GOÄ A3289: Große & Rezidiv-Hernien korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ A3289
Operation eines großen Leisten- oder Schenkelbruches oder Rezidivoperation eines Leisten- oder Schenkelbruches, jeweils einschließlich Implantation eines Netzes
Punktzahl 2000  
Einfachsatz 116,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 268,11 € 2,3x
Höchstsatz 408,00 € 3,5x

Praxisleitfaden zur GOÄ-Ziffer A3289: So rechnen Sie große und rezidivierende Leisten- oder Schenkelbrüche mit Netzimplantation fehlerfrei ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A3289

Operation eines großen Leisten- oder Schenkelbruches oder Rezidivoperation eines Leisten- oder Schenkelbruches, jeweils einschließlich Implantation eines Netzes (analog Nr. 3286)

Die GOÄ-Ziffer A3289 stellt eine Analogbewertung dar, die auf einem Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses basiert. Da die ursprüngliche Gebührenordnung für Ärzte moderne netzbasierte Operationsverfahren in der Hernienchirurgie nicht ausreichend abbildete, wurde diese Analogie zur Ziffer 3286 geschaffen. Sie deckt den erhöhten Aufwand ab, der durch die Präparation und das Einbringen von alloplastischem Material entsteht.

Die Leistung umfasst neben dem eigentlichen operativen Zugang und der Bruchpfortenverschluss-Plastik explizit auch die Implantation des Netzes. Alle damit verbundenen Teilschritte wie das Zuschneiden, Einpassen und Fixieren des Netzes sind mit dieser Ziffer abgegolten. Eine separate Abrechnung dieser Teilschritte über andere chirurgische Ziffern ist nicht zulässig.

GOÄ A3289 in der Praxis: Indikationen und klinische Abgrenzung

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer A3289 setzt eine präzise klinische Differenzierung voraus. Sie ist primär für zwei Szenarien vorgesehen: die Versorgung eines großen Leisten- oder Schenkelbruches oder die operative Sanierung eines Rezidivs. Ein großer Bruch definiert sich in der Regel über eine klinisch oder sonografisch nachgewiesene weite Bruchpforte, die ein aufwendigeres rekonstruktives Vorgehen erfordert.

Bei Rezidiveingriffen erschweren bestehende Vernarbungen und veränderte anatomische Verhältnisse den Zugang und die Präparation des Bruchschacks erheblich. In diesen Fällen ist der operative Aufwand im Vergleich zur Primäroperation signifikant erhöht, was die Abrechnung der höher bewerteten Ziffer A3289 rechtfertigt. Für kleinere, primäre Hernien mit Netzversorgung ist stattdessen die Ziffer A3285 heranzuziehen.

Achtung: Die Abgrenzung zwischen einer großen und einer normalen Hernie sollte stets anhand objektiver Kriterien wie der Bruchpfortengröße in der Patientenakte dokumentiert werden, um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A3289

Fallbeispiel 1: Rezidivierende Leistenhernie links

Ein Patient stellt sich mit einer schmerzhaften Schwellung in der linken Leiste vor, nachdem vor drei Jahren bereits eine konventionelle Hernioplastik durchgeführt wurde. Intraoperativ zeigt sich ein ausgeprägtes Rezidiv mit starken Verwachsungen. Es erfolgt die Präparation, die Reposition des Bruchsacks und die Einbringung eines teilabsorbierbaren Netzes zur Verstärkung der Hinterwand.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer A3289, da es sich um eine Rezidivoperation mit Netzimplantation handelt. Die starken Verwachsungen können zusätzlich über einen erhöhten Steigerungssatz geltend gemacht werden. Das verwendete Netzmaterial wird als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt.

Fallbeispiel 2: Große primäre Schenkelhernie

Eine Patientin weist eine große, symptomatische Schenkelhernie mit einer klinisch dokumentierten Bruchpforte von über drei Zentimetern auf. Im Rahmen des offenen Eingriffs wird der Bruchinhalt reponiert und die Pforte mittels eines formstabilen Netzes verschlossen. Der Eingriff verläuft ohne Komplikationen.

