GOÄ A3954: Protein S-Bestimmung rechtssicher abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A3954
Protein S- Konzentration, Ligandenassay
Punktzahl 450  
Einfachsatz 26,23 € 1,0x
Regelhöchstsatz 30,16 € 1,1x
Höchstsatz 34,10 € 1,3x

Die Abrechnung der Protein S-Konzentration nach GOÄ-Ziffer A3954 wirft oft Fragen auf. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie Honorarverluste sicher vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A3954

Die Abrechnung der Protein S-Konzentration erfolgt über die Analogziffer A3954. Da die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in ihrer ursprünglichen Fassung moderne labordiagnostische Verfahren nicht vollständig abbildet, wird diese Leistung analog zur Ziffer 3954 berechnet.

A3954 (analog 3954): Protein S- Konzentration, Ligandenassay - Punktzahl: 450

Die Leistung umfasst die quantitative Bestimmung des Protein S-Antigens im Blutplasma mittels eines Ligandenassays. Zu diesen modernen Testverfahren gehören beispielsweise der Enzyme-Linked Immunosorbent Assay (ELISA) oder immunturbidimetrische Methoden. Die Ziffer deckt die Durchführung der Analyse, die Auswertung sowie die schriftliche Befunderstellung vollständig ab.

GOÄ A3954 in der Praxis: Diagnostik von Thrombophilie und Gerinnungsstörungen

Die Bestimmung der Protein S-Konzentration ist ein zentraler Baustein in der Diagnostik von angeborenen oder erworbenen Gerinnungsstörungen. Ein Mangel an Protein S führt zu einer verminderten Inaktivierung der Gerinnungsfaktoren Va und VIIIa, was das Risiko für thromboembolische Ereignisse drastisch erhöht. Die Indikation zur Durchführung dieser Analyse ist daher streng an klinische Kriterien gebunden.

Typische klinische Szenarien umfassen die Abklärung von ungeklärten venösen Thromboembolien bei jungen Patienten oder das Screening bei einer positiven Familienanamnese. Auch im Rahmen der Diagnostik bei habituellen Aborten liefert die Bestimmung wertvolle Hinweise auf eine zugrundeliegende Thrombophilie. Eine präzise Abgrenzung zur funktionellen Protein-S-Aktivität ist für die korrekte Indikationsstellung essenziell.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A3954

Fallbeispiel 1: Abklärung nach tiefer Beinvenenthrombose

Eine 28-jährige Patientin stellt sich nach einer erstmaligen, idiopathischen tiefen Beinvenenthrombose zur Abklärung vor. Zur Risikoabschätzung und Abklärung einer hereditären Thrombophilie wird eine umfassende Gerinnungsdiagnostik veranlasst. Die Bestimmung der Protein S-Konzentration dient hierbei dem Ausschluss eines hereditären Protein-S-Mangels.

Die Abrechnung erfolgt über die Analogziffer A3954 zum Regelhöchstsatz (1,15-fach). Neben dieser Ziffer werden weitere relevante Parameter wie Protein C und Antithrombin III bestimmt und separat liquidiert.

Fallbeispiel 2: Diagnostik bei habituellen Aborten

Eine Patientin mit drei aufeinanderfolgenden Fehlgeburten im ersten Trimenon stellt sich zur Ursachenabklärung vor. Da plazentare Mikrothrombosen eine häufige Ursache für wiederholte Schwangerschaftsverluste darstellen, ist ein Thrombophilie-Screening medizinisch indiziert. Die quantitative Bestimmung des Protein-S-Antigens soll einen funktionellen oder quantitativen Mangel aufdecken.

Die Abrechnung der erbrachten Laborleistung erfolgt korrekt über die Ziffer A3954. Die medizinische Notwendigkeit wird durch die Diagnose habituelle Abortneigung in der Dokumentation zweifelsfrei belegt.

Fallbeispiel 3: VTE-Rezidiv unter Antikoagulationstherapie

Ein 52-jähriger Patient erleidet trotz einer prophylaktischen Therapie ein Rezidiv einer Lungenembolie. Nach dem Absetzen der oralen Antikoagulation soll der Gerinnungsstatus detailliert analysiert werden. Die Bestimmung der Protein S-Konzentration ist in diesem komplexen Fall ein unverzichtbarer Bestandteil der Rezidivprophylaxe.

Die Ziffer A3954 wird im Rahmen der spezialisierten Labordiagnostik abgerechnet. Aufgrund der Komplexität der Befundinterpretation kann hierbei eine Steigerung des Gebührensatzes in Erwägung gezogen werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ A3954: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der Ziffer A3954 ist die Verwechslung von Antigen-Konzentration und funktioneller Aktivität. Die Ziffer A3954 bezieht sich explizit auf den Ligandenassay zur Konzentrationsbestimmung. Die funktionelle Aktivität wird hingegen über andere, gerinnungsphysiologische Testverfahren bestimmt und darf nicht fälschlicherweise unter dieser Analogziffer subsumiert werden.

