GOÄ A430: Elektrisch induziertes Kammerflimmern abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ A430
elektrisch induziertes Kammerflimmern
Punktzahl 400  
Einfachsatz 23,31 € 1,0x
Regelhöchstsatz 53,61 € 2,3x
Höchstsatz 81,58 € 3,5x
Ausschlüsse
435

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer A430 (elektrisch induziertes Kammerflimmern) wirft oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Fallstricke sicher vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A430

Ziffer A430 (analog): Elektrisch induziertes Kammerflimmern

Die Ziffer A430 beschreibt als Analogbewertung das gezielte Auslösen von Kammerflimmern durch elektrische Impulse. Diese Leistung wird mit einer Punktzahl von 400 bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Betrag von 23,31 Euro entspricht. Die Maßnahme dient primär der kardiologischen Funktionsdiagnostik und Therapiesicherung.

Im Rahmen dieser Leistung wird das Herz des Patienten kontrolliert in eine lebensbedrohliche Rhythmusstörung versetzt. Dies geschieht unter strenger Überwachung, um die Reaktion von implantierten Systemen oder die elektrophysiologischen Eigenschaften des Myokards zu analysieren. Die Ziffer umfasst die Vorbereitung, die Durchführung der elektrischen Stimulation sowie die unmittelbare Überwachung während der Induktionsphase.

GOÄ A430 in der Praxis: Indikation und klinischer Einsatz

Die klinische Anwendung der GOÄ A430 konzentriert sich auf hochspezialisierte kardiologische Eingriffe. Typischerweise erfolgt die Durchführung im Rahmen einer ICD-Implantation oder eines Aggregatwechsels, um die adäquate Schockabgabe des Geräts zu überprüfen. Auch bei komplexen elektrophysiologischen Untersuchungen (EPU) kann die Induktion notwendig sein, um die Stabilität von ventrikulären Tachykardien zu beurteilen.

Da es sich um einen potenziell lebensbedrohlichen Zustand handelt, sind höchste Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die ständige Bereitschaft zur externen Defibrillation und ein erfahrenes Reanimationsteam müssen zwingend gewährleistet sein. Die Indikation muss daher streng gestellt und patientenindividuell abgewogen werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A430

Fallbeispiel 1: ICD-Erstimplantation

Bei einem Patienten mit ischämischer Kardiopathie wird ein Zweikammer-ICD implantiert. Zur Überprüfung der Wahrnehmungssensitivität und der Defibrillationsschwelle induziert der Kardiologe intraoperativ Kammerflimmern. Das Gerät erkennt die Rhythmusstörung korrekt und beendet sie erfolgreich durch einen internen Schock. Abgerechnet wird die Ziffer A430 analog neben den operativen Hauptleistungen.

Fallbeispiel 2: Aggregatwechsel mit DFT-Testung

Nach Erschöpfung der Batteriekapazität erfolgt bei einer Patientin der Austausch des ICD-Generators. Aufgrund veränderter anatomischer Verhältnisse entscheidet sich das Ärzteteam für eine anschließende Defibrillationstestung (DFT). Das induzierte Kammerflimmern wird dokumentiert und erfolgreich terminiert. Die Abrechnung der GOÄ A430 erfolgt hierbei zur Sicherung der Systemfunktion.

Fallbeispiel 3: Programmierte Ventrikelstimulation bei EPU

Im Rahmen einer diagnostischen elektrophysiologischen Untersuchung bei rezidivierenden Synkopen wird eine programmierte Ventrikelstimulation durchgeführt. Hierbei kommt es zur unbeabsichtigten, aber medizinisch relevanten Auslösung von Kammerflimmern, das sofort extern defibrilliert werden muss. Die erbrachte Leistung der Induktion wird über die Analogziffer A430 separat in Rechnung gestellt.

Häufige Fehler bei der GOÄ A430: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der Abrechnung der Ziffer A430 bei reinen Programmierungen oder Abfragen des ICD-Systems ohne tatsächliche Induktion. Private Krankenversicherungen prüfen sehr genau, ob die Rhythmusstörung tatsächlich künstlich ausgelöst wurde. Ohne den Nachweis einer elektrischen Stimulation ist die Ziffer nicht ansetzbar.

