GOÄ A427: Apparative Beatmung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A427
Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler Indikation, bis zu 12 Stunden Dauer
Punktzahl 150  
Einfachsatz 8,74 € 1,0x
Regelhöchstsatz 20,10 € 2,3x
Höchstsatz 30,59 € 3,5x
Ausschlüsse

So rechnen Sie die GOÄ-Ziffer A427 für die apparative Beatmung bei vitaler Indikation rechtssicher und vollständig ab. Praxisbeispiele und Tipps.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A427

Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler Indikation, bis zu 12 Stunden Dauer (Analogbewertung)

Die GOÄ-Ziffer A427 beschreibt eine hochspezialisierte Leistung der apparativen Beatmung. Diese Ziffer wird analog angewendet, um moderne Beatmungsverfahren im Saug-Druck-Verfahren abzubilden. Die Leistung ist auf einen Zeitraum von bis zu 12 Stunden begrenzt.

Die medizinische Maßnahme umfasst die kontinuierliche Überwachung und Steuerung des Beatmungsgerätes. Hierbei sind sowohl assistierte als auch kontrollierte Beatmungsformen eingeschlossen. Voraussetzung für die Abrechnung ist stets das Vorliegen einer vitalen Indikation beim Patienten.

GOÄ A427 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

In der täglichen Praxis kommt die GOÄ A427 vor allem bei akuten respiratorischen Notfällen zum Einsatz. Typische Szenarien umfassen die schwere akute respiratorische Insuffizienz oder ein ausgeprägtes Lungenödem. Auch bei einer lebensbedrohlichen Exazerbation einer COPD ist diese Maßnahme indiziert.

Der behandelnde Arzt muss sicherstellen, dass die Beatmung mittels eines geeigneten Saug-Druck-Beatmungsgerätes erfolgt. Die Abgrenzung zu einfachen Sauerstoffgaben ist essenziell. Reine Sauerstoffinhalationen rechtfertigen die Abrechnung dieser hochwertigen Ziffer nicht.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A427

Fallbeispiel 1: Akute COPD-Exazerbation

Ein Patient stellt sich mit einer lebensbedrohlichen, akuten Exazerbation einer COPD in der Praxis vor. Es erfolgt die sofortige Einleitung einer nicht-invasiven Beatmung (NIV) über eine Maske für zwei Stunden. Die vitale Bedrohung ist durch eine schwere respiratorische Azidose gegeben. Abgerechnet wird die GOÄ A427 im Regelsatz mit 2,3-fachem Faktor.

Fallbeispiel 2: Kardiales Lungenödem

Bei einem Patienten mit akutem linksventrikulärem Herzversagen entwickelt sich ein massives Lungenödem. Zur Stabilisierung wird eine CPAP-Beatmung über ein Saug-Druck-System für vier Stunden durchgeführt. Die kontinuierliche Überwachung der Vitalparameter erfolgt engmaschig. Die Abrechnung der GOÄ A427 erfolgt mit einer ausführlichen Begründung für die Notfallsituation.

Fallbeispiel 3: Notfallbeatmung vor Kliniktransfer

Ein Patient erleidet in der Praxis einen schweren Asthmaanfall mit drohendem Atemstillstand. Nach der Intubation erfolgt die kontrollierte apparative Beatmung bis zum Eintreffen des Notarztes. Diese lebensrettende Maßnahme dauerte insgesamt 45 Minuten. Neben der Intubation wird die GOÄ A427 als analoge Notfallleistung korrekt in Rechnung gestellt.

Häufige Fehler bei der GOÄ A427: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ A427 ist die mangelhafte Dokumentation der vitalen Indikation. Private Krankenversicherungen fordern bei Prüfungen oft den Nachweis der akuten Lebensgefahr. Ohne diesen Nachweis wird die Leistung regelmäßig gestrichen.

Achtung: Die GOÄ A427 darf nicht für einfache Sauerstoffduschen oder Standard-Inhalationsbehandlungen herangezogen werden. Es muss sich zwingend um ein apparatives Saug-Druck-Verfahren handeln, das aktiv in die Atemmechanik eingreift.

Zudem beanstanden Prüfstellen häufig die Doppelabrechnung mit anderen Beatmungsleistungen am selben Kalendertag. Achten Sie darauf, dass keine zeitlichen Überschneidungen mit ähnlichen intensivmedizinischen Ziffern vorliegen. Eine klare zeitliche Abgrenzung in den Behandlungsdaten ist daher zwingend erforderlich.

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Dokumentation der GOÄ A427: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Fundament, um Honorarverluste zu vermeiden. In der Patientenakte müssen der genaue Anfang und das Ende der Beatmungszeit minutengenau festgehalten werden. Auch die verwendeten Beatmungsparameter wie Druckgrenzen und Sauerstoffkonzentration gehören in den Bericht.

