GOÄ A409: A-Bild-Sonographie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A409
A-Bild-Sonographie
Punktzahl 200  
Einfachsatz 11,66 € 1,0x
Regelhöchstsatz 26,82 € 2,3x
Höchstsatz 40,81 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer A409 (A-Bild-Sonographie): Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung, typische Fallbeispiele und wie Sie Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A409

Sonografische Untersuchungen mittels A-Bild-Verfahren (z. B. im Bereich von Auge und Nasennebenhöhlen) - analog nach Nr. 410

Die GOÄ-Ziffer A409 beschreibt eine eindimensionale Ultraschalluntersuchung, die auch als Amplitudenmodulations-Verfahren (A-Scan) bekannt ist. Diese Leistung wird auf Empfehlung der Bundesärztekammer analog nach der Gebührenordnungsziffer 410 bewertet. Sie kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn präzise Abstandsmessungen oder Gewebecharakterisierungen in einer Achse erforderlich sind.

Die Abrechnung dieser Ziffer unterliegt den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C VI der Gebührenordnung für Ärzte. Dies bedeutet unter anderem, dass die physikalische Leistungserbringung und die medizinische Notwendigkeit klar dokumentiert sein müssen. Die Ziffer deckt die vollständige sonografische Leistung inklusive der Bilddokumentation und der schriftlichen Befundung ab.

GOÄ A409 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

In der täglichen Praxis findet das A-Bild-Verfahren vor allem in zwei medizinischen Fachgebieten Anwendung: der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und der Augenheilkunde. Im HNO-Bereich dient das Verfahren der schnellen und strahlungsfreien Diagnostik von Flüssigkeitsansammlungen in den Nasennebenhöhlen. Dies ist besonders bei dem Verdacht auf eine akute Sinusitis ein wertvolles Hilfsmittel.

In der Ophthalmologie wird das A-Bild-Verfahren zur Biometrie des Auges eingesetzt. Hierbei wird die Achsenlänge des Augapfels exakt vermessen, was beispielsweise vor einer Katarakt-Operation zur Berechnung der intraokularen Linse zwingend erforderlich ist. Auch die Differenzierung von intraokularen Tumoren kann mittels A-Scan unterstützt werden.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Indikation für die Durchführung des A-Scans in der Patientenakte eindeutig dokumentiert ist, um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A409

Fallbeispiel 1: Verdacht auf akute Sinusitis maxillaris

Ein Patient stellt sich mit drückenden Gesichtsschmerzen im Bereich der rechten Wange vor. Zur Abklärung einer Flüssigkeitsansammlung führt der Arzt eine A-Bild-Sonographie der rechten Kieferhöhle durch. Die Untersuchung zeigt ein deutliches Echosignal, das auf ein Sekret hinweist. Abgerechnet wird hierfür die Ziffer A409 zum Regelsatz (2,3-fach).

Fallbeispiel 2: Sonographie mehrerer Nasennebenhöhlen

Bei einem Patienten besteht der Verdacht auf eine Polysinusitis. Der Arzt untersucht mittels A-Bild-Verfahren beide Kieferhöhlen sowie die Stirnhöhle. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A409 für die erste Kieferhöhle sowie zweimal über die Ziffer 420 für die kontralaterale Kieferhöhle und die Stirnhöhle.

Fallbeispiel 3: Achsenlängenmessung vor Katarakt-Operation

Vor einer geplanten Linsenimplantation wird bei einem Patienten eine präzise Vermessung der Augenlänge durchgeführt. Der Augenarzt setzt hierfür das A-Bild-Verfahren ein. Da es sich um eine bilaterale Untersuchung handelt, kann die Ziffer A409 je Auge (unter Angabe von "rechts" und "links") in Ansatz gebracht werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ A409: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die mehrfache Ansetzung der Ziffer A409 in derselben Sitzung für verschiedene Nasennebenhöhlen. Gemäß den Abrechnungsbestimmungen darf für die erste Höhle die Ziffer A409 berechnet werden, während für jede weitere Höhle die Ziffer 420 heranzuziehen ist. Eine mehrfache Nebeneinanderberechnung der A409 für dasselbe Organsystem ist unzulässig.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die analoge Anwendung der Ziffer A409 für die Echoenzephalografie. Diese Untersuchung des Gehirns ist explizit von der Analogie ausgeschlossen und muss zwingend nach der spezifischen Gebührennummer 669 abgerechnet werden. Auch das Fehlen einer schriftlichen Befundung führt häufig zu Honorarkürzungen.

Achtung: Die Ziffer A409 darf nicht neben einer B-Bild-Sonographie desselben Zielgebiets berechnet werden, wenn es sich um dieselbe physikalische Untersuchung handelt.