Zudem fordern Kostenträger vermehrt den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit, da moderne Leitlinien die routinemäßige DFT-Testung nicht mehr uneingeschränkt empfehlen. Fehlt eine patientenspezifische Begründung für den Test, droht eine Honorarkürzung. Es ist daher ratsam, besondere Risikofaktoren des Patienten explizit hervorzuheben.

Achtung: Die bloße Bereitschaft zur Defibrillation oder eine ungeplante, spontane Rhythmusstörung während eines Eingriffs rechtfertigt nicht den Ansatz der GOÄ A430. Es muss eine aktive, elektrisch gesteuerte Induktion stattgefunden haben.

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Dokumentation der GOÄ A430: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. Der OP-Bericht oder das Untersuchungsprotokoll muss die genauen Parameter der Stimulation enthalten. Dazu gehören die Stimulationsfrequenz, die Kopplungsintervalle und die Dauer des induzierten Flimmerns.

Ebenso muss die erfolgreiche Terminierung der Rhythmusstörung, sei es durch den internen Schock des ICDs oder durch eine externe Defibrillation, präzise erfasst werden. Die Angabe der abgegebenen Energie in Joule ist hierbei ein unverzichtbarer Bestandteil des Protokolls.

Dokumentation: Elektrische Induktion von Kammerflimmern mittels T-Wellen-Schock (S1-S2-Stimulation). Nachweis von Kammerflimmern für 6 Sekunden. Erfolgreiche interne Defibrillation durch den ICD mit 20 Joule. Stabile Hämodynamik postinterventionell.

Tipp: Es empfiehlt sich, der Liquidation bei Rückfragen der privaten Krankenversicherung stets den entsprechenden Auszug des Stimulationsprotokolls oder des ICD-Ausdrucks beizufügen.

GOÄ A430: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5-fach erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung sind ein unerwartet hoher Defibrillationsbedarf oder die Notwendigkeit mehrfacher Induktionsversuche. Auch eine schwere hämodynamische Instabilität des Patienten nach der Rhythmisierung rechtfertigt einen erhöhten Aufwand.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ A430 wird selten isoliert erbracht. Sie steht meist in engem Zusammenhang mit operativen Leistungen wie der ICD-Implantation (analog nach den Richtlinien der Bundesärztekammer) oder kardiologischen Katheteruntersuchungen. Eine Kombination mit der Ziffer 429 (EPU) oder der Ziffer 652 (EKG) ist im klinischen Alltag die Regel und gebührenrechtlich zulässig.

Ziffer A430 in der neuen GOÄ

A430 (elektrisch induziertes Kammerflimmern neben Nr. 3089 GOÄ, analog Nr. 430 GOÄ) wird zur neuen Nummer 1105 „Elektrostimulation und/oder Defibrillation und/oder Kardioversion des Herzens, bis zu drei Stromstöße" — Festpreis 58,03 € je Anwendung. Nicht neben 2918 berechnungsfähig. Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 53,61 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A430

Die GOÄ-Ziffer A430 wird für das gezielte, elektrisch induzierte Kammerflimmern im Rahmen von elektrophysiologischen Untersuchungen oder ICD-Tests berechnet. Die Maßnahme dient der Überprüfung der Erkennungs- und Schockfunktion des Defibrillators.
Der einfache Gebührensatz der GOÄ A430 liegt bei 23,31 Euro für 400 Punkte. Bei der Abrechnung mit dem Regelsatz von 2,3-fach beträgt das Honorar 53,61 Euro.
Nein, die Ziffer A430 ist in der Regel nur einmal pro Sitzung berechnungsfähig. Auch wenn mehrere Induktionsversuche notwendig sind, erfolgt die Abgeltung über eine Erhöhung des Steigerungsfaktors und nicht durch Mehrfachabrechnung.
In der Patientenakte müssen die Induktionsparameter, die Dauer des Flimmerns sowie die erfolgreiche Terminierung lückenlos dokumentiert werden. Auch die medizinische Notwendigkeit des Tests sollte klar aus dem Bericht hervorgehen.
Versicherer argumentieren häufig mit der fehlenden medizinischen Notwendigkeit von Defibrillationstests bei modernen ICD-Systemen. Eine fundierte patientenindividuelle Begründung in der Dokumentation entkräftet diese Einwände meist erfolgreich.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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