GOÄ A410: Knochendichtemessung fehlerfrei abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ A410
Knochendichte Messung mittels Ultraschall-Osteodensitometrie (DEXA) – analog Nr. 410 GOÄ entsprechend GOÄ § 6 (2)
Punktzahl 200  
Einfachsatz 11,66 € 1,0x
Regelhöchstsatz 26,81 € 2,3x
Höchstsatz 40,80 € 3,5x

Die analoge Abrechnung der Knochendichtemessung nach GOÄ-Ziffer A410 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Fallstricken, Steigerung und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A410

Knochendichte Messung mittels Ultraschall-Osteodensitometrie (DEXA) – analog Nr. 410 GOÄ entsprechend GOÄ § 6 (2)

Die Ziffer A410 beschreibt die analoge Bewertung einer sonographischen Knochendichtemessung. Da die Gebührenordnung für Ärzte keine eigene Ziffer für die quantitative Ultraschall-Osteodensitometrie enthält, erfolgt die Liquidation hilfsweise über die Nr. 410 GOÄ. Diese Ziffer stammt ursprünglich aus dem Bereich der Sonographie eines Organs.

Die Leistung umfasst die physikalische Messung der Knochendichte an geeigneten Skelettabschnitten wie dem Fersenbein oder dem Radius. Ziel ist es, über die Bestimmung der Schallgeschwindigkeit und der Breitband-Ultraschalldämpfung Rückschlüsse auf die Knochenstruktur zu ziehen. Die Ultraschall-Osteodensitometrie stellt somit ein schnelles und strahlungsfreies Verfahren dar.

GOÄ A410 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

In der täglichen Praxis wird die analoge Ziffer A410 vor allem im Rahmen der Osteoporose-Früherkennung eingesetzt. Sie eignet sich hervorragend als Screening-Methode bei Patienten ohne akute Frakturen. Besonders bei jüngeren Patienten oder Schwangeren bietet das Verfahren eine sichere, da strahlungsfreie Alternative.

Klinisch relevant ist die Messung auch zur ersten Abschätzung des Frakturrisikos bei Osteopenie. Da die Methode kostengünstig und schnell durchführbar ist, wird sie häufig als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) angeboten. Für eine umfassende therapeutische Entscheidung bei manifester Osteoporose ist jedoch oft eine ergänzende radiologische Diagnostik notwendig.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A410

Fallbeispiel 1: Osteoporose-Vorsorge bei postmenopausaler Patientin

Eine 55-jährige Patientin stellt sich zur allgemeinen Vorsorgeuntersuchung vor. Aufgrund einer familiären Vorbelastung wünscht sie eine Knochendichtemessung. Es wird eine Ultraschall-Osteodensitometrie am Calcaneus durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A410 zum 2,3-fachen Satz, da keine Erschwernisgründe vorliegen.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei bekannter Osteopenie

Bei einem 68-jährigen Patienten mit bekannter Osteopenie soll der Verlauf unter einer Calcium- und Vitamin-D-Substitution kontrolliert werden. Der Arzt führt die strahlungsfreie Messung durch und vergleicht die Werte mit dem Vorjahr. Diese Verlaufskontrolle wird mit der Ziffer A410 analog liquidiert.

Fallbeispiel 3: Messung bei Schwangeren mit Verdacht auf transienten Osteoporose

Eine schwangere Patientin klagt über anhaltende Hüftschmerzen im dritten Trimenon. Zum Ausschluss einer transienten Osteoporose wird eine strahlungsfreie Messung mittels Ultraschall durchgeführt. Aufgrund der Schwangerschaft ist eine radiologische DXA-Messung kontraindiziert. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A410.

Häufige Fehler bei der GOÄ A410: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit anderen Ultraschallleistungen. Die GOÄ definiert klare Ausschlussziffern für die Ziffer A410. So ist die gemeinsame Abrechnung mit den Nummern 405, 406, 412, 413, 415, 417, 418 und 435 am selben Behandlungstag ausgeschlossen.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die Verwechslung mit DXA-Messungen. Die DXA-Osteodensitometrie ist eine radiologische Leistung und muss nach Nr. 5380 GOÄ abgerechnet werden. Wird fälschlicherweise die A410 für eine radiologische Messung herangezogen, führt dies regelmäßig zu Rechnungskürzungen.

Achtung: Die Ziffer A410 darf nicht am selben Behandlungstag neben anderen sonographischen Leistungen wie der Nr. 412 oder 420 für dasselbe Zielgebiet abgerechnet werden.

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Dokumentation der GOÄ A410: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Kostenträger. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation, das verwendete Ultraschallgerät sowie die konkreten Messergebnisse dokumentiert werden. Auch der untersuchte Skelettabschnitt muss eindeutig benannt sein.

Besonders wichtig ist das Festhalten des T-Scores und des Z-Scores. Diese Werte bilden die Grundlage für die spätere Befundung und eventuelle therapeutische Konsequenzen. Eine unvollständige Dokumentationspflicht führt im Ernstfall zum Verlust des Honoraranspruchs.

Dokumentation: Ultraschall-Osteodensitometrie am rechten Calcaneus zur Osteoporose-Früherkennung. T-Score: -1.8, Z-Score: -0.5. Keine akute therapeutische Konsequenz, Verlaufskontrolle in 12 Monaten empfohlen.

GOÄ A410: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Ein erhöhter Zeitaufwand kann beispielsweise durch erhebliche anatomische Deformitäten des Fußes begründet werden. Auch eine ausgeprägte Adipositas, die die Schallleitung erschwert, rechtfertigt eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz.

Tipp: Begründen Sie eine Schwellenwertüberschreitung über den 2,3-fachen Satz hinaus stets patientenbezogen, beispielsweise durch eine erschwerte Schallleitung bei ausgeprägtem Weichteilmantel.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A410 wird selten isoliert erbracht. Sinnvolle Ziffernkombinationen umfassen meist die Beratung nach Nr. 1 oder Nr. 3 GOÄ sowie die symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5 GOÄ. Wichtig ist hierbei, dass die Beratungsleistungen die Indikationsstellung oder die Befundbesprechung der Knochendichtemessung abdecken.

Ziffer A410 in der neuen GOÄ

A410 (Knochendichtemessung mittels Ultraschall-Osteodensitometrie — auch als DEXA bezeichnet — analog Nr. 410 GOÄ) hat in der neuen GOÄ keinen Nachfolger. Die neue Osteodensitometrie-Ziffer ist auf quantitative Computertomographie oder quantitative digitale Röntgentechnik (DXA) beschränkt und erfasst Ultraschallverfahren ausdrücklich nicht. Eine Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 scheidet aus, da das Verfahren nicht nach dem 1. Januar 2018 erstmals angewandt wurde. Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 26,82 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A410

Nein, eine gleichzeitige Abrechnung der analogen Ultraschall-Osteodensitometrie (A410) und der radiologischen DXA-Messung nach GOÄ 5380 am selben Tag ist medizinisch in der Regel nicht begründbar. Private Krankenversicherungen erstatten meist nur eine der beiden Methoden zur Bestimmung der Knochendichte.
Die GOÄ-Ziffer A410 darf nicht neben den sonographischen Leistungen nach den Nummern 405, 406, 412, 413, 415, 417, 418 und 435 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind bei der Erstellung der Liquidation zwingend zu beachten, um Kürzungen zu vermeiden.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer A410 beträgt 26,81 €. Ohne besondere Begründung darf dieser Betrag bei der Abrechnung gegenüber Privatpatienten nicht überschritten werden.
Eine Steigerung auf den Höchstsatz von 40,80 € ist bei erschwerten Untersuchungsbedingungen zulässig. Typische Begründungen sind anatomische Besonderheiten, ausgeprägte Adipositas oder mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten.
Ja, die Ultraschall-Osteodensitometrie ist als strahlenfreie Screening-Methode anerkannt und wird analog nach Nr. 410 GOÄ berechnet. Für die leitliniengerechte Erstdiagnostik einer Osteoporose wird jedoch häufig die DXA-Messung bevorzugt.
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