Achtung: Die parallele Abrechnung der Protein S-Konzentration und der funktionellen Aktivität aus derselben Blutprobe ist nur dann zulässig, wenn eine differenzialdiagnostische Abklärung (z. B. zur Unterscheidung der Mangel-Typen) medizinisch begründet ist. Reine Routine-Doppelbestimmungen ohne klinische Relevanz werden von privaten Krankenversicherungen regelmäßig gestrichen.

Zusätzlich beanstanden Prüfstellen häufig das Fehlen der Kennzeichnung als Analogbewertung auf der Liquidation. Da es sich um eine Analogziffer handelt, muss die Rechnung zwingend den Hinweis auf die Referenzziffer 3954 sowie die verständliche Beschreibung der tatsächlich erbrachten Leistung enthalten.

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Dokumentation der GOÄ A3954: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel, um Honorarkürzungen und Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden. In der Patientenakte müssen die spezifische klinische Fragestellung sowie die therapeutische Konsequenz der Untersuchung klar hervorgehen. Die bloße Anforderung des Parameters ohne dokumentierten Verdacht auf Thrombophilie reicht oft nicht aus.

Dokumentation: Verdacht auf hereditäre Thrombophilie bei Zustand nach rezidivierender Phlebothrombose. Blutentnahme zur Bestimmung der Protein S-Konzentration mittels Ligandenassay (analog GOÄ A3954).

Zusätzlich sollten die verwendeten Testkits und die Validierungsergebnisse im Laborbuch oder der elektronischen Laborsoftware unveränderlich archiviert werden. Dies sichert die Praxis bei eventuellen Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder im Rahmen von Erstattungsverfahren ab.

GOÄ A3954: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Ziffer A3954 kann im Rahmen des Gebührenrahmens für Laborleistungen gesteigert werden. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz, was einem Betrag von 30,16 Euro entspricht. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 (34,10 Euro) ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich.

Typische Begründungen für eine Überschreitung des Schwellenwertes sind schwierige Probenverhältnisse, wie beispielsweise stark lipämisches oder ikterisches Plasma, die eine aufwendige Vorbereitung erfordern. Auch eine besonders komplexe Befundkonstellation, die eine ausführliche konsiliarische Erörterung notwendig macht, kann als Begründung dienen.

Tipp: Dokumentieren Sie jede Abweichung vom Standardverfahren unmittelbar. Nur eine patientenindividuelle und medizinisch begründete Argumentation hält der Überprüfung durch die Beihilfestellen stand.

Typische Ziffernkombinationen

In der Praxis wird die Bestimmung der Protein S-Konzentration selten isoliert durchgeführt. Sinnvolle und zulässige Kombinationen umfassen weitere Parameter der Thrombophiliediagnostik. Hierzu gehören insbesondere die Bestimmung von Protein C (GOÄ 3953), Antithrombin III (GOÄ 3934) sowie die Untersuchung auf eine APC-Resistenz (GOÄ 3956).

Nicht zulässig ist hingegen die additive Abrechnung von allgemeinen Suchtests für die Blutgerinnung, wenn diese denselben diagnostischen Zweck ohne zusätzliche therapeutische Relevanz erfüllen. Die Beachtung der Kombinationsregeln des Abschnitts M der GOÄ ist hierbei zwingend erforderlich.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A3954

Die Bestimmung der Protein S-Konzentration erfolgt analog über die GOÄ-Ziffer A3954 unter Verweis auf die Referenzziffer 3954. Da es sich um eine analoge Bewertung handelt, muss die Kennzeichnung auf der Rechnung entsprechend ausgewiesen werden. Der Einfachsatz beträgt hierbei 26,23 Euro.
Die Abrechnung ist bei Verdacht auf eine angeborene oder erworbene Thrombophilie sowie zur Abklärung rezidivierender thromboembolischer Ereignisse indiziert. Auch im Rahmen einer Abortdiagnostik kann die Bestimmung medizinisch notwendig sein. Eine präzise Dokumentation der klinischen Symptomatik sichert den Erstattungsanspruch.
Ja, die Ziffer A3954 kann im Rahmen des Gebührenrahmens für Laborleistungen bis zum 1,3-fachen Satz gesteigert werden. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz, was einem Betrag von 30,16 Euro entspricht. Jede Steigerung über den Regelsatz hinaus erfordert eine patientenbezogene und medizinisch begründete Rechtfertigung.
Die Ziffer A3954 darf nicht neben anderen Ziffern für identische immunologische Bestimmungsverfahren aus derselben Probe berechnet werden, wenn diese denselben Parameter betreffen. Zudem sind allgemeine Ausschlusskriterien der Abschnitte M II und M III der GOÄ zu berücksichtigen. Eine Doppelabrechnung mit der funktionellen Protein-S-Aktivität ist genau zu prüfen.
Die GOÄ-Ziffer A3954 bezeichnet die quantitative Bestimmung der Protein S-Konzentration mittels eines Ligandenassays (immunologisches Verfahren). Demgegenüber erfasst die funktionelle Bestimmung (meist über Gerinnungstests) die tatsächliche Aktivität des Proteins im Plasma. Beide Parameter können nebeneinander berechnet werden, wenn dies medizinisch begründet und dokumentiert.
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