Dokumentation: 14:15 Uhr bis 16:45 Uhr: Apparative Saug-Druck-Beatmung (NIV) bei akutem respiratorischem Versagen (pO2 < 55 mmHg). Parameter: PEEP 6 mbar, ASB 12 mbar. Vitale Bedrohung stabilisiert.

Zusätzlich sollten die klinischen Zeichen der vitalen Bedrohung, wie etwa eine schwere Zyanose oder pathologische Blutgaswerte, dokumentiert werden. Dies erleichtert die Argumentation bei späteren Rückfragen der Kostenträger erheblich.

Tipp: Erstellen Sie in Ihrer Praxissoftware eine standardisierte Dokumentationsvorlage für Notfallbeatmungen. Dies spart im Ernstfall wertvolle Zeit und sichert die Vollständigkeit aller abrechnungsrelevanten Daten.

GOÄ A427: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Steigerung über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei erhöhtem Aufwand möglich. Typische Gründe sind eine extreme kardiopulmonale Instabilität des Patienten während der Beatmung. Auch eine erschwerte Maskenanpassung bei anatomischen Besonderheiten rechtfertigt einen erhöhten Steigerungsfaktor.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ A427 lässt sich im Notfall gut mit anderen Ziffern kombinieren. Häufig erfolgt die Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ-Ziffer 428 für die endotracheale Intubation. Auch die Bestimmung von Blutgasanalysen nach GOÄ-Ziffer 614 ist neben der Beatmungstherapie vollumfänglich berechnungsfähig.

Ziffer A427 in der neuen GOÄ

A427 (Kontrolle der Beatmung unter nCPAP oder BiPAP im Schlaflabor, analog Nr. 427 GOÄ) wird in der neuen GOÄ je nach Behandlungskontext und Patientenalter differenziert abgebildet:

  • Schlaflabor, Patient ab 8 Jahren: Nummer 1516 „Zuschlag für kontinuierliches Monitoring einer Atemwegsüberdrucktherapie (CPAP oder verwandte Verfahren)" — 40,74 € als Zuschlag zur jeweiligen Schlafmedizin-Grundleistung.
  • Schlaflabor, Kind unter 8 Jahren: Nummer 1512 — 48,02 € als Zuschlag zu 1500, 1501, 1510 oder 1511.
  • Intensivstation oder ambulanter Intensivkontext: Nummer 1100 „Assistierte/kontrollierte apparative Beatmung, auch CPAP, Dauer bis zu 6 Stunden" — 71,38 €, einmal je 24 Stunden.
  • Häusliche Überdruckbeatmung (Therapiekontrolle): Nummer 1521 — 54,74 € je Kontrolle, einschließlich Gerätedatenauslesung, Nutzungsdauer, Blutdruck, Kurzschulung.

Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 20,10 €. Die neue Struktur trennt Schlaflabor, Intensivmedizin und häusliche Versorgung klar und vergütet die Beatmungskontrolle deutlich höher.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A427

Die GOÄ-Ziffer A427 darf bei einer assistierten oder kontrollierten apparativen Beatmung im Saug-Druck-Verfahren abgerechnet werden, sofern eine vitale Indikation vorliegt. Die Leistung ist auf eine Dauer von bis zu 12 Stunden begrenzt. Typische Einsatzbereiche sind akute respiratorische Notfälle in der Praxis oder im Notdienst.
Das Honorar für die GOÄ-Ziffer A427 beträgt beim einfachen Gebührensatz 8,74 Euro. Bei der Abrechnung mit dem Regelsatz von 2,3-fach erhalten Ärzte 20,10 Euro. Unter Ausschöpfung des Höchstsatzes von 3,5-fach liegt das Honorar bei 30,59 Euro.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen die vitale Indikation sowie die genauen Beatmungszeiten lückenlos dokumentiert werden. Zudem sollten die eingestellten Beatmungsparameter und die engmaschige Überwachung der Vitalparameter in der Patientenakte festgehalten werden. Dies beugt Beanstandungen durch private Krankenversicherungen effektiv vor.
Ja, die Abrechnung der GOÄ A427 ist neben der Intubation nach GOÄ-Ziffer 428 zulässig. Beide Leistungen stellen eigenständige medizinische Maßnahmen dar, die im Rahmen einer Notfallversorgung kombiniert werden können. Wichtig ist hierbei die getrennte und präzise Dokumentation beider Prozeduren.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist gerechtfertigt, wenn die Durchführung der Beatmung durch erhebliche Komplikationen erschwert war. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte kardiopulmonale Instabilität des Patienten oder schwierige anatomische Verhältnisse bei der Maskenanpassung. Die konkreten Erschwernisse müssen individuell in der Rechnung begründet werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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