht und Verantwortung des Arztes an qualifiziertes Praxispersonal delegiert werden. Der Arzt muss sich jedoch vor der Abrechnung persönlich davon überzeugen, dass der Patient die Anwendung verstanden hat und sicher beherrscht. Die Letztverantwortung und die finale Einweisung verbleiben stets beim behandelnden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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