Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer A462: Erfahren Sie alles über Indikationen, Steigerungsfaktoren und typische Fehler bei der Intubationsnarkose.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A462
A462 (analog): Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, bis zu einer Stunde Dauer
Die Gebührenordnungsziffer A462 wird als Analogbewertung herangezogen, um eine moderne Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation adäquat abzubilden. Da die klassische Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in manchen Bereichen den medizinischen Fortschritt nicht vollständig widerspiegelt, greifen Anästhesisten auf diese Analogziffer zurück.
Die Leistung umfasst die Einleitung, Aufrechterhaltung und Überwachung einer Allgemeinanästhesie unter Verwendung eines Endotrachealtubus. Hierbei sind alle typischen Teilschritte wie die Präoxygenierung, die Applikation von Narkotika und Muskelrelaxanzien sowie die Sicherung der Atemwege inkludiert.
GOÄ A462 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Der klinische Einsatz der GOÄ A462 erstreckt sich über ein breites Spektrum ambulanter und stationärer operativer Eingriffe. Typische Indikationen sind Operationen, bei denen eine Aspirationsprophylaxe oder eine kontrollierte Beatmung zwingend erforderlich ist. Dies ist häufig bei laparoskopischen Eingriffen im Bauchraum oder bei Operationen im Kopf-Hals-Bereich der Fall.
Die zeitliche Grenze von einer Stunde bezieht sich auf die reine Narkosedauer, nicht auf die gesamte Präsenzzeit des Anästhesisten. Sollte der Eingriff unerwartet länger dauern, muss auf Folgeziffern oder entsprechende Zeitzuschläge ausgewichen werden. Eine präzise Zeiterfassung im Narkoseprotokoll ist daher für die rechtssichere Abrechnung unerlässlich.
Tipp: Die exakte Dokumentation von Narkosebeginn und -ende im Protokoll verhindert Honorarverluste und schützt vor nachträglichen Kürzungen durch private Krankenversicherungen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A462
Fallbeispiel 1: Ambulante laparoskopische Herniotomie
Ein Patient stellt sich zur ambulanten Versorgung einer Leistenhernie vor. Der Eingriff wird in Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation durchgeführt, die reine Narkosezeit beträgt 45 Minuten. Die Atemwegssicherung erfolgt komplikationslos.
Begründung und Abrechnung: Da die Narkosedauer unter 60 Minuten liegt und eine endotracheale Intubation durchgeführt wurde, ist die Abrechnung der Analogziffer A462 vollumfänglich gerechtfertigt. Neben der Narkoseleistung können die präanästhetische Untersuchung sowie das postoperative Monitoring separat liquidiert werden.
Fallbeispiel 2: Metallentfernung nach Radiusfraktur
Bei einer Patientin soll das Osteosynthesematerial am distalen Radius entfernt werden. Aufgrund anatomischer Gegebenheiten entscheidet sich das Team für eine Intubationsnarkose. Die Narkosedauer beläuft sich auf exakt 55 Minuten.
Begründung und Abrechnung: Die Indikation zur Atemwegssicherung mittels Intubation ist gegeben. Die Zeitgrenze von einer Stunde wird eingehalten, weshalb die GOÄ A462 zum Regelsatz (2,3-fach) abgerechnet wird. Eine Steigerung des Faktors ist bei normalem Verlauf nicht indiziert.
Fallbeispiel 3: Zahnärztliche Sanierung bei einem Angstpatienten
Ein ausgeprägter Angstpatient benötigt eine umfangreiche Zahnsanierung. Um den Eingriff stressfrei und sicher zu gestalten, erfolgt die Behandlung in Intubationsnarkose über einen Zeitraum von 50 Minuten.
Begründung und Abrechnung: Die anästhesiologische Betreuung wird über die Ziffer A462 abgerechnet. Die medizinische Notwendigkeit der Intubationsnarkose bei Zahnbehandlungen muss im Vorfeld klar dokumentiert und begründet werden, um Erstattungsprobleme zu vermeiden.
Häufige Fehler bei der GOÄ A462: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die mangelhafte Kennzeichnung der Leistung als Analogbewertung. Auf der Rechnung muss zwingend der Hinweis auf die analoge Anwendung der Referenzziffer 462 erfolgen. Fehlt dieser Zusatz, kann dies zur formalen Zurückweisung der gesamten Liquidation führen.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die Nebeneinanderberechnung von Ziffern, die bereits in der Narkoseleistung enthalten sind. So sind die Venenpunktion zur Einleitung oder die einfache Pulsoxymetrie in der Regel mit der Hauptleistung abgegolten und dürfen nicht separat in Rechnung gestellt werden.