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Dokumentation der GOÄ A409: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. Für eine erfolgreiche Abrechnung der Ziffer A409 müssen die medizinische Indikation, die untersuchte Region sowie die konkreten Messergebnisse in der Karteikarte festgehalten werden. Bei der Biometrie des Auges sollten die exakten Millimeterangaben der Achsenlänge dokumentiert sein.

Im HNO-Bereich ist festzuhalten, ob ein freies Lumen oder ein pathologisches Echo (z. B. durch Sekret oder Schleimhautschwellung) detektiert wurde. Ein Verweis auf die Speicherung des Amplitudendiagramms im Praxis-EDV-System komplettiert die Dokumentation.

Dokumentation: A-Bild-Sonographie der Kieferhöhlen beidseits. Rechts: Normalbefund, freies Lumen ohne pathologisches Echo. Links: Deutlicher Echo-Peak bei 2,4 cm, passend zu Flüssigkeitsansammlung bei V. a. Sinusitis maxillaris links. Bilddokumentation im System hinterlegt.

GOÄ A409: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der Ziffer A409 liegt beim 2,3-fachen Faktor. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 3,5 ist möglich, erfordert jedoch eine patientenindividuelle und medizinisch begründete Rechtfertigung auf der Rechnung. Typische Gründe für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine stark eingeschränkte Kooperationsfähigkeit des Patienten (z. B. bei Kleinkindern oder Demenzpatienten) oder anatomische Besonderheiten, die das Auffinden der Schallfenster erheblich erschweren.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A409 wird in der Praxis häufig mit Beratungs- und Untersuchungsleistungen kombiniert. Typisch ist die Kombination mit der Ziffer 1 (Beratung) oder der Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung). Im HNO-Bereich ist auch die Kombination mit endoskopischen Leistungen der Nase (z. B. Ziffer 1420) üblich, sofern diese medizinisch notwendig waren und getrennt erbracht wurden.

Ziffer A409 in der neuen GOÄ

A409 (A-Bild-Sonographie) wird in der neuen GOÄ nach anatomischer Region differenziert, da die neue GOÄ das A-Mode-Verfahren nicht mehr eigenständig differenziert:

  • Auge / Augapfel (Biometrie, Pachymetrie): Nummer 4835 „Sonographische und/oder optische Messung der Länge des Augapfels und/oder von Teilstrecken" — 40,79 €.
  • Nasennebenhöhlen: Nummer 1206 „Sonographische Untersuchung der Nasennebenhöhlen mittels A-Mode-Verfahren" — 16,18 € je Kopfseite; laut Abrechnungsbestimmung jedoch einmal je Sitzung berechnungsfähig.
  • Andere Organe: Nummer 1200 „Sonographische Teiluntersuchung mit Bezug auf ein Organ" — 21,00 €, bis zu dreimal je Sitzung.

Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 26,82 €. Die Region und die Indikation bestimmen künftig die korrekte Ziffer.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A409

Die GOÄ-Ziffer A409 regelt die Abrechnung von sonografischen Untersuchungen mittels des A-Bild-Verfahrens, beispielsweise im Bereich der Augen oder der Nasennebenhöhlen. Sie wird analog nach der Ziffer 410 bewertet. Diese Leistung ist mit 200 Punkten hinterlegt.
Das Honorar für die GOÄ-Ziffer A409 beträgt im einfachen Gebührensatz 11,66 Euro. Bei der Abrechnung mit dem Regelsatz von 2,3 beträgt die Vergütung 26,82 Euro. Der Höchstsatz mit dem Faktor 3,5 liegt bei 40,81 Euro.
Nein, die Ziffer A409 darf für dieselbe Sitzung in der Regel nur einmal berechnet werden. Für die Untersuchung weiterer Nasennebenhöhlen oder des kontralateralen Organs ist stattdessen die Ziffer 420 anzusetzen. Dies entspricht den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C VI.
Die GOÄ-Ziffer A409 ist nicht für die Echoenzephalografie anwendbar, da diese explizit nach der Ziffer 669 abgerechnet werden muss. Zudem sind Überschneidungen mit anderen Ultraschallleistungen desselben Zielgebiets in derselben Sitzung zu beachten. Eine doppelte Abrechnung für identische physikalische Leistungen ist ausgeschlossen.
Der Steigerungsfaktor kann bei der GOÄ A409 über den Regelsatz von 2,3 hinaus erhöht werden, wenn die Untersuchung durch besondere Umstände erschwert war. Typische Begründungen sind eine stark eingeschränkte Kooperationsfähigkeit des Patienten oder schwierige anatomische Verhältnisse. Die Begründung muss stets patientenbezogen und nachvollziehbar auf der Rechnung dokumentiert werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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