GOÄ A424: OCT-Abrechnung – Leitfaden für die Praxis

4 Min. Lesezeit
GOÄ A424
OCT
Punktzahl 700  
Einfachsatz 40,80 € 1,0x
Regelhöchstsatz 93,84 € 2,3x
Höchstsatz 142,80 € 3,5x

Die Abrechnung der optischen Kohärenztomographie (OCT) über die Analogziffer GOÄ A424 wirft oft Fragen auf. Dieser Leitfaden schafft Klarheit für Ihre Praxis.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A424

Die Abrechnung der optischen Kohärenztomographie erfolgt analog über die Ziffer 424 der Gebührenordnung für Ärzte. Da die GOÄ kein eigenständiges Tarifmerkmal für dieses moderne Verfahren bereithält, greift die offizielle Analogbewertung der Bundesärztekammer.

Ziffer A424 (analog): Dreidimensionale Rekonstruktion unter Verwendung datenintensiver Verfahren (z. B. dreidimensionale Rekonstruktion von Gefäßbäumen) - hier angewandt für die optische Kohärenztomographie (OCT).

Die Leistung umfasst die computergestützte Erfassung und dreidimensionale Darstellung von Gewebestrukturen des Augenhintergrundes. Hierbei werden mithilfe von Laserlicht berührungslos hochpräzise Querschnittsbilder erzeugt. Diese Technologie ermöglicht eine exakte Beurteilung einzelner Netzhautschichten.

GOÄ A424 in der Praxis: Präzise Diagnostik in der Augenheilkunde

In der täglichen Praxis ist die optische Kohärenztomographie ein unverzichtbarer Standard für die Netzhautdiagnostik geworden. Sie kommt vor allem bei der Abklärung und Verlaufskontrolle von Makulaerkrankungen zum Einsatz. Auch in der Glaukomvorsorge liefert das Verfahren entscheidende Daten zur Dicke der Nervenfaserschicht.

Typische Indikationen umfassen die altersabhängige Makuladegeneration (AMD), das diabetische Makulaödem sowie Gefäßverschlüsse. Durch die hochauflösende Bildgebung können feinste Flüssigkeitsansammlungen oder Gewebeveränderungen frühzeitig erkannt werden. Dies sichert eine rechtzeitige therapeutische Intervention.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A424

Fallbeispiel 1: Verlaufskontrolle bei feuchter AMD

Ein Patient stellt sich zur regelmäßigen Kontrolle unter laufender intravitrealer operativer Medikamentenapplikation (IVOM) vor. Zur Beurteilung der Krankheitsaktivität wird eine OCT-Untersuchung der Makula durchgeführt. Die Messung zeigt eine Reduktion der subretinalen Flüssigkeit. Abgerechnet wird die Ziffer A424 zum Regelsatz neben der ophthalmologischen Grunduntersuchung.

Fallbeispiel 2: Glaukom-Früherkennung

Bei einem Patienten mit grenzwertigem Augeninnendruck soll der Status des Sehnervenkopfs beurteilt werden. Mittels OCT erfolgt eine präzise Retina-Nervenfaseranalyse (RNFL) zur Detektion früher Glaukomschäden. Die Dokumentation zeigt einen beginnenden Substanzverlust. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A424 zur fundierten Glaukomdiagnostik.

Fallbeispiel 3: Diabetische Retinopathie

Eine Patientin mit bekanntem Diabetes mellitus klagt über eine schmerzlose Sehverschlechterung. Das OCT dient dem Ausschluss oder Nachweis eines klinisch signifikanten Makulaödems. Die Untersuchung bestätigt intraretinale Zysten. Die Ziffer A424 wird für die präzise Schichtdarstellung erfolgreich in Rechnung gestellt.

Häufige Fehler bei der GOÄ A424: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die beidseitige Abrechnung der Leistung in einer Sitzung. Da die GOÄ-Ziffer 424 im Original eine Einmalleistung pro Sitzung darstellt, fordern Prüfer oft eine Kürzung bei beidseitiger Durchführung. Eine medizinische Begründung für die getrennte Untersuchung beider Augen ist daher zwingend erforderlich.

Achtung: Die Abrechnung der Ziffer A424 neben einfachen ophthalmologischen Spiegeluntersuchungen nach Ziffer 1252 ist zulässig, wird jedoch fälschlicherweise oft von Kostenträgern beanstandet. Eine klare Abgrenzung der diagnostischen Zielsetzungen ist hierbei essenziell.

Zudem darf die Ziffer A424 nicht mit anderen analogen Ziffern für dieselbe Fragestellung kombiniert werden. Die vollständige Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit schützt hier vor ungerechtfertigten Honorarkürzungen.

