GOÄ A3508: Nativpräparat korrekt abrechnen – Tipps & Fehler

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GOÄ A3508
Mikroskopische Untersuchung eines Nativpräparats, gegebenenfalls nach einfacher Aufbereitung (z. B. Zentrifugation) im Durchlicht- oder Phasenkontrastverfahren, je Material (z. B. Punktate, Sekrete, Stuhl)
Punktzahl 80  
Einfachsatz 4,66 € 1,0x
Regelhöchstsatz 5,36 € 1,1x
Höchstsatz 6,06 € 1,3x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer A3508 für Nativpräparate wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles über Fallbeispiele, Ausschlüsse und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A3508

Mikroskopische Untersuchung eines Nativpräparats, gegebenenfalls nach einfacher Aufbereitung (z. B. Zentrifugation) im Durchlicht- oder Phasenkontrastverfahren, je Material (z. B. Punktate, Sekrete, Stuhl)

Die GOÄ-Ziffer A3508 beschreibt eine grundlegende labordiagnostische Leistung, die direkt in der Praxis erbracht werden kann. Sie umfasst die mikroskopische Beurteilung von unbehandeltem, nativem Untersuchungsmaterial. Ziel ist es, schnelle diagnostische Hinweise ohne zeitaufwendige Färbeverfahren zu gewinnen.

In der Leistung enthalten ist eine eventuell notwendige einfache Aufbereitung des Materials, wie beispielsweise das Zentrifugieren von Punktaten. Die Untersuchung muss zwingend im Durchlicht- oder Phasenkontrastverfahren durchgeführt werden. Da es sich um eine Analogziffer handelt, lehnt sie sich eng an die Struktur der klassischen Ziffer 3508 an.

GOÄ A3508 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Anwendung der GOÄ A3508 ist in verschiedenen Fachgruppen weit verbreitet. Besonders häufig nutzen Gynäkologen, Urologen, Orthopäden und Allgemeinmediziner diese schnelle Methode. Typische Indikationen sind der Verdacht auf bakterielle Vaginose, Gelenkentzündungen oder parasitäre Infektionen des Darms.

Ein großer Vorteil dieser Methode ist die sofortige Verfügbarkeit der Ergebnisse während der Sprechstunde. Der Arzt kann direkt therapeutische Entscheidungen treffen, beispielsweise bei der Differenzierung von Kristallen im Gelenkpunktat. Wichtig ist, dass die Untersuchung je Material berechnet wird, was bei mehreren Proben relevant ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A3508

Fallbeispiel 1: Gynäkologische Abklärung bei Fluor vaginalis

Eine Patientin stellt sich mit verstärktem Ausfluss und Juckreiz vor. Der Arzt entnimmt ein Vaginalsekret und führt eine Nativuntersuchung im Phasenkontrast durch. Er diagnostiziert Schlüsselzellen (Clue Cells) und schließt eine Trichomonadeninfektion aus. Abgerechnet wird die GOÄ A3508 für das native Vaginalsekret.

Fallbeispiel 2: Orthopädische Gelenkpunktion bei Verdacht auf Gicht

Bei einem Patienten mit akut geschwollenem Kniegelenk wird eine Punktion durchgeführt. Das gewonnene Kniegelenkpunktat wird zentrifugiert und mikroskopisch auf Uratkristalle untersucht. Der Nachweis von negativ doppelbrechenden Nadeln sichert die Diagnose Gicht. Die Untersuchung des Punktats wird über die Ziffer A3508 abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Pädiatrische Stuhluntersuchung auf Parasiten

Ein Kind leidet nach einer Auslandsreise an anhaltendem Durchfall. Zum Ausschluss von Amöben oder Lamblien wird eine frische Stuhlprobe direkt mikroskopisch im Durchlichtverfahren analysiert. Diese schnelle Ausschlussdiagnostik wird korrekt mit der GOÄ-Ziffer A3508 in Rechnung gestellt.