Achtung: Die Kombination der GOÄ A462 mit anderen Narkoseverfahren wie der Maskennarkose (GOÄ 461) für denselben Zeitraum ist absolut unzulässig und führt bei Prüfungen unweigerlich zur Streichung.
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Dokumentation der GOÄ A462: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Das Narkoseprotokoll muss alle relevanten Zeitstempel enthalten, insbesondere den exakten Zeitpunkt der Intubation und Extubation. Auch die lückenlose Aufzeichnung der Vitalparameter ist medizinisch wie rechtlich zwingend erforderlich.
Zusätzlich sollten die verwendeten Medikamente inklusive Dosierung und Applikationsweg dokumentiert werden. Bei erschwerten Bedingungen, die eine spätere Steigerung des Gebührensatzes rechtfertigen, müssen diese Besonderheiten detailliert im Freitextfeld der Rechnung begründet werden.
Dokumentationsbeispiel:
Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation (Größe 7.5, cuffdruckkontrolliert). Narkosebeginn: 08:15 Uhr, Intubation: 08:22 Uhr, Extubation: 09:05 Uhr, Narkoseende: 09:10 Uhr. Gesamtdauer: 55 Minuten. Vitalparameter stabil, keine Besonderheiten.
GOÄ A462: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Steigerungssatzes über den Regelsatz von 2,3-fach hinaus (bis zum 3,5-fachen Satz) erfordert eine patientenindividuelle Begründung. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung sind ein schwieriger Atemweg (z. B. bei eingeschränkter Mundöffnung), schwere Begleiterkrankungen des Patienten (ASA-Klassifikation III oder IV) oder unerwartete hämodynamische Instabilitäten während der Narkoseführung.
Die Begründung muss für den medizinischen Laien verständlich und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert sein. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne konkreten klinischen Bezug werden von den Kostenträgern meist nicht anerkannt.
Typische Ziffernkombinationen
Sinnvolle und zulässige Kombinationen ergänzen die Narkoseleistung um vorbereitende oder nachfolgende Maßnahmen. Häufig wird die präanästhetische Untersuchung nach GOÄ 4 am Vortag oder unmittelbar vor dem Eingriff berechnet. Auch die postoperative Überwachung im Aufwachraum kann unter Beachtung der Ausschlusskriterien über entsprechende Überwachungsziffern liquidiert werden.
Besondere invasive Maßnahmen wie das Legen eines zentralen Venenkatheters (ZVK) oder eine arterielle Kanülierung zur kontinuierlichen Blutdruckmessung sind bei entsprechender Indikation neben der GOÄ A462 eigenständig berechnungsfähig, sofern sie nicht als bloße Vorbereitungshandlung eingestuft werden.
Ziffer A462 in der neuen GOÄ
A462 (Kombinationsnarkose mit Larynxmaske bis zu einer Stunde, analog Nr. 462 GOÄ) wird in der neuen GOÄ durch eine zeitgestaffelte Anästhesiestruktur ersetzt: Basisleistung plus Fortführungszuschläge je 30 Minuten. Die konkrete Abrechnung hängt von der dokumentierten Narkosedauer ab:
- Nummer 1704 „Allgemeinanästhesie mit Larynxmaske oder endotrachealer Intubation … Dauer bis zu 15 Minuten" — 119,34 €, einschließlich Prämedikation, Venenzugang, Monitoring.
- Nummer 1705 „Zuschlag je weitere vollendete 30 Minuten" — 88,62 € je Block.
- Nummer 1706 „Zuschlag je weitere angefangene 30 Minuten" — 45,21 € einmalig als Abschlussleistung, wenn nach dem letzten vollendeten Block noch Restzeit verbleibt.
Beispiel bei 60 Minuten: 1704 + 1×1705 + 1×1706 = 253,17 €. Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 68,38 € — die neue Struktur bewertet die Larynxmasken-Narkose erheblich höher. Die genaue Minutenzahl muss im Operationsprotokoll dokumentiert sein.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A462
Was hat nicht gestimmt?