Aufgrund der dokumentierten Größe der Bruchpforte und der Netzimplantation ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer A3289 vollumfänglich gerechtfertigt. Eine Abrechnung der kleineren Ziffer A3285 wäre angesichts der Befundgröße unvollständig und würde den tatsächlichen chirurgischen Aufwand unterbewerten.

Fallbeispiel 3: Beidseitige große Leistenhernie

Ein Patient leidet unter einer beidseitigen, großen Leistenhernie, die in einer einzigen Operationssitzung beidseitig mittels Netzimplantation versorgt wird. Beide Seiten erfordern eine ausgedehnte Präparation und die Einbringung jeweils eines Netzes.

In diesem Fall kann die GOÄ-Ziffer A3289 zweimal abgerechnet werden. In der Liquidation muss die Ziffer für die rechte und die linke Seite getrennt aufgeführt und mit den entsprechenden Seitenangaben versehen werden, um die Plausibilität für den Rechnungsprüfer zu gewährleisten.

Häufige Fehler bei der GOÄ A3289: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Liquidation von Ziffern für die Netzpräparation oder Netzfixierung. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Rechnungen regelmäßig, da diese Leistungen integraler Bestandteil der Ziffer A3289 sind. Auch die Kombination mit allgemeinen Ziffern zur Narbenlösung im selben Operationsgebiet wird häufig beanstandet.

Ein weiterer Streitpunkt ist die unzureichende Differenzierung zwischen Erst- und Rezidiveingriffen oder die fehlende Dokumentation der Bruchgröße. Wird eine normale, kleine Ersthernie fälschlicherweise unter der A3289 statt der A3285 abgerechnet, droht eine vollständige Rückstufung der Leistung durch den Kostenträger. Die medizinische Notwendigkeit des aufwendigeren Verfahrens muss stets transparent aus dem Operationsbericht hervorgehen.

Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung von Ziffern für eine einfache Herniotomie ohne Netz (z. B. GOÄ 3281) für dieselbe anatomische Stelle ist ausgeschlossen und führt unweigerlich zur Beanstandung.

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Dokumentation der GOÄ A3289: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die Indikation für die Wahl der Ziffer A3289 zweifelsfrei belegen. Dazu gehören detaillierte Angaben zur Größe der Bruchpforte, zum Vorliegen von Narbengewebe bei Rezidiven sowie zur genauen Spezifikation des implantierten Netzes.

Zusätzlich sollten die Fixierungsmethode des Netzes (z. B. Nähte, Tacks oder Kleber) und eventuelle anatomische Besonderheiten dokumentiert werden. Diese Angaben dienen nicht nur der forensischen Sicherheit, sondern liefern auch die notwendige Argumentationsbasis für eventuelle Steigerungssätze bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad.

Dokumentation: Freipräparation des ausgeprägten Rezidivsackes bei Zustand nach Voroperation. Darstellung der weiten Bruchpforte (Durchmesser ca. 4 cm). Reposition des Bruchinhaltes. Einpassen und spannungsfreie Fixation eines alloplastischen Netzes (Größe 10x15 cm) mittels fortlaufender Naht an den anatomischen Landmarken.

GOÄ A3289: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer A3289 kann bei erhöhtem operativem Aufwand über den Regelhöchstsatz von 2,3 angehoben werden. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung bis zum 3,5-fachen Satz sind massive Verwachsungen nach Voroperationen, eine ausgeprägte Adipositas des Patienten oder intraoperative Blutungen, die eine aufwendige Hämostase erfordern. Die Begründung muss individuell formuliert sein und den konkreten Mehraufwand zeitlich oder technisch beschreiben.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der operativen Hauptleistung können begleitende Maßnahmen wie die präoperative Sonografie (GOÄ 410/420) oder postoperative Kontrollen abgerechnet werden. Auch die postoperative Schmerztherapie oder spezielle Anästhesieleistungen, sofern sie vom Operateur selbst erbracht werden, sind kombinierbar. Die Sachkosten für das Netzmaterial und spezielle Fixierungssysteme sind gemäß § 10 GOÄ als Auslagen gesondert aufzuführen.

Tipp: Achten Sie bei der Verwendung von Steigerungsfaktoren darauf, dass die Begründung im Operationsbericht exakt gespiegelt wird. Eine Diskrepanz zwischen Rechnungsbegründung und OP-Dokumentation ist der häufigste Grund für erfolgreiche Honorarkürzungen durch Versicherer.

Ziffer A3289 in der neuen GOÄ

A3289 (Operation eines großen Leisten- oder Schenkelbruches oder Rezidivoperation jeweils mit Netzimplantation) wird in der neuen GOÄ durch spezifische Hernien-Operationsziffern ersetzt. Ob ein Revisionseingriff vorliegt und welcher Zugang gewählt wurde, entscheidet über die Abrechnung:

Rezidivoperation (mit Revisionszuschlag)

  • Offen, einseitig mit Netz: 10514 (481,78 €) + Zuschlag 10539 (75,91 €)
  • Laparoskopisch, einseitig mit Netz: 10515 (555,10 €) + Zuschlag 10539 (75,91 €)
  • Laparoskopisch, beidseitig mit Netz: 10516 (800,94 €) + Zuschlag 10540 (120,11 €)

Primäre große Hernie (kein Revisionszuschlag)

  • Offen, einseitig mit Netz: 10514 — 481,78 €
  • Laparoskopisch, einseitig mit Netz: 10515 — 555,10 €
  • Laparoskopisch, beidseitig mit Netz: 10516 — 800,94 €

Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 268,11 €. Die Revisionszuschläge 10539 und 10540 setzen ausdrücklich einen Rezidiv- oder Revisionseingriff voraus — bei primären Operationen, auch wenn die Hernie groß ist, sind sie nicht ansetzbar.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A3289

Die GOÄ-Ziffer A3289 kommt bei der operativen Versorgung eines großen oder rezidivierenden Leisten- oder Schenkelbruches unter Verwendung eines Netzes zur Anwendung. Diese Ziffer wurde analog zur GOÄ-Ziffer 3286 geschaffen, um moderne netzbasierte Verfahren adäquat abzubilden. Eine Abrechnung bei kleinen, unkomplizierten Ersthernien ohne Netz ist hingegen nicht zulässig.
Nein, die Implantation des Netzes ist bereits obligater Bestandteil der GOÄ-Ziffer A3289 und kann nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Lediglich die Sachkosten für das verwendete Netzmaterial sind als Auslagen gemäß § 10 GOÄ gesondert berechnungsfähig. Weitere operative Schritte zur Netzfixierung sind ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
Die GOÄ A3285 wird für kleinere, primäre Leisten- oder Schenkelhernien mit Netzimplantation herangezogen, während die A3289 für große oder rezidivierende Brüche reserviert ist. Die Abgrenzung richtet sich nach der klinischen Dokumentation der Bruchpfortengröße oder dem Vorliegen eines Rezidivs. Die A3289 weist mit 2000 Punkten eine deutlich höhere Bewertung auf als die A3285 mit 1500 Punkten.
Ja, bei einem beidseitigen Eingriff kann die GOÄ-Ziffer A3289 für jede Körperseite einmal berechnet werden. In der Liquidation muss dies durch den Zusatz rechts und links sowie eine entsprechende Begründung transparent gemacht werden. Alternativ kann bei erhöhtem Aufwand auch mit einem gesteigerten Steigerungssatz gearbeitet werden.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei überdurchschnittlich schwierigen Operationsbedingungen wie massiven Verwachsungen, ausgeprägter Adipositas oder anatomischen Besonderheiten möglich. Die Begründung muss patientenindividuell und für den Laien verständlich in der Rechnung formuliert werden. Allgemeine Floskeln ohne konkreten Bezug zum Operationsverlauf werden von den Kostenträgern meist abgelehnt.
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