GOÄ A3306: Chirotherapie an Extremitäten richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A3306
Chirotherapeutischer Eingriff an Extremitätengelenken
Punktzahl 148  
Einfachsatz 8,63 € 1,0x
Regelhöchstsatz 19,84 € 2,3x
Höchstsatz 30,19 € 3,5x

Erfahren Sie, wie Sie chirotherapeutische Eingriffe an Extremitätengelenken nach GOÄ-Ziffer A3306 analog, rechtssicher und ohne Honorarverluste abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A3306

Analog GOÄ 3306: Chirotherapeutischer Eingriff an Extremitätengelenken

Die Ziffer A3306 ist eine Analogbewertung der Originalziffer 3306, welche regulär für chirotherapeutische Eingriffe an der Wirbelsäule vorgesehen ist. Da die Gebührenordnung für Ärzte keine eigene Ziffer für die manuelle Therapie an den Gelenken der Arme und Beine bereithält, wird diese Leistung analog abgerechnet. Dies ist medizinisch und gebührenrechtlich vollkommen anerkannt.

Der Leistungsinhalt umfasst die gezielte chirotherapeutische Mobilisation oder Manipulation an einem oder mehreren Extremitätengelenken. Hierzu zählen beispielsweise Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Hüft-, Knie- oder Fußgelenke. Ziel des Eingriffs ist die Beseitigung von reversiblen Funktionsstörungen und Blockierungen.

GOÄ A3306 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung

In der täglichen Praxis kommt die GOÄ A3306 bei einer Vielzahl von Gelenkblockierungen und schmerzhaften Bewegungseinschränkungen der Extremitäten zum Einsatz. Typische Indikationen sind schmerzhafte Funktionsstörungen nach Ruhigstellung, Blockierungen der Handwurzelknochen oder des proximalen Tibiofibulargelenks. Auch funktionelle Störungen im Bereich der Schulter oder des Ellenbogens rechtfertigen diesen Eingriff.

Die Abgrenzung zu den Wirbelsäuleneingriffen nach Ziffer 3306 ist dabei strikt einzuhalten. Während die Ziffer 3306 ausschließlich der Wirbelsäule vorbehalten ist, deckt die Analogziffer A3306 das gesamte Spektrum der peripheren Gelenke ab. Eine Verwechslung dieser Ziffern in der Abrechnung führt häufig zu Rückfragen der Kostenträger.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A3306

Fallbeispiel 1: Blockierung des proximalen Tibiofibulargelenks

Ein Patient stellt sich mit lateralen Knieschmerzen und einer spürbaren Bewegungseinschränkung nach einer Sportverletzung vor. Nach klinischer Untersuchung wird eine Blockierung des proximalen Tibiofibulargelenks diagnostiziert. Es erfolgt eine gezielte chirotherapeutische Manipulation zur Deblockierung.

Die Abrechnung erfolgt über die Analogziffer A3306 für den chirotherapeutischen Eingriff. Zusätzlich kann die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 für die Diagnostik herangezogen werden.

Fallbeispiel 2: Mobilisation bei schmerzhafter Bewegungseinschränkung des Handgelenks

Nach mehrwöchiger Ruhigstellung im Gips zeigt ein Patient eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung der Handwurzel. Der Arzt führt eine sanfte, mehrdimensionale chirotherapeutische Mobilisation der betroffenen Handwurzelknochen durch.

Neben der Beratung nach GOÄ-Ziffer 1 wird die Leistung über die Ziffer A3306 abgerechnet. Die Begründung in der Dokumentation stützt sich auf die posttraumatische Kontraktur und Gelenksteife.

Fallbeispiel 3: Blockierung des Radioulnargelenks

Ein Patient klagt über Ellenbogenschmerzen und eine schmerzhafte Einschränkung der Supination im Unterarm. Der Arzt diagnostiziert eine Blockierung des Radioulnargelenks und deblockiert dieses mittels eines gezielten chirotherapeutischen Impulses.

Abgerechnet wird dieser Eingriff über die Ziffer A3306. Da es sich um eine gezielte Manipulation handelt, ist die Abrechnung der Analogziffer vollumfänglich begründet.

Häufige Fehler bei der GOÄ A3306: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ A3306 ist das Fehlen der expliziten Kennzeichnung als Analoggebühr. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern eine korrekte Rechnungslegung, bei der das 'A' vor der Ziffer und die Beschreibung der Originalleistung mit dem Hinweis 'analog' aufgeführt sein müssen. Fehlt dieser Hinweis, wird die Erstattung oft verweigert.

Zudem darf die Ziffer nicht mehrfach für dasselbe Gelenk in einer Sitzung berechnet werden. Werden jedoch verschiedene Gelenke, wie das Handgelenk und das Ellenbogengelenk, in einer Sitzung behandelt, ist die mehrfache Berechnung zulässig. Dies muss jedoch klar aus der Rechnung und der Dokumentation hervorgehen.

Achtung: Die Kennzeichnung als Analoggebühr mit dem Voranstellen des Buchstabens 'A' ist zwingend erforderlich. Eine Abrechnung als reguläre Ziffer 3306 für Extremitätengelenke führt unweigerlich zur Zurückweisung durch die privaten Krankenversicherungen.

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Dokumentation der GOÄ A3306: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die genaue Lokalisation der Blockierung sowie die spezifische Richtung der Bewegungseinschränkung festgehalten werden. Auch die angewandte Technik, ob Mobilisation oder Manipulation, sollte dokumentiert werden.

Zusätzlich empfiehlt es sich, den therapeutischen Erfolg direkt nach dem Eingriff zu dokumentieren. Ein kurzer Vermerk über die verbesserte Bewegungsamplitude oder die Schmerzlinderung sichert die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme ab.

Dokumentation: Diagnose: Blockierung des rechten proximalen Tibiofibulargelenks. Befund: Bewegungseinschränkung bei Dorsalgleiten. Therapie: Chirotherapeutische Mobilisation (Traktion und translatorisches Gleiten nach dorsal). Ergebnis: Freie Beweglichkeit, Schmerzreduktion.

GOÄ A3306: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ A3306 beträgt das 2,3-fache der Gebühr, was einem Betrag von 19,85 € entspricht. Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, starker muskulärer Abwehrspannung oder adipösen Patienten kann der Steigerungssatz bis zum 3,5-fachen Satz (30,21 €) erhöht werden. Eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung auf der Rechnung ist hierfür zwingend notwendig.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ A3306 lässt sich hervorragend mit diagnostischen Leistungen kombinieren. Häufig erfolgt die Abrechnung zusammen mit der symptombezogenen Untersuchung nach Ziffer 5 oder der eingehenden Untersuchung des Bewegungsapparates nach Ziffer 7. Auch beratende Leistungen nach den Ziffern 1 oder 3 sind in derselben Sitzung berechenbar, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Tipp: Kombinieren Sie die Ziffer A3306 bei Erstkontakt mit der GOÄ 7, um den gesamten Bewegungsapparat gründlich zu untersuchen und nachfolgende Blockierungen auszuschließen.

Ziffer A3306 in der neuen GOÄ

A3306 (chirotherapeutischer Eingriff an Extremitätengelenken, analog Nr. 3306 GOÄ) wird in der neuen GOÄ durch zwei Ziffern abgebildet — je nach Charakter der Behandlung:

  • Manualmedizinische oder osteopathisch-medizinische Behandlung multisegmentaler Funktionsstörungen an der oberen oder unteren Extremität: Nummer 4228 — 22,30 € je vollendete 10 Minuten, bis zu 5-mal je Sitzung. Nicht neben 2008, 2009 oder 2010 berechnungsfähig.
  • Chirotherapeutische Behandlung an einem Extremitätengelenk (einschließlich segmental-funktioneller Untersuchung und Probezug): Nummer 4215 — 22,06 € je Sitzung. Für dieselben Gelenke bis zu dreimal im Behandlungsfall berechnungsfähig; die behandelten Gelenke sind auf der Rechnung anzugeben. Fingergelenke einer Hand gelten dabei als ein Gelenk.

Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 19,85 €. Die Wahl zwischen 4228 (zeitbasiert, osteopathisch) und 4215 (gelenkbezogen, klassisch chirotherapeutisch) folgt aus der eingesetzten Technik und Dokumentation.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A3306

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer A3306 erfolgt analog zur Ziffer 3306, da die GOÄ keinen eigenen Code für Extremitätengelenke enthält. Auf der Rechnung muss die Leistung zwingend als Analoggebühr mit dem Zusatz 'A' gekennzeichnet werden. Zudem sollte das behandelte Gelenk konkret benannt werden.
Der Regelsatz für die GOÄ A3306 liegt beim 2,3-fachen Satz, was einem Honorar von 19,85 € entspricht. Bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder besonderem Zeitaufwand kann die Gebühr mit entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz (30,21 €) gesteigert werden. Typische Begründungen sind starke Muskelverspannungen oder anatomische Besonderheiten.
Die Ziffer A3306 kann pro Sitzung grundsätzlich mehrfach berechnet werden, wenn verschiedene Extremitätengelenke behandelt wurden. Eine mehrfache Abrechnung für dasselbe Gelenk in einer Sitzung ist hingegen nicht zulässig. Bei der Behandlung mehrerer Gelenke empfiehlt sich eine genaue Dokumentation der jeweiligen Lokalisationen.
Die GOÄ-Ziffer A3306 darf nicht neben anderen chirotherapeutischen Leistungen am selben Gelenk in derselben Sitzung abgerechnet werden. Auch die Kombination mit bestimmten physiotherapeutischen Komplexleistungen am selben Tag kann zu Beanstandungen führen. Eine saubere Abgrenzung der erbrachten Leistungen in der Dokumentation ist daher essenziell.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen die genaue Diagnose, das betroffene Extremitätengelenk sowie die Richtung der Blockierung dokumentiert werden. Auch die angewandte chirotherapeutische Technik (Mobilisation oder Manipulation) und das Behandlungsergebnis gehören in die Patientenakte. Dies schützt zuverlässig vor Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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