Häufige Fehler bei der GOÄ A3508: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Verwechslung mit der Urinsedimentuntersuchung. Für die Untersuchung von Urinsedimenten existiert die speziellere Ziffer 3511, weshalb die Ziffer A3508 hierfür nicht herangezogen werden darf. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Abgrenzung sehr genau.

Achtung: Die Ziffer A3508 darf nicht für die Untersuchung von Urinsedimenten verwendet werden, da hierfür die speziellere Ziffer 3511 existiert.

Zudem ist die Nebeneinanderberechnung von Nativpräparaten und gefärbten Präparaten (z. B. nach Gram) aus demselben Material kritisch. Wenn aus derselben Probe sowohl ein Nativpräparat als auch ein gefärbtes Präparat hergestellt wird, ist die Nebeneinanderberechnung meist ausgeschlossen, es sei denn, es liegen unterschiedliche medizinische Fragestellungen vor.

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Dokumentation der GOÄ A3508: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss klar ersichtlich sein, welches konkrete Material untersucht wurde. Auch die angewandte Methode (z. B. Phasenkontrast) und das exakte Ergebnis müssen dokumentiert werden.

Dokumentation: Nativpräparat aus Kniepunktat rechts nach Zentrifugation im Phasenkontrast mikroskopiert. Befund: Reichlich Leukozyten, keine Uratkristalle nachweisbar.

Fehlen Angaben zum mikroskopischen Befund oder zur Aufbereitung, wird die Leistung bei Prüfungen oft gestrichen. Die bloße Erfassung der Ziffer in der Software ohne medizinischen Befundbericht reicht im Streitfall nicht aus.

GOÄ A3508: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die Ziffer A3508 dem Abschnitt M III (Laborleistungen) angehört, ist der Gebührenrahmen stark eingeschränkt. Der normale Regelhöchstsatz liegt bei 1,15-fach (5,36 €). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3-fach (6,06 €) ist nur mit einer triftigen Begründung möglich.

Tipp: Begründen Sie Schwellenwertüberschreitungen stets mit patientenspezifischen Besonderheiten, wie beispielsweise einer extremen Zähigkeit des Punktats, die eine aufwendige manuelle Aufbereitung erforderte.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ A3508 wird häufig mit klinischen Basisleistungen kombiniert. Typisch ist die gemeinsame Abrechnung mit der Ziffer 1 (Beratung) oder der Ziffer 5 (symptombezogene Untersuchung). Bei Punktionen wird die Ziffer A3508 regelmäßig neben der entsprechenden Punktionsziffer (z. B. Ziffer 300 für die Gelenkpunktion) aufgeführt.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A3508

Nein, für die Untersuchung eines Urinsediments ist die Ziffer 3511 berechnungsfähig. Die GOÄ A3508 ist für andere native Materialien wie Sekrete, Punktate oder Stuhl vorgesehen.
Die Ziffer A3508 ist je Material berechnungsfähig. Werden in einer Sitzung verschiedene Materialien wie beispielsweise ein Kniepunktat und ein Vaginalsekret untersucht, kann die Ziffer mehrfach angesetzt werden.
Grundsätzlich schließen sich Nativuntersuchung und Färbeuntersuchung desselben Materials in der Routine aus. Eine Nebeneinanderberechnung ist nur bei getrennten Fragestellungen und präziser Dokumentation begründbar.
Als Laborleistung des Abschnitts M III gilt für die Ziffer A3508 der Regelhöchstsatz von 1,15-fach und der Höchstsatz von 1,3-fach. Eine Steigerung über den 1,3-fachen Satz hinaus ist für diese Ziffer ausgeschlossen.
Es müssen das entnommene Material, die Aufbereitungsmethode, das optische Verfahren sowie das konkrete mikroskopische Ergebnis dokumentiert werden. Ein bloßer Verweis auf die Ziffer reicht bei Prüfungen meist nicht aus.
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