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Dokumentation der GOÄ A424: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung. In der Patientenakte müssen die konkrete Fragestellung, das untersuchte Auge sowie die diagnostischen Konsequenzen festgehalten werden. Auch die verwendeten Geräteparameter und die Interpretation der Messergebnisse gehören in den Befundbericht.

Dokumentation: OCT der Makula beidseits bei V. a. feuchte AMD. Rechts: Diskrete intraretinale Flüssigkeit, zentrale Netzhautdicke 310 µm. Links: Trockene Verhältnisse, keine Netzhautverdickung. Befundbesprechung erfolgt.

Die generierten Bilddaten und Schichtanalysen sollten stets revisionssicher im Archiv gespeichert werden. Bei Rückfragen von Versicherungen oder dem medizinischen Dienst dient dieser Bildnachweis als primäres Beweismittel.

GOÄ A424: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz bis zum 3,5-fachen Satz ist bei erschwerten Bedingungen möglich. Typische Begründungen sind eine mangelnde Fixationsfähigkeit des Patienten oder starke Medientrübungen wie bei einem fortgeschrittenen Katarakt. Auch extreme Unruhe oder motorische Störungen rechtfertigen einen erhöhten Zeitaufwand.

Tipp: Für die Steigerung sind patientenbezogene Begründungen wie "Erhöhter Zeitaufwand bei ausgeprägtem Nystagmus und dadurch erschwerter Bildakquisition" optimal geeignet.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A424 lässt sich hervorragend mit den ophthalmologischen Basisziffern kombinieren. Häufig erfolgt die Abrechnung zusammen mit der Spaltlampenmikroskopie nach Ziffer 1250 oder der Funduskopie. Eine Kombination mit der Pachymetrie nach Ziffer A410 ist bei Glaukompatienten ebenfalls eine sinnvolle Ergänzung.

Ziffer A424 in der neuen GOÄ

A424 (Optische Kohärenztomographie des Auges, ggf. beidseits, analog Nr. 424 GOÄ) wird in der neuen GOÄ nach dem untersuchten Augenabschnitt differenziert:

  • Augenhintergrund / hinterer Augenabschnitt (Makula, Papille, Retina): Nummer 4849 „Rechnergestützte Tomographie des Augenhintergrundes mittels Frequency Domain-OCT (FD-OCT)" — 84,32 € je Sitzung, ggf. beidseits eingeschlossen. Nicht neben 4848 berechnungsfähig.
  • Vorderer oder mittlerer Augenabschnitt (Hornhaut, Vorderkammer, Linse): Nummer 4843 — 38,75 € je Sitzung.

Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 93,84 €. Die Dokumentation, welcher Augenabschnitt untersucht wurde, ist künftig die Grundlage für die Ziffernwahl.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A424

Das OCT wird analog über die GOÄ-Ziffer A424 abgerechnet. Da die Gebührenordnung keine eigene Ziffer für diese moderne Untersuchung enthält, empfiehlt die Bundesärztekammer die Analogbewertung der Ziffer 424. Dies entspricht einer Punktzahl von 700.
Ja, die Ziffer A424 kann für beide Augen berechnet werden, wenn die Untersuchung medizinisch notwendig war. Allerdings fordern private Krankenversicherungen hierfür häufig eine separate Begründung in der Rechnung. Es empfiehlt sich, die Seitenangabe (rechts/links) explizit zu dokumentieren.
Im Regelfall wird die GOÄ A424 mit dem 2,3-fachen Satz abgerechnet, was einem Betrag von 93,84 € entspricht. Bei einfachen Verhältnissen kann der 1,0-fache Satz mit 40,80 € angesetzt werden. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad möglich.
Eine Steigerung über den Regelsatz ist bei erschwerten Untersuchungsbedingungen wie einer mangelnden Fixationsfähigkeit des Patienten zulässig. Auch starke Medientrübungen, ein ausgeprägter Nystagmus oder mangelnde Kooperation rechtfertigen den erhöhten Zeitaufwand. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen auf der Rechnung angegeben werden.
Die Ziffer A424 darf nicht neben der Originalleistung der Ziffer 424 abgerechnet werden. Zudem ist eine Doppelabrechnung für dieselbe Fragestellung mit anderen tomographischen Verfahren am selben Tag ausgeschlossen. Reine Screening-Untersuchungen ohne medizinische Indikation sind zudem keine Kassen- oder regulären GOÄ-Leistungen und müssen als IGeL vereinbart werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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