GOÄ A3300: Analoge Endoskopie korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ A3300
endoskopische Untersuchung
Punktzahl 500  
Einfachsatz 29,14 € 1,0x
Regelhöchstsatz 67,02 € 2,3x
Höchstsatz 101,99 € 3,5x

Im Falle einer notwendigen (zeitaufwendigen) Umlagerung des Patienten kann die Nr. 3300 GOÄ für die nach der Umlagerung erfolgte oder von einem anderen Schnitt ausgehende gesonderte Untersuchung nochmals (also zusätzlich) analog zur Abrechnung gebracht werden. Die Notwendigkeit der Umlagerung bzw. der Untersuchung von einem anderen Schnitt aus ist zu dokumentieren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A3300

Da die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in vielen Bereichen den medizinischen Fortschritt nicht zeitnah abbildet, müssen neuartige Verfahren analog abgerechnet werden. Die Ziffer A3300 ist eine solche Analogbewertung, die sich an einer etablierten Leistung orientiert.

„A3300 Endoskopische Untersuchung – analog Ziffer 3300 (Rektoskopie)“

Die zugrundeliegende Originalziffer 3300 beschreibt die Rektoskopie, gegebenenfalls einschließlich einer Proktoskopie. Durch die Einstufung als Analogziffer wird die Ziffer A3300 mit einer Punktzahl von 500 bewertet, was eine adäquate Vergütung moderner endoskopischer Spezialverfahren ermöglicht.

GOÄ A3300 in der Praxis: Indikationen und analoge Anwendung

Die Anwendung der GOÄ A3300 kommt vor allem dann in Betracht, wenn hochspezialisierte endoskopische Verfahren durchgeführt werden, die im aktuellen Gebührenverzeichnis fehlen. Ein klassisches Einsatzgebiet in der modernen Praxis ist die High-Resolution Anoskopie (HRA) zur präzisen Diagnostik von Dysplasien.

Auch im Bereich der pädiatrischen Diagnostik oder bei der Verwendung hochauflösender Video-Endoskope mit digitaler Nachbearbeitung bietet diese Ziffer eine rechtssichere Abrechnungsgrundlage. Wichtig ist hierbei, dass die erbrachte Leistung in puncto Zeitaufwand und technischer Schwierigkeit der Referenzleistung Rektoskopie entspricht.

Eine Abgrenzung zu Standarduntersuchungen ist zwingend erforderlich. Einfache visuelle Kontrollen oder Standard-Endoskopien dürfen nicht über die Ziffer A3300 abgerechnet werden, um Honorarkürzungen zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A3300

Fallbeispiel 1: High-Resolution Anoskopie (HRA)

Ein Patient stellt sich zur Abklärung von suspekten Schleimhautveränderungen im Analkanal vor. Die Untersuchung erfolgt mittels eines hochauflösenden Kolposkops nach Essigsäure-Applikation, was eine präzise Gewebebeurteilung erlaubt.

Da diese spezialisierte Untersuchungsmethode nicht in der GOÄ existiert, erfolgt die Abrechnung analog über die Ziffer A3300. Der erhöhte apparative Aufwand rechtfertigt diese analoge Leistungszuordnung vollkommen.

Fallbeispiel 2: Spezialisierte starre Endoskopie in der Pädiatrie

Bei einem Kleinkind ist eine endoskopische Abklärung des distalen Rektums unter erschwerten Bedingungen erforderlich. Es wird ein spezielles, dünnes Kinder-Endoskop verwendet, um Schleimhautirritationen minimalinvasiv zu untersuchen.

Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ A3300. Aufgrund der erschwerten Bedingungen bei der Untersuchung des Kindes kann zudem ein erhöhter Steigerungsfaktor begründet werden.

Fallbeispiel 3: Video-assistierte endoskopische Verlaufskontrolle

Zur Verlaufskontrolle einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung wird eine detaillierte Video-Endoskopie des Enddarms durchgeführt. Die Bilddaten werden digital analysiert und für die therapeutische Entscheidungsfindung archiviert.

Diese über die Standard-Rektoskopie hinausgehende Leistung wird analog mit der Ziffer A3300 liquidiert. Die digitale Bilddokumentation belegt den medizinischen Mehrwert der Untersuchung.

Häufige Fehler bei der GOÄ A3300: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Doppelabrechnung. Die Ziffer A3300 darf niemals am selben Behandlungstag neben der regulären Ziffer 3300 für dasselbe Zielorgan abgerechnet werden, da dies als Doppelberechnung gewertet wird.

Zudem fordern private Krankenversicherungen häufig den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit und der Gleichwertigkeit der erbrachten Leistung. Wenn eine Standard-Rektoskopie durchgeführt wurde, darf diese nicht künstlich durch die Analogziffer A3300 aufgewertet werden, da dies gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt.

Achtung: Eine analoge Abrechnung nach A3300 ist unzulässig, wenn die erbrachte Leistung bereits durch eine andere Ziffer des GOÄ-Gebührenverzeichnisses hinreichend abgebildet wird. Die reine Nutzung modernerer Geräte rechtfertigt ohne methodischen Mehrwert keine Analogabrechnung.

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Dokumentation der GOÄ A3300: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schutzschild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation, das konkret verwendet Gerät sowie die detaillierten Untersuchungsergebnisse lückenlos festgehalten werden.

Besonders bei analogen Ziffern ist es ratsam, den konkreten Mehrwert der Methode im Vergleich zur Standardleistung kurz zu skizzieren. Dies erleichtert bei eventuellen Rückfragen der Kostenträger die Begründung der Analogabrechnung erheblich.

Dokumentationsbeispiel: High-Resolution Anoskopie (HRA) durchgeführt mit Vergrößerungsoptik nach Essigsäure-Applikation. Befund: Keine suspekten Areale im Analkanal. Dokumentation analog GOÄ A3300 zur Erfassung des erhöhten apparativen Aufwands.

GOÄ A3300: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Ziffer A3300 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelhöchstsatz von 2,3 (67,02 €) hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 (101,99 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind anatomische Besonderheiten wie Strikturen, starke Blutungen oder eine mangelnde Compliance des Patienten, die eine erhebliche Zeitverzögerung verursachen.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Ziffer A3300 in Kombination mit Beratungsleistungen nach den Ziffern 1 oder 3 sowie einer symptombezogenen Untersuchung nach Ziffer 5 abgerechnet. Auch die Kombination mit einer lokalen Anästhesie nach Ziffer 490 ist bei schmerzhaften Untersuchungen im Analbereich medizinisch sinnvoll und abrechnungsfähig.

Tipp: Bei der Abrechnung von Analogziffern sollte auf der Rechnung stets das Wort „analog“ sowie die konkrete Bezeichnung der tatsächlich erbrachten Leistung angegeben werden, um Rückfragen der Kostenträger zu minimieren.

Ziffer A3300 in der neuen GOÄ

A3300 (endoskopische Untersuchung des Subacromialraums) wird zur neuen Nummer 7900 „Diagnostische Arthroskopie eines Schultergelenks einschließlich Subakromialraum, AC-Gelenk oder thorakoskapulärem Raum" — Festpreis 105,87 € je diagnostische Arthroskopie. Der Subakromialraum ist in der Leistungslegende ausdrücklich als einer der möglichen Untersuchungsräume genannt. Für operative arthroskopische Maßnahmen wäre die Nummer 7906 zu prüfen. Ein Vergleichswert zum 2,3-fachen Satz liegt für diese Ziffer nicht vor.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A3300

Die Ziffer A3300 ist eine Analogziffer, die für moderne endoskopische Untersuchungen herangezogen wird, die nicht im regulären GOÄ-Katalog enthalten sind. Sie basiert auf der Bewertung der Ziffer 3300 (Rektoskopie) mit 500 Punkten.
Die Abrechnung ist zulässig, wenn eine selbstständige endoskopische Leistung erbracht wird, die in der GOÄ nicht beschrieben ist, aber in Aufwand und Gleichwertigkeit der Rektoskopie entspricht. Ein typisches Beispiel ist die High-Resolution Anoskopie (HRA).
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ A3300 liegt bei 67,02 €. Der einfache Gebührensatz beträgt 29,14 €, während der Höchstsatz bei 101,99 € liegt.
Nein, eine Nebeneinanderberechnung der Analogziffer A3300 und der Originalziffer 3300 für dieselbe Sitzung und dasselbe Zielorgan ist ausgeschlossen. Dies würde eine unzulässige Doppelabrechnung darstellen.
Ein Überschreiten des Schwellenwerts bis zum 3,5-fachen Satz kann durch erschwerte anatomische Verhältnisse, starke Blutungen oder einen extremen zeitlichen Mehraufwand begründet werden. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung dargelegt